Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 2.4.1 Einzelne Rechenwerke

Rz. 111 Der Gesetzgeber hat die zu übermittelnden Unterlagen nicht zusammenfassend, sondern einzeln in § 5b Abs. 1 S. 1 – 3 EStG benannt und in S. 4 eine Sonderregelung für die Eröffnungsbilanz angefügt. Hieraus ergeben sich Abgrenzungsfragen, sowohl zum Verhältnis der Regelungen untereinander als auch dazu, ob im Wege der Auslegung darüber hinaus weitere, im Gesetz nicht ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 21... / 3.3.1.1 Nießbrauch

Rz. 63 Ein Zuwendungsnießbrauch ist gegeben, wenn der Eigentümer einem Dritten den Nießbrauch an seinem Grundstück zuwendet. Dies kann entgeltlich, teilentgeltlich und unentgeltlich geschehen. Der Nießbrauch ist entgeltlich zugewendet, wenn die Parteien den Wert des Nießbrauchs und der Gegenleistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen haben und subje...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 32... / 3.1 Allgemeines

Rz. 11 Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur ESt veranlagt werden, errechnet sich die Steuer nach dem sog. Splittingverfahren. Darüber hinaus kann das Splittingverfahren gem. § 32a Abs. 6 EStG auch auf das Einkommen verwitweter oder geschiedener Einzelpersonen angewendet werden. Der Gesetzgeber hat durch das G. zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entsche...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / B. Betriebsübergang und Umwandlung

I. Betriebsübergang 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1033 Die X-Gesellschaft möchte einen ihrer Geschäftsbereiche an den Standorten A, B und C ausgliedern. An den Teilbetrieben ist die Y-Gesellschaft interessiert. Im Wege der Spaltung werden die Teilbetriebe durch Gesamtrechtsnachfolge auf die neu zu gründende Tochtergesellschaft Z übertragen. Zeitgleich erfolgt eine Spaltung der ...mehr

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§ 1a Individualarbeitsrecht... / f) Entgeltumwandlung – Umwandlung von Barbezügen in eine Direktversicherung

Rz. 663 Muster 1a.31: Entgeltumwandlung – Umwandlung von Barbezügen in eine Direktversicherung Muster 1a.31: Entgeltumwandlung – Umwandlung von Barbezügen in eine Direktversicherung Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma) – im Folgenden "Arbeitgeber" – und _________________________ (Name, Adresse) – im Folgenden: "Mitarbeiter" – wird in Abänderung des Anstellungsv...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Tarifverträge

Rz. 1077 Zu den angabepflichtigen Folgen der Umwandlung zählen darüber hinaus Informationen zur Fortgeltung der bisher bei dem übertragenden Rechtsträger geltenden Tarifverträge hinsichtlich der im Zuge der Umwandlung auf einen anderen Rechtsträger übergehenden Arbeitsverhältnisse. Insofern ist zwischen Verbandstarifverträgen und Firmentarifverträgen zu differenzieren. Verban...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) Übergang von Arbeitsverhältnissen

Rz. 1073 Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat der Umwandlungsvertrag über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren.[2585] Hierzu gehört insbesondere auch die Dauer der Unternehmenszugehörigke...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Monatsfrist

Rz. 1085 Die Zuleitung hat einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Umwandlung beschließt, zu erfolgen (vgl. insb. §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 und 194 Abs. 2 UmwG). Da es sich um eine gesetzliche Fristbestimmung handelt, hat die Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu erfolgen.[2639] Der Nachweis der rechtzeitigen Zuleitung des der Umwandlung...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / dd) Auswirkungen auf die Arbeitnehmervertretungen

Rz. 1079 Zu den angabepflichtigen Inhalten zählen ferner die Auswirkungen der Umwandlung auf die Arbeitnehmervertretungen, d.h. insbesondere den Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat und Wirtschaftsausschuss.[2610] Sofern die Umwandlung die Betriebsidentität[2611] unberührt lässt, bleibt auch der Betriebsrat weiter im Amt. Sofern sich indes die Betriebsstruktur v...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (3) Kündigung

