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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Renteneinkünfte / E. Besteuerung anderer wiederkehrender Bezüge (§ 22 Nr 1 Satz 1 EStG)

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Rz. 70

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zu den sonstigen Einkünften iSv § 22 EStG gehören Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs 1 Nr 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören (vgl § 22 Nr 1 Satz 1 EStG; zur Subsidiarität > Rz 3) und die weder nach § 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG (> Rz 20 ff), § 22 Nr 1a EStG (Fälle des Realsplitting; > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff) noch nach § 22 Nr 5 EStG (> Rz 55 ff) besteuert werden. Solche Einkünfte werden in vollem Umfang besteuert. Die > Freibeträge für Versorgungsbezüge sind nicht abzuziehen, weil sie nur für Einkünfte aus § 19 EStG gelten. Zu Werbungskosten > Rz 115 ff.

 

Rz. 71

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wiederkehrend sind Bezüge, wenn sie aufgrund eines einheitlichen Entschlusses oder eines einheitlichen Rechtsgrunds (Gesetz, Vertrag, letztwillige Verfügung) mit einer gewissen Regelmäßigkeit zufließen; die Höhe der Zuwendung muss nicht unbedingt gleichbleibend sein (BFH 151, 506 = BStBl 1988 II, 344 mwN). Der BFH hat übrigens den früher vertretenen Grundsatz aufgegeben, dass die Besteuerung allein an das Merkmal der wiederkehrenden Zahlungsweise anknüpft. Er stellt jetzt darauf ab, dass bei der Anwendung des § 22 Nr 1 EStG die normativen Grundaussagen des § 2 Abs 1 EStG zu beachten sind, wonach die ESt grundsätzlich nur die erwirtschaftete objektive Leistungsfähigkeit erfasst. Eine Leistung, die bei Einmalzahlung nicht der ESt unterliegt, wird nicht deshalb in voller Höhe besteuerbar, weil sie in Form wiederkehrender Zahlungen erbracht wird; erfasst wird nur ein Zuwachs an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (vgl BFH 170, 98 = BStBl 1993 II, 298; BFH 176, 402 = BStBl 1995 II, 410; BFH 223, 471 = BStBl 2009 II, 651; BFH 229, 104 = BStBl 2010 II, 818 [> Rz 111]; BMF vom 15.07.2009, BStBl 2009 I, 83...

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