Wann das Tatbestandsmerkmal nicht nur gelegentlich erfüllt wird, ist im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Sowohl für Unternehmen, die Eigenwerbung und/oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben als auch für Unternehmen, die nach der "Generalklausel" der Abgabepflicht unterliegen, gilt: Aufträge werden nur "gelegentlich" an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt, wenn die Summe aller (Netto)-Entgelte eines Kalenderjahres für sämtliche Aufträge 450 EUR nicht übersteigt.[1] Mit dieser Klarstellung des Begriffs wird es Unternehmen und Prüfern ermöglicht, eindeutige Entscheidungen zu treffen. Dadurch sollen insbesondere kleinere Unternehmen, die nur selten und in geringem Umfang künstlerische/publizistische Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten vergeben, Rechtssicherheit erhalten. Gleichzeitig wird die Handhabung der Tatbestände in der Praxis der Unternehmen, insbesondere in bzw. nach Prüfungen erleichtert.

Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht am 1.6.2022 entschieden, dass eine einmalige Auftragserteilung mit einem Entgelt in Höhe von mehr als 450 EUR innerhalb eines mehrjährigen Erfassungszeitraums ebenfalls nicht das Tatbestandsmerkmal "nicht nur gelegentlich" i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG in Verbindung mit § 24 Abs. 3 KSVG erfüllt. Eine Abgabepflicht entsteht in diesem besonderen Fall nicht.[2]

Ein gemeinnütziger Verein betreibt auch kein Unternehmen, das von einer gewissen Nachhaltigkeit geprägt ist, wenn nur eine gelegentliche Auftragsvergabe an selbstständige Künstler oder Publizisten für nur wenige Stunden einmal im Jahr erfolgt.[3]

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