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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Steuerberater

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Rz. 1

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Selbständige Steuerberater erzielen regelmäßig stpfl > Einkünfte aus § 18 Abs 1 Nr 1 EStG. Soweit Steuerberater als Angestellte tätig sind, beziehen sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG); ihr > Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug. Das gilt auch für den Syndikussteuerberater (> Rz 3).

 

Rz. 2

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die Rechtsverhältnisse der Steuerberater sind im Steuerberatungsgesetz (StBerG) und der VO zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) geregelt. Steuerberater sind zu unbeschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen befugt; zu Einzelheiten > Hilfe in Steuersachen Rz 2 ff. Dienstleister in Steuersachen aus einem anderen EU-Staat, einem EWR-Staat oder der > Schweiz sind zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt (vgl § 3a StBerG; > Hilfe in Steuersachen Rz 3). Voraussetzung ist jedoch, dass diese über einen Berufshaftpflichtschutz verfügen, der den Anforderungen der §§ 51ff DVStB genügt (BFH/NV 2017, 621). Zu Besonderheiten > Lohnsteuer-Hilfevereine.

 

Rz. 3

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Als Steuerberater darf sich nur bezeichnen, wer dazu nach dem StBerG befugt ist. Nach Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater ist das Führen der Bezeichnung "ex Steuerberater" unzulässig (EFG 1990, 599); Entsprechendes gilt für die Zusätze "aD" bzw "iR". Zur berufs- und wettbewerbswidrigen Werbung für die LSt-Beratung durch eine Steuerberaterkammer vgl BGH vom 06.05.1993 – I ZR 183/91, BB 1993, 1611 = DB 1993, 1919. Steuerberater dürfen nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen der §§ 57–59 des StBerG zusätzlich als > Arbeitnehmer tätig sein (BFH 150, 272 = BStBl 1987 II, 790). Eine Tätigke...

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