Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Befugnis eines Hausverwalters zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen durch Erstellung von Feststellungserklärungen und Umsatzsteuererklärungen in Bezug auf die verwalteten Objekte
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Hausverwalter darf die Eigentümer der verwalteten Häuser z. B. zwar über Abschreibungsmöglichkeiten beraten und bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung helfen, also auch die Buchführung hinsichtlich des verwalteten Vermögensbestandes erstellen, d. h. Einnahmen und Ausgaben erfassen und zu einer Gewinnermittlung verarbeiten. Ein Immobilienmakler ist aber nicht nach § 4 Nr. 4 StBerG berechtigt, im Rahmen seiner Tätigkeit als Hausverwalter für eine verwaltete Immobilie für seine Auftraggeber geschäftsmäßige Hilfe bei der Erstellung der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte und Vermietung sowie der Umsatzsteuerjahreserklärung für das Objekt zu leisten. Das gilt auch dann, wenn der Hausverwalter insoweit kraft seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen und durch seine weitgefächerte Tätigkeit eine besondere Fachkompetenz erworben hat.
2. Auch wenn der BFH im Urteil v. 9.11.1982, VIII R 217/79 im Hinblick auf einen Testamentsvollstrecker ausgeführt hat, die Hilfe in Steuersachen nach § 4 Nr. 4 StBerG sei nicht nur hinsichtlich des verwalteten Vermögens erlaubt, sondern auch bei Einkünften aus dem verwalteten Vermögen gestattet, und § 4 Nr.4 StBerG sei nicht restriktiv auszulegen, kann dies nicht dahingehend verallgemeinert werden, dass auch ein Hausverwalter sämtliche, mit der Verwaltung des Hauses auch mittelbar zusammenhängende steuerliche Angelegenheiten eigenverantwortlich und abschließ...