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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Hilfevereine

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A. Struktur und Aufgaben der LSt-Hilfevereine

 

Rz. 1

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

LSt-Hilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von ArbN zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder (§ 13 Abs 1 StBerG). Sie sollen ihre Mitglieder in einem Massenverfahren preiswert beraten (> Rz 3). Damit treten sie gelegentlich in Wettbewerb mit den Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die ihre Mandanten allerdings regelmäßig anderweitig suchen. Deren Interessen werden gewahrt, indem den LSt-Hilfevereinen für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in § 4 Nr 11 StBerG ein Rahmen gezogen wird (> Rz 8–20). Sie bedürfen einer besonderen Zulassung durch die FinVerw und unterliegen deren Aufsicht (> Rz 24–31). Durch regelmäßige Überprüfung der sachgerechten Ausübung der Lohnsteuerhilfe soll die Qualität der im öffentlichen Interesse liegenden Lohnsteuerhilfe gesichert werden. Darüber hinaus muss der LSt-Hilfeverein für die sich aus der Hilfeleistung ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein (> Rz 25). Welche Rechte und Pflichten LSt-Hilfevereine haben, ergibt sich insbesondere aus dem 2. Abschnitt des StBerG sowie aus der VO zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV).

 

Rz. 2

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Rechtsfähige LSt-Hilfevereine (Eintragung im Vereinsregister) sind keine Berufsverbände (BFH 110, 405 = BStBl 1974 II, 60), sondern unterliegen der KSt, wenn sie ihre Beratungstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben (BFH 188, 17 = BStBl 1999 II, 366). Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH 110, 405 = BStBl 1974 II, 60) und sind Entgelt für die > Umsatzsteuer (BFH 112, 430 = BStBl 1974 II, 530). Für die Mitglieder sind die Beiträge > Steuerberatungskosten (BFH 110, 405 aaO).

 

Rz. 3

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

LSt-Hilfevereine arb...

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