Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
Tz. 4
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
Zur Abgeltung der entstandenen Aufwendungen kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden. Während in den Jahren 2021–2025 die Entfernungspauschale nur gestaffelt gewährt wurde (s. Rz. 5), beträgt diese (ab dem VZ 2026) einheitlich 0,38 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer, jedoch höchstens 4 500 EUR im Kalenderjahr. Auf die Art des dabei eingesetzten Verkehrsmittels, wie Kraftfahrzeug, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel etc., kommt es bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht an.
Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf 4 500 EUR gilt jedoch nicht, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10). In diesem Fall müssen die Fahrkosten gegenüber dem Finanzamt belegt werden.
Tz. 5
Stand: EL 148 – ET: 04/2026
In den Jahren 2021 bis 2025 wurde die Entfernungspauschale wie folgt gestaffelt:
Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer die erste Arbeitsstätte aufsucht, gab es eine Entfernungspauschale für die ersten vollen 20 Entfernungskilometer i. H. v. 0,30 EUR und für jeden weiteren vollen Kilometer
| a) |
von 0,35 EUR in 2021 |
| b) |
von 0,38 EUR in den Jahren 2022 bis 2025 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG a. F.). |
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer fährt in 2025 an 200 Arbeitstagen mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zur Arbeit (= erste Tätigkeitsstätte). Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 30,8 km.
Ergebnis:
| 200 Tage × 20 km × 0,30 EUR = |
1 200 EUR |
| 200 Tage × 10 km × 0,38 EUR = |
+ 760 EUR |
| Entfernungspauschale |
1 960 EUR |
Die Entfernungspauschale wird für nur für jeden vollen Entfernungskilom...