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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Hilfe in Steuersachen

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A. Zulässigkeit der Hilfeleistung in Steuersachen

 

Rz. 1

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zu den Rechtsgrundlagen vgl §§ 1 – 7 und 12 StBerG. Geschäftsmäßig darf Hilfe in Steuersachen grundsätzlich nur geleistet werden, soweit dies gesetzlich erlaubt ist. Das gilt ohne Unterschied für eine hauptberufliche, nebenberufliche, entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit (§ 2 StBerG).

Zu verwandten Themen > Lohnsteuer-Hilfevereine, > Steuerberater.

I. Befugnis zur unbeschränkten Hilfeleistung

 

Rz. 2

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zu unbeschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen sind grundsätzlich die Angehörigen steuerberatender Berufe berechtigt, und zwar Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, außerdem Rechtsanwälte (zur freien Mitarbeit der > Referendare vgl BFH 178, 518 = BStBl 1996 II, 488; BFH 183, 329 = BStBl 1998 II, 166), niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungs-, Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften; ebenso sog einfache Partnergesellschaften, deren Partner ausschließlich zu den genannten Personen gehören (§ 3 StBerG).

Ein Steuerbeamter ist nicht zur geschäftsmäßigen Beratung befugt; er begeht ein Dienstvergehen iSv § 47 Abs 1 BeamtStG; zu weiteren Folgen vgl § 160 Abs 1 StBerG. Unbefugt ist auch die geschäftsmäßige Erstellung von Steuererklärungen durch einen Hausverwalter (EFG 2014, 517 – Rev, BFH VII R 12/14).

 

Rz. 3

Stand: EL 103 – ET: 07/2014

Zur Hilfeleistung befugt sind auch Personen und Vereinigungen, die ihre Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz haben und dort zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt sind (Dienstleister in Steuersachen). Der Umfang der Befugnis zur Hilfe in Steuersachen in Deutschland richtet sich in diesem Fall nach dem Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat (vgl § 3a StBerG). Vom Erlaubnistatbestan...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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