Rz. 1075 Des Weiteren muss der Umwandlungsvertrag angeben, dass eine Kündigung wegen der Umwandlung ausgeschlossen ist, § 613a Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 324 UmwG.[2589] Eine Kündigung aus anderen Gründen bleibt jedoch weiterhin zulässig, § 613a Abs. 4 S. 2 BGB. Dies ist v.a. in Bezug auf betriebsbedingte Kündigungen relevant, die schon vor Vollzug der Umwandlung ins Auge gefa...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ff) Weitere angabepflichtige Inhalte

Rz. 1081 Umstritten ist, ob und inwieweit neben den vorstehend aufgeführten unmittelbaren Folgen eines Umwandlungsvorgangs auch (nur) mittelbar durch die Umwandlung bewirkte Auswirkungen angabepflichtig sind.[2619] Zu diesen mittelbaren Folgen zählen etwa nach der Umwandlung durchgeführte Personalabbaumaßnahmen, Versetzungen oder Umgruppierungen.[2620] Mit Blick auf den Wortl...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / d) Besonderheiten der Unterrichtungspflicht bei Umwandlungsfällen

Rz. 1064 Der § 324 UmwG [2570] enthält für die Fälle von Verschmelzungen, Spaltungen oder Vermögensübertragungen eine Rechtsgrundverweisung auf § 613a Abs. 1, Abs. 4–6 BGB. Die Voraussetzungen des Betriebsübergangs sind demzufolge auch für die übertragenden Umwandlungen selbstständig zu prüfen.[2571] Als "Rechtsgeschäft" wird in den Umwandlungsfällen der Verschmelzungs-, Spal...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / cc) Betriebsvereinbarungen

Rz. 1078 Die normative Geltung von Betriebsvereinbarungen gem. § 77 Abs. 4 S. 1 BetrVG bleibt auch nach der Umwandlung grundsätzlich bestehen, da diese nur die Unternehmensebene und nicht die Betriebsebene tangiert. Insofern fehlt es am Einfluss auf die für die Betriebsvereinbarung maßgebliche betriebliche Einheit.[2602] Bedeutung für Betriebsvereinbarungen erlangt die Umwan...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Die arbeitsrechtlichen Angabepflichten nach dem UmwG

Rz. 1072 Für jede Umwandlungsform ist gesetzlich bestimmt, welche zwingenden Mindestangaben der einer Umwandlung zugrunde liegende Umwandlungsvertrag, -plan oder -beschluss (im Folgenden: "Umwandlungsdokument") zu enthalten hat, z.B. für den Fall der Verschmelzung in § 5 Abs. 1 UmwG. Hierzu gehören gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auch die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitne...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / ee) Unternehmensmitbestimmung

Rz. 1080 Nach der herrschenden Meinung sind im Umwandlungsvertrag auch Angaben zur Mitbestimmung in Unternehmensorganen zu machen.[2617] Zwar sind mitbestimmte Unternehmensorgane keine Vertretungen allein der Arbeitnehmer. Dennoch erfolgt dort eine Vertretung der Arbeitnehmerinteressen durch die Stimmen der Arbeitnehmervertreter. Veränderungen in diesem Bereich sind daher fü...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Haftung

Rz. 1074 Aufgrund des mit dem Betriebsübergang einhergehenden Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet dieser gem. § 613a Abs. 2 BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung zwischen dem alten Arbeitgeber und den Arbeitnehmern begründet wurden. Eine zusätzliche Haftung des alten Arbeitgebe...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Gegenstand

Rz. 1083 Zuzuleiten ist das jeweilige Dokument, das die Pflichtangaben enthält (bspw. bei Verschmelzung der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf). Gegenstand der Zuleitung ist das Dokument in seiner Gesamtheit (einschließlich etwaiger Anlagen), auch wenn es der Arbeitnehmervertretung vornehmlich auf die arbeitsrechtlichen Angaben ankommen wird.[2628] Erforderlich ist in d...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / bb) Adressat

Rz. 1084 Die Zuleitung hat nach den genannten Vorschriften an den "zuständigen Betriebsrat" zu erfolgen. Die Frage, welcher Betriebsrat jeweils zuständig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts (§§ 50, 58 BetrVG).[2631] Zuleitungsadressat kann demnach entweder der örtliche Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder – sofern vorhanden – der Konzernb...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (4) Widerspruchsrecht

