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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Sonstige Einkünfte

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Rz. 1

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Die sonstigen Einkünfte sind die letztgenannte der in § 2 Abs 1 Satz 1 EStG als est-pflichtig definierten sieben Einkunftsarten (dazu > Einkünfte Rz 1). Sie zählen dabei zu den vier Überschusseinkunftsarten (> Einnahmen-Überschussrechnung), bilden in gewisser Weise eine – wenn auch konkret umgrenzte – Auffangnorm (siehe dazu insbesondere > Rz 7) und unterliegen nicht dem Steuerabzug an der Quelle, sondern werden im Rahmen einer Veranlagung zur ESt besteuert. Was zu den sonstigen Einkünften zählt, regelt § 22 EStG. Dazu gehören

• > Wiederkehrende Bezüge iSv § 22 Nr 1 EStG. Zu diesen führen ua beim Empfänger idR die > Einnahmen aus > Versorgungsrenten, die beim Leistenden abgezogen werden (> Renteneinkünfte Rz 70 ff). Zu sonstigen Einkünften können auch wiederkehrende Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung führen; zu Einzelheiten > Unfallversicherung Rz 13 ff: nach § 22 Nr 1 Satz 2 HS 2 Buchst a EStG sind Bezüge außerdem bestimmte Zuwendungen an > Amateursportler Rz 4;
 

Rz. 2

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

• Leibrenten und andere Leistungen aus der GRV und einer vergleichbaren Basisversorgung. Zu Einzelheiten vgl § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG; > Renteneinkünfte Rz 8, 20 ff, > Zukunftssicherung von Arbeitnehmern Rz 5; hierzu zählen kann zB auch ein Teil der Alterseinkünfte eines Ruhestandsbeamten des > Europäisches Patentamt (BFH 275, 339 = BFH/NV 2022, 767);
 

Rz. 3

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

• > Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als > Wiederkehrende Bezüge gewährt werden (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst b EStG). Dies betrifft zB bestimmte > Stipendien (vgl BFH 269, 556 = BStBl 2021 II, 557 zu einem Gastarzt von seinem Heimatland für dessen Facharztweiterbildung in Deutschland gewährten Stipendium; EFG 2018, 1372 = DStRK 2018,...

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