Fachbeiträge & Kommentare zu Verein

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bAV: Durchführungswege / 3.5 Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die bAV durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen hierauf einen Rechtsanspruch gewährt.[1] Er wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Der Pensionsfonds unterscheidet sich von der Pensionskasse u. a. durch seine liberaleren Anlagevorschriften. A...mehr

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Unterhalt/Unterstützung an ... / 1.5 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz

Aufwendungen für den Unterhalt von Personen, die eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG haben, können – unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung – nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG berücksichtigt werden.[1] Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben hat und sämtliche Kosten zur...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.10 Anpassung

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, alle 3 Jahre die Frage einer Anpassung der Betriebsrente zu prüfen.[1] Bei der Entscheidung über die Anpassung darf der Arbeitgeber seine eigene wirtschaftliche Lage berücksichtigen, und zwar ohne mit dem Betriebsrat oder den Pensionären zu verhandeln. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zu, darf sie unterlassen ...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.1 Grundsätzliches Übertragungsverbot

Die Übertragung von unverfallbaren Anwartschaften auf bAV und laufende Leistungen ist nicht in das Belieben der Vertragsparteien gestellt. Zum Schutz der Arbeitnehmer und des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSVaG) dürfen unverfallbare Anwartschaften und laufende Leistungen nur unter den Voraussetzungen des § 4 BetrAVG übertragen werden. § 4 BetrAVG regelt nur die Übertragun...mehr

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bAV: Durchführungswege / 1 Begriffsbestimmung und gesetzliche Entwicklung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist seit über 150 Jahren Bestandteil der Alterssicherung in Deutschland. Trotz dieser langen Geschichte bekam sie erst mit dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vom 19.12.1974 einen gesetzlichen Rahmen. Dieses Gesetz bestimmt z. B., unter welchen Voraussetzungen Leistungen auf...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteuer

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Auch steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften, die Arbeitnehmer beschäftigen, haben als inländische Arbeitgeber (nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auf Lohn- und Gehaltszahlungen einen Steuerabzug nach den Grundsätzen des Lohnsteuerrechts vorzunehmen. Der Steuerabzug vom Arbeitslohn wird in Form der Lohn- und Lohnkirchensteuer unter...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lotterieveranstaltungen

I. Steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) 1. Zweckbetrieb Lotterien und Ausspielungen Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Tombolas oder Lotterien veranstaltet, sind derartige Einnahmen grundsätzlich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Ertragsteue...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnzahlungsverpflichtungen

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Ein Verein kann die Gewinne aus einer Veranstaltung nicht nachträglich durch Lohnzahlungsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern mindern, die bei Veranstaltungen ohne vorherige Entgeltvereinbarungen mitgearbeitet haben. Entgelte (Löhne) an mitarbeitende Mitglieder anlässlich von Veranstaltungen sind grundsätzlich vor einer Veranstaltung zu vereinbare...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteueraußenprüfung

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuerabzugsbeträge vom Verband/Verein als Arbeitgeber wird vom Finanzamt überwacht. § 42f EStG (Anhang 10) bestimmt, dass die Finanzämter Lohnsteueraußenprüfungen durchzuführen haben. Die Lohnsteueraußenprüfung ist eine Außenprüfung i. S. d. §§ 193ff. AO (Anhang 1b). Für Lohnsteueraußenprüfunge...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lotteriesteuer

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Maßgebliches Gesetz ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2022. Weiterhin gelten aber die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16.06.1922, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019. Die Regelungen der Ausführungsbestimmungen passen nicht mehr in je...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freistellungsbescheid/Verfahrensfragen

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die Anerkennung einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird bei Gründung einer steuerbegünstigten Einrichtung die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung geprüft und auf Antrag des Steuerpflichtigen durch einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) bestätigt. Anschließend...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lebensrettung

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr (z. B. Rettung von Ertrinkenden, Rettung von Schiffbrüchigen, Rettung durch die Bergwacht etc.) ist ein steuerbegünstigter gemeinnütziger Zweck; s. § 52 Abs. 2 Nr. 11 AO, Anhang 1b). Lebensrettungsmaßnahmen werden von den Feuerwehren, dem THW, dem DRK, dem DLRG, der Bergwacht etc. wahrgenommen. Will ein Ve...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Landschaftspflege/-schutz