Rz. 1076 Grundsätzlich steht den Arbeitnehmern im Falle eines mit der Umwandlung verbundenen Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht gem. § 613 Abs. 6 BGB i.V.m. § 324 UmwG zu. Bei einer Verschmelzung, Aufspaltung oder Vermögensvollübertragung geht jedoch der übertragende Rechtsträger unter, so dass nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorgangs eine "Rückkehr" zu diesem Rechtst...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Zuleitungspflicht

Rz. 1082 Mit den jeweiligen Angabepflichten korrespondieren entsprechende Zuleitungspflichten gem. §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 und 194 Abs. 2 UmwG. Durch diese Zuleitungspflichten soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Arbeitnehmervertretungen rechtzeitig an die für sie relevanten Informationen gelangen und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, et...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / d) Nachträgliche Änderungen

Rz. 1086 Umstritten ist, ob eine erneute Zuleitung unter Wahrung der Monatsfrist zu erfolgen hat, wenn das der Umwandlung zugrunde liegende Dokument nachträglich geändert wird. In diese Richtung dürfte die Entscheidung des OLG Sachsen-Anhalt zu interpretieren sein, nach der bei Ergänzung des ursprünglichen Umwandlungsvertrages dem Betriebsrat alle ergänzenden Urkunden zuzule...mehr

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ZErb 01/2021, Zur Anwendung... / 3 Anmerkung

1. Bei einer Erbengemeinschaft und deren Auseinandersetzung können sich aus steuerrechtlicher Sicht vielschichtige Fragestellungen ergeben, die neben einer erbschaft- und ertragsteuerlichen insbesondere auch eine grunderwerbsteuerliche Dimension haben können. Die Erbauseinandersetzung in Bezug auf ein Grundstück erfüllt im Regelfall einen Grunderwerbsteuertatbestand und ist ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 4. Muster

a) Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Rz. 1067 Muster 2.78: Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Muster 2.78: Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB Unterrichtung über Be...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Vorliegen eines Betriebs-/Betriebsteilübergangs Rz. 1034 Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang liegt gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft [2327] auf einen anderen Inhaber übergeht. Dies ist anzunehmen, wenn eine so genannte wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität vom neuen Inhaber weitergeführt oder wieder ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / II. Arbeitsrechtliche Angaben bei Umwandlungstatbeständen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1070 Die A-GmbH mit 400 Mitarbeitern und die B-GmbH mit 200 Mitarbeitern führen beide jeweils mehrere Betriebe, für die jeweils Betriebsräte bestehen. Darüber hinaus bestehen für beide Unternehmen Gesamtbetriebsräte sowie Wirtschaftsausschüsse. Es gelten in beiden Unternehmen sowohl Einzelbetriebsvereinbarungen als auch Gesamtbetriebsvereinbarunge...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / I. Betriebsübergang

1. Typischer Sachverhalt Rz. 1033 Die X-Gesellschaft möchte einen ihrer Geschäftsbereiche an den Standorten A, B und C ausgliedern. An den Teilbetrieben ist die Y-Gesellschaft interessiert. Im Wege der Spaltung werden die Teilbetriebe durch Gesamtrechtsnachfolge auf die neu zu gründende Tochtergesellschaft Z übertragen. Zeitgleich erfolgt eine Spaltung der Betriebe in A, B un...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Arbeitsverträge

(1) Übergang von Arbeitsverhältnissen Rz. 1073 Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat der Umwandlungsvertrag über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 324 UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren.[2585] Hierzu gehört insbesondere auch ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 3. Checklisten

a) Sieben Hauptkriterien für einen Betriebsübergang Rz. 1065mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Umwandlungsformen nach dem UmwG Rz. 1071 § 1 Abs. 1 UmwG bestimmt die vier Grundformen der Unternehmensumwandlung: Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und Formwechsel. Im Rahmen der Verschmelzung (§§ 2 ff. UmwG) übertragen ein oder mehrere Rechtsträger das gesamte Vermögen auf einen anderen schon bestehenden (Verschmelzung zur Aufnahme) oder neu zu gründenden Rech...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 4. Muster

a) Angaben im Umwandlungsvertrag (hier: Verschmelzungsvertrag) Rz. 1088 Das nachfolgende Muster orientiert sich an dem eingangs dargestellten Beispielfall (siehe oben Rdn 1070). Muster 2.81: Angaben im Umwandlungsvertrag Muster 2.81: Angaben im Umwandlungsvertrag Verschmelzungsvertrag zwischen der A-GmbH mit Sitz in M., eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M. unter ____...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (2) Grund des Übergangs

