Rz. 1076
Grundsätzlich steht den Arbeitnehmern im Falle eines mit der Umwandlung verbundenen Betriebsübergangs ein Widerspruchsrecht gem. § 613 Abs. 6 BGB i.V.m. § 324 UmwG zu. Bei einer Verschmelzung, Aufspaltung oder Vermögensvollübertragung geht jedoch der übertragende Rechtsträger unter, so dass nach Wirksamwerden des Umwandlungsvorgangs eine "Rückkehr" zu diesem Rechtsträger nicht mehr möglich ist. Vor diesem Hintergrund besteht nach der Rechtsprechung des BAG in diesen Fällen kein Widerspruchsrecht; den betroffenen Arbeitnehmern wird allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt.[2593] Ein gleichwohl erklärter Widerspruch ist nicht gemäß § 140 BGB in eine außerordentliche Kündigung umdeutbar.[2594]
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