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die (der) Landschaftspflege/-schutz ist in den Bereich Natur- und Umweltschutz einzuordnen. Eine Ausrichtung hat an den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 BNatSchG zu erfolgen. Körperschaften, die derartige Zwecke fördern, können die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen, wenn dies i. S. d. Bundesnaturschutzgese...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / V. Elektronische Abgabe der Steuererklärungen

Tz. 39 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Seit 2017 haben auch die steuerbegünstigten Körperschaften ihre Steuererklärungen grundsätzlich in elektronischer Form authentifiziert einzureichen (§ 31 Abs. 1a KStG, Anhang 3). Nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann, auf Antrag, auf eine elektronische Abgabe der Steuererklärungen verzichtet werden. Dies setzt gemäß § 150 Abs. 8 Satz 1 A...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Logen

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Bei Logen handelt es sich regelmäßig um Vereinigungen, die eine bestimmte Weltanschauung und Philosophie vertreten. Oft handelt es sich um lokal aktive Gemeinschaften in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, welche die persönliche Weiterentwicklung ihrer Mitglieder und dabei moralische Ideale wie Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit anstre...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 4 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Lotterie oder Ausspielung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wie viele derartige genehmigte Veranstaltungen (Ausspielungen oder Lotterien) ein Verein im Laufe des Jahres veranstaltet oder ob es sich ggf. um nicht genehmigungsbedürftige Lotterien und Ausspielungen handelt.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Überprüfung der Steuerbefreiung im Dreijahresturnus und Erteilung eines Freistellungsbescheides

Tz. 8 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Steuerbegünstigte Körperschaften werden – wenn sie nicht wegen umfangreicher steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betätigungen partiell steuerpflichtig sind – im Allgemeinen nur in einem dreijährigen Turnus geprüft. D.h. wenn eine steuerbegünstigte Einrichtung keinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b) unter...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kuranstalten

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Trägerkörperschaften von Kuranstalten können als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden, wenn ein abgrenzbarer Krankenhausteil vorhanden ist. Auf diesen Krankenhausteil kann § 67 AO (Anhang 1b) angewendet werden. Werden auch Urlaubsgäste aufgenommen, sind die Einnahmen, die aus dieser Vermietung erzielt werden, einem steuer...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Leistungssportler

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Zur Vorbereitung für die Teilnahme an Meisterschaften und Olympischen Spielen können Spitzensportlern zur Erfüllung ihrer sportlichen Leistungsverpflichtungen von der zum LSB gehörenden "Sporthilfe Berlin" und der Stiftung "Deutsche Sporthilfe" Frankfurt (Main) teilweise Zuschüsse erhalten. Die Zuwendungen bestehen regelmäßig im Ersatz der Auslagen...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lehrwerkstätten

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Erziehung und Bildung sind gemeinnützige Zwecke nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO. Dienen Einrichtungen der Jugendhilfe, können Lehr- und Lehrlingswerkstätten die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erhalten. Jugendliche im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) sind alle Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres (s. AEAO zu § 52...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnersatzleistungen

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Durch Lohnersatzleistungen erhält ein Arbeitnehmer einen Ausgleich dafür, dass Arbeitslohn aus bestimmten Gründen (Krankheit, Arbeitgeberinsolvenz, Elternzeit, vgl. nachfolgende Übersicht) nicht erzielt werden konnte. Lohnersatzleistungen sind regelmäßig einkommensteuerfrei (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, Nr. 67 EStG, Anhang 10), werden aber in d...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Maßgebliches Gesetz ist das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25.06.2021, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.05.2022. Weiterhin gelten aber die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16.06.1922, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2019. Die Regelungen der Ausführungsbestimmungen passen nicht mehr in jedem Fall zu de...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Freimaurerlogen

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die Freimaurerei hat ihre Ursprünge in den mittelalterlichen Bauhütten der Steinmetze, die sich zu einer freien Gesellschaftsordnung zusammenschlossen. Ab ca. 1720 hat sich die Freimauerei in dem noch heute vorzufindenden Logensystem organisiert. Während der NS-Herrschaft wurde die Freimaurerei in Deutschland verboten und verfolgt. Nach dem Ende der...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Begriff Öffentlichkeit