Rz. 1040 Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer über den "Grund" des Betriebsübergangs zu unterrichten. Dafür ist die Angabe des dem Betriebsübergang zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes erforderlich, aber nicht ausreichend.[2375] Nach der Rechtsprechung sollten auch die unternehmerischen Gründe zumindest schlagwortartig mitgeteilt werden, die sich im Falle eines Widerspruchs au...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den Betriebsrat

Rz. 1089 Muster 2.82: Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den (Gesamt-) Betriebsrat Muster 2.82: Zuleitung des Verschmelzungsvertrages an den (Gesamt-) Betriebsrat Sehr geehrte Frau _________________________/sehr geehrter Herr _________________________, hiermit leiten wir Ihnen als Anlage den Entwurf des Verschmelzungsvertrags zwischen der A-GmbH mit Sitz in M., eingetrag...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (c) Verzichtsrecht

Rz. 1044 Der Arbeitnehmer ist auf sein Recht hinzuweisen, auf den Widerspruch zum Betriebsübergang zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist im Hinblick auf den konkret bevorstehenden Betriebsübergang möglich,[2394] muss aber zur Wahrung der Warn- und Beweisfunktion in analoger Anwendung des § 613a Abs. 6 BGB schriftlich erklärt werden.[2395] Auch wenn der Begriff "Verzicht" n...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (f) Kündigungsverbot und Kündigungsschutz

Rz. 1051 Die Unterrichtungspflicht umfasst darüber hinaus den Hinweis, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers wegen des Betriebsübergangs durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber gemäß § 613a Abs. 4 S. 1 BGB unwirksam ist.[2511] Rz. 1052 Gleichzeitig sollte darauf aufmerksam gemacht werden, dass Kündigungen aus anderen Gründen möglich s...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 3. Checkliste: Unterrichtung der Arbeitnehmerseite bei Umwandlungsvorgängen

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Empfangsbestätigung und Verzichtserklärung

Rz. 1069 Muster 2.80: Empfangsbestätigung und Verzichtserklärung 2580 Das BAG 28.2.2019 – 8 AZR 201/18, NZA 2019, 1279, lies offen, ob in AGB ein kompensationsloser Verzicht auf das Widerspruchsrecht zulässig ist. Muster 2.80: Empfangsbestätigung und Verzichtserklärung[2580] Hiermit bestätige ich, _________________________ (Vor- und Nachname), das Unterrichtungsschreiben über ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Mindestinhalt des Unterrichtungsschreibens über den Betriebsübergang

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Unterrichtungspflicht

Rz. 1037 Gemäß § 613a Abs. 5 BGB hat der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu informieren.[2359] Dabei handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Pflicht [2360] (echte Rechtspflicht)[2361] des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers im Hinblick auf den Betriebsübergang und desse...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (a) Übergang des Arbeitsverhältnisses

Rz. 1042 Die Arbeitnehmer sind im Einzelnen darauf hinzuweisen, was der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet. Dabei muss insbesondere deutlich werden, dass der neue Inhaber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs neuer Schuldner arbeitsvertraglicher Ansprüche ist und ihm das Direktionsrecht zusteht. Außerdem kann besonderer H...mehr

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zfs 01/2021, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

NEUE SEMINARORGANISATION AB 2021! Alle Veranstaltungen der AG Verkehrsrecht finden Sie künftig unter www.vf-seminare.de. Ihr Ansprechpartner: Marko Böhme Tel.: 030 5130312-30 E-Mail: kontakt@vf-seminare.de Thema: Aktuelles zum Sachschaden – Teil I Referent*innen: Prof. Dr. Ansgar Staudinger, Fakultät für Rechtswissenschaften, Universität Bielefeld Ort: Onlineseminar Datum: Diensta...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (1) (Geplanter) Zeitpunkt des Übergangs

