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Steuerberatungsgesetz / § 7 Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen

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(1)[1] Die Finanzbehörde kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen, wenn

  1. bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6 die jeweiligen Befugnisse überschritten werden oder
  2. eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.

Bis 31.12.2024:

(1) Das Finanzamt kann die Hilfeleistung in Steuersachen untersagen,

1.

wenn die Tätigkeit durch eine Person oder Vereinigung ausgeübt wird, die nicht unter die §§ 3, 3a, 3d oder 4[2] [Vom 12.04.2008 bis 31.07.2022: §§ 3, 3a oder 4] fällt,

2.

[3]wenn bei einer Tätigkeit nach den §§ 3a, 3d, 4 oder 6[4] [Bis 31.07.2022: §§ 3a, 4 und 6] die jeweiligen Befugnisse überschritten werden,

Bis 28.12.2020:

2.

wenn eine Tätigkeit nach den §§ 4 und 6 oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 mißbraucht wird.

3.

[5]wenn eine Tätigkeit als Arbeitnehmer zur Umgehung des Verbots nach § 5 missbraucht wird.

 

(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde kann den in § 4 Nr. 7 bezeichneten Vereinigungen im Einvernehmen mit den fachlich beteiligten obersten Landesbehörden die Hilfeleistung in Steuersachen ganz oder teilweise untersagen, wenn eine sachgemäße Tätigkeit nicht gewährleistet ist. 2Dies gilt nicht, wenn eine der in § 3 Satz 1 Nummer 1[6] [Bis 15.03.2023: § 3 Nr. 1]

aufgeführten Personen die Hilfeleistung in Steuersachen leitet.

 

(3)[7] 1Diejenige Finanzbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die nach Absatz 1 zu untersagende Hilfeleistung in Steuersachen geleistet wird, kann diese Hilfeleistung in Steuersachen in ihrem Zuständigkeitsbereich untersagen. 2Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Untersagung nach Satz 1 zu unterrichten. 3§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen.

Bis 28.12.2020:

(3) 1Örtlich zuständig ist die Finanzbehörde, in deren Bezirk die Person oder Vereinigung, deren Tätigkeit untersagt werden soll, ihre Geschäftsleitung hat, hilfsweise in deren Bezirk die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. 2Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus Satz 1, ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung besteht.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 01.01.2025.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Nr. 2 geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 07.07.2021. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[5] Nr. 3 geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.
[6] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.03.2023. Anzuwenden ab 16.03.2023.
[7] Abs. 3 geändert durch JStG 2020. Anzuwenden ab 29.12.2020.

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  (1) 1Andere als die in den §§ 3, 3a, 3d und 4[1] [Vom 12.04.2008 bis 31.07.2022: §§ 3, 3a und 4] bezeichneten Personen und Vereinigungen dürfen nicht geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, insbesondere nicht geschäftsmäßig Rat in Steuersachen ...

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