Tz. 7 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn sich die Allgemeinheit (alle) daran beteiligen kann (können). S. zum Begriff der Öffentlichkeit Runderlass des RMdJ vom 27.03.1939, MinBl des RMdJ Nr. 14. Tz. 8 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Ist der Teilnehmerkreis fest abgegrenzt, kann die Lotterie oder Ausspielung nicht mehr öffentlich se...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die Anerkennung einer steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Einrichtung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst wird bei Gründung einer steuerbegünstigten Einrichtung die formelle Ordnungsmäßigkeit der Satzung geprüft und auf Antrag des Steuerpflichtigen durch einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Anhang 1b) bestätigt. Anschließend wird abschlie...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.1 Steuerbefreiungen

Tz. 11 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Von der Besteuerung sind nach § 28 RennwLottG (Anhang 12f) ausgenommen, d. h. insoweit tritt eine Befreiung von der Lotteriesteuer ein: von den zuständigen inländischen Behörden erlaubte öffentliche Lotterien und Ausspielungen 1. bei denen der Gesamtbetrag der geleisteten Teilnahmeentgelte den Wert von 1 000 EUR nicht übersteigt oder 2. bei den...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Steuerliche Behandlung

1. Allgemeines Tz. 4 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob die Lotterie oder Ausspielung von der zuständigen Behörde genehmigt wurde und wie viele derartige genehmigte Veranstaltungen (Ausspielungen oder Lotterien) ein Verein im Laufe des Jahres veranstaltet oder ob es sich ggf. um nicht genehmigungsbedürftige Lotterien und Ausspielungen han...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Anlagen

1. Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Gem 7) Tz. 41 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 2. Freistellungsbescheid zur Körperschaft- und Gewerbesteuer (Gem 2) Tz. 42 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 3. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid (Gem 4) Tz. 43 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 4. Muster einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussermittlung (vereinfachte Form) Tz. 43 Stand: EL 146 – ET: 12/2025mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VI. Rechtsprechung

Tz. 40 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Mit der Thematik des Feststellungsbescheids befassen sich u. a. folgende Entscheidungen: Der Erlass eines Freistellungsbescheides für die Körperschaftsteuer eines Sportvereins und danach eines weiteren Körperschaftsteuerbescheides für dessen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist unzulässig. Der zweite Bescheid ist auch nicht...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Partiell steuerpflichtige Körperschaften

Tz. 31 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Unterhält eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b), dessen (Brutto-)Einnahmen die Besteuerungsgrenze von 45 000 EUR übersteigen, wird die ansonsten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) steuerbefreite Körperschaft insoweit partiell steuerpflichtig. Werde...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Lohnsteuerbescheinigung (elektronisch)

Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Zum Jahr 2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt (s. § 41b EStG, Anhang 10). Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des jeweiligen Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und die Eintragungen mittels einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt zu übermittel...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Feststellungsbescheid nach § 60a AO (Gem 7)

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb)

1. Zweckbetrieb Lotterien und Ausspielungen Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Tombolas oder Lotterien veranstaltet, sind derartige Einnahmen grundsätzlich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Ertragsteuerpflicht zu erfassen. In Ausnahmefällen können Einnahmen, die von den ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Freistellungsbescheid zur Körperschaft- und Gewerbesteuer (Gem 2)

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Entstehung der Steuerschuld

Tz. 14 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die Steuerschuld entsteht mit der Leistung des Teilnahmeentgelts. Die frühere Regelung, wonach die Steuer mit der Genehmigung der öffentlichen Lotterie oder Ausspielung durch die zuständige Behörde, spätestens aber in dem Zeitpunkt, in dem die Genehmigung hätte eingeholt werden müssen, entstand, gilt damit nicht mehr.mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Lotteriesteuerpflicht

Tz. 10 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Nach § 26 RennwLottG (Anhang 12f) unterliegen die im Inland veranstalteten öffentlichen Lotterien und Ausspielungen einer Steuer. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Erfolgen Lotterien und Ausspielungen nicht öffentlich, kann insoweit keine...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Muster einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussermittlung (vereinfachte Form)

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid (Gem 4)

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ZErb 12/2025, Vergütung und... / 1 Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beschwerdeführer als Nachlasspfleger neben der von ihm selbst in eigener Person aufgewendeten Zeit auch für die Zeit der von ihm zur Bearbeitung der konkreten Nachlassangelegenheit hinzugezogenen büroeigenen Mitarbeiter eine Stundenvergütung verlangen kann. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Amtsgerichts – Nachlass...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zweckbetrieb Lotterien und Ausspielungen