Rz. 1039 Unterrichtet werden muss über den (geplanten) Zeitpunkt des Übergangs. Der Zeitpunkt des Übergangs ist derjenige, in dem der neue Inhaber die rechtlich begründete tatsächliche Leitungsmacht über die wirtschaftliche Einheit erlangt.[2373] Allerdings lässt § 613a Abs. 5 BGB auch die Angabe des "geplanten" Übergangs genügen. Um sich eine gewisse Flexibilität bei der Um...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1070 Die A-GmbH mit 400 Mitarbeitern und die B-GmbH mit 200 Mitarbeitern führen beide jeweils mehrere Betriebe, für die jeweils Betriebsräte bestehen. Darüber hinaus bestehen für beide Unternehmen Gesamtbetriebsräte sowie Wirtschaftsausschüsse. Es gelten in beiden Unternehmen sowohl Einzelbetriebsvereinbarungen als auch Gesamtbetriebsvereinbarungen zu jeweils denselben R...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / c) Verkürzung der Zuleitungsfrist

Rz. 1090 Muster 2.83: Verkürzung der Zuleitungsfrist Muster 2.83: Verkürzung der Zuleitungsfrist Erklärung über die Verkürzung der Zuleitungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 UmwG Hiermit erkläre ich, _________________________ in meiner Funktion als Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats der A-GmbH bezüglich der im Zuleitungsschreiben vom _________________________ genannten Unterlagen den te...mehr

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§ 1b Individualarbeitsrecht... / b) Vertragslaufzeit

Rz. 512 Eine gesetzliche Begrenzung für eine maximale Laufzeit eines Praktikumsverhältnisses gibt es nicht. Im Hinblick darauf, dass im Rahmen eines Praktikumsverhältnisses die Vermittlung von beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten im Vordergrund steht, ist die Vereinbarung einer Laufzeit eines Praktikantenvertrages von mehr als einem Jahr nicht zu empfehlen, ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / b) Empfangsbestätigung

Rz. 1068 Muster 2.79: Empfangsbestätigung Muster 2.79: Empfangsbestätigung Hiermit bestätige ich, _________________________ (Vor- und Nachname), das Unterrichtungsschreiben über einen Betriebsübergang nach §§ 613a Abs. 5 BGB, 324, 131 UmwG [2579] von der X auf die Z in Schriftform am heutigen Tage erhalten zu haben. _________________________ (Ort), den _________________________ ...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Einführung

Rz. 87 Für die Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung in der SE gilt der Vorrang der Verhandlungslösung. Die Regelungen über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes (§§ 23 bis 33 SEBG) bzw. die Regelungen über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes (§§ 35 bis 38 SEBG) greifen nur subsidiär (sog. gesetzliche Auffanglösung). Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer soll vorr...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (e) Haftung

Rz. 1050 Zu informieren ist ferner über die haftungsrechtlichen Folgen des Übergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.[2505] Hierzu gehört insbesondere der Hinweis über die beschränkte Haftung des bisherigen Arbeitgebers auf den bis zum Übergang entstandenen, anteiligen Betrag bei Fälligkeit nach Betriebsübergang (z.B. zeitanteilige Jahressonderzahlung, anteiliger Urlaubsabgeltun...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / (g) Arbeitnehmervertretung auf Betriebs- und Unternehmensebene

Rz. 1053 (Vorsorglich)[2513] gehört zu der Unterrichtung über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen auch ein Hinweis zu Auswirkungen auf betriebsverfassungsrechtliche Organe (Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat, Sprecherausschuss).[2514] Das Schicksal der Arbeitnehmervertretungen betrifft im Falle eines durch den Betriebsübergang hervorgerufenen Wechsels des zustä...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 1033 Die X-Gesellschaft möchte einen ihrer Geschäftsbereiche an den Standorten A, B und C ausgliedern. An den Teilbetrieben ist die Y-Gesellschaft interessiert. Im Wege der Spaltung werden die Teilbetriebe durch Gesamtrechtsnachfolge auf die neu zu gründende Tochtergesellschaft Z übertragen. Zeitgleich erfolgt eine Spaltung der Betriebe in A, B und C nach § 111 Nr. 3 Bet...mehr

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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / a) Sieben Hauptkriterien für einen Betriebsübergang

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