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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Entfernungspauschale / III. Höhe der Pauschale

Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Kümpel
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Tz. 4

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Zur Abgeltung der entstandenen Aufwendungen kann für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine gestaffelte Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden. In 2025 beträgt die Entfernungspauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer 0,30 EUR und für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,38 EUR, jedoch höchstens 4 500 EUR im Kalenderjahr. Auf die Art des dabei eingesetzten Verkehrsmittels, wie Kraftfahrzeug, Fahrrad, öffentliche Verkehrsmittel etc., kommt es bei der Berechnung der Entfernungspauschale nicht an.

Eine höhere Entfernungspauschale als 4 500 EUR kann jedoch dann angesetzt werden, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 5

Stand: EL 145 – ET: 10/2025

Die Entfernungspauschale wird in den Jahren 2021 bis 2026 wie folgt gestaffelt:

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Arbeitnehmer die erste Arbeitsstätte aufsucht, gibt es eine Entfernungspauschale für die ersten vollen 20 Entfernungskilometer i. H. v. 0,30 EUR und für jeden weiteren vollen Kilometer

a) von 0,35 EUR in 2021
b) von 0,38 EUR in den Jahren 2022 bis 2026 (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).
 

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer fährt in 2024 an 200 Arbeitstagen mit seinem eigenen Pkw von seiner Wohnung zur Arbeit (= erste Tätigkeitsstätte). Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 30,8 km.

Ergebnis:

 
200 Tage × 20 km × 0,30 EUR = 1 200 EUR
200 Tage × 10 km × 0,38 EUR = + 760 EUR
Entfernungspauschale 1 960 EUR

Die Entfernungspauschale wird für nur für jeden vollen Entfernungskilometer berechnet. Es erfolgt keine Aufrundung auf den nächsten vollen Kilometer. Der Arbeitnehmer kann in 202...

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