Tz. 1 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Werden von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften Tombolas oder Lotterien veranstaltet, sind derartige Einnahmen grundsätzlich in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Ertragsteuerpflicht zu erfassen. In Ausnahmefällen können Einnahmen, die von den steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körper...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3 Steuersatz

Tz. 15 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Die Lotteriesteuer beträgt gemäß § 29 RennwLottG 20 % der Bemessungsgrundlage. Diese ist in § 27 RennwLottG näher geregelt: Bemessungsgrundlage ist das geleistete Teilnahmeentgelt abzüglich der Lotteriesteuer (Berechnung = 5/6 = 16 2/3 %). Geleistetes Teilnahmeentgelt ist der vom Spieler zur Teilnahme an der öffentlichen Lotterie oder Ausspi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.5 Aufzeichnungspflichten

Tz. 17 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Der Steuerschuldner (also die steuerbegünstigte Körperschaft als Veranstalter) ist verpflichtet, Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und zu ihren Berechnungsgrundlagen sowie zum Nachweis der Steuerbefreiung (§ 28 RennwLottG) zu führen. Aus den Aufzeichnungen muss sich das Folgende ergeben: Beschreibung der öffentlichen Lotterie oder Auss...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / III. Einordnung von genehmigten Lotterien und Ausspielungen

Tz. 13 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Seit 01.01.2000 ist für die Einordnung von genehmigten Lotterien und Ausspielungen erforderlich, dass der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter (mildtätiger, kirchlicher, gemeinnütziger) Zwecke verwendet wird. Im Übrigen entfällt das zeitliche Moment. Daher können auch so genannte Dauerveranstaltungen als ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Steuerbegünstigte Körperschaften mit Zuschüssen

Tz. 38 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Steuerbegünstigte Körperschaften, die Zuschüsse der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden, Landesverbänden, z. B. dem DSB u. a.) erhalten, müssen ihren Zuschussgebern i.d. Regel ihre Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtung nachweisen. Daher ist auf Antrag für jeden Veranlagungszeitraum (jedes Jahr) nach Überprüfung...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Genehmigung

Tz. 5 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Öffentliche Lotterien und Ausspielungen bedürfen der Genehmigung. Für die Genehmigung können folgende Behörden zuständig sein: das Ministerium des Inneren, wenn sich die Lotterien und Ausspielungen über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, die Gemeinde, wenn nur geringwertige Gegenstände ausgespielt werden und, wenn die Ausspielung anlässl...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.4 Steuerschuldner/Fälligkeit

Tz. 16 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Steuerschuldner ist der Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet (s. § 30 RennwLottG). Es handelt sich hierbei um eine eher umständlich anmutende Formulierung. Regelmäßig dür...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Zuwendungen für Lotterien und Ausspielungen

Tz. 16 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Sachzuwendungen, die für eine Lotterie nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) zugewendet/gespendet werden, können vom Zuwendenden im Rahmen des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) steuerlich zum Abzug gelangen. Tz. 17 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Beachte! Sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Zw...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Begriffe der Lotterie und Ausspielung

Tz. 2 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Lotterien und Ausspielungen sind Zufallsglücksspiele, weil die Gewinnaussichten vom Zufall abhängig sind. Folglich können unter diese Begriffe nicht eingeordnet werden Preisskatveranstaltungen, Preisschießen, Preiskegeln usw., weil es bei Veranstaltungen dieser Art auf die persönlichen Fähigkeiten und den jeweiligen Leistungsstand der teilnehmend...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Lotterien und Ausspielungen, die die Bedingungen des § 68 Nr. 6 AO nicht erfüllen

Tz. 6 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Nicht öffentliche und aus diesem Grund auch nicht von den zuständigen Behörden genehmigungsbedürftige Lotterien und Ausspielungen können bei steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften folgenden Zweckbetrieben zuzuordnen sein (s. das nachfolgende Schaubild): Tz. 7 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Einnahmen aus Lotterien und Tombolas, die im ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Umsatzsteuerpflicht

Tz. 10 Stand: EL 146 – ET: 12/2025 Umsätze, die aus Lotterien und Ausspielungen erzielt werden, die die Voraussetzungen des § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) erfüllen oder im Rahmen von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen erzielt werden und nicht der Lotteriesteuer unterliegen, sind dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5 und s. Abschn. 12.9 Abs...mehr