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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Hilfevereine / I. Grenzen für Beratung und sonstige Dienste

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Rz. 8

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Der LSt-Hilfeverein darf die Beratung nur gegenüber Mitgliedern des eigenen Beratungsvereins durchführen. Die Beratung ist auch gegenüber arbeitslos gewordenen Mitgliedern und nicht erwerbstätigen Ehepartnern, die zusammen veranlagt werden, zulässig. Andere Angehörige der Mitglieder und sonstige Dritte dürfen hingegen nicht betreut werden. Die Beratungsbefugnis besteht ebenfalls nicht, wenn ein Mitglied > Einkünfte erzielt, die von der für LSt-Hilfevereine gesetzlich festgelegten, zulässigen sachlichen Beratungsbefugnis (> Rz 9–17) nicht eingeschlossen sind.

 

Rz. 9

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

LSt-Hilfevereine sind aufgrund ihrer Entstehungsgeschichte und ihres gesetzlichen Auftrags Selbsthilfeeinrichtungen von ArbN. Den Umfang der Beratungsbefugnis hat der Gesetzgeber deshalb nach den für diesen Personenkreis typischerweise verwirklichten steuerlichen Tatbeständen bestimmt. Dabei ist es unerheblich, ob die > Einkünfte aus einem aktiven oder einem früheren Beschäftigungsverhältnis stammen. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen ist abschließend in § 4 Nr 11 StBerG geregelt; er ist über die Zeit schrittweise ausgedehnt worden (> Rz 10 ff).

Zum Umfang der Beratungsbefugnis hat die FinVerw in koordinierten Ländererlassen, zuletzt vom 13.02.2023, BStBl 2023 I, 399 Stellung genommen. Ergänzend > Hilfe in Steuersachen.

 

Rz. 10

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

LSt-Hilfevereinen ist die geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen für ihre Mitglieder nur gestattet, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, > Sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr 1 EStG; das sind im Regelfall Altersrenten), oder Einkünfte aus > Unterhaltsleistungen Rz 4 (§ 22 Nr 1a EStG) beziehen. Die Beratung ist auch zulässig, wenn das Mitglied Einkünf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Sozialversicherung / 14.4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    446
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    433
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)

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