Fachbeiträge & Kommentare zu Strafrecht

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§ 46 Strafrecht / 3. Das Jugendgerichtsverfahren

Rz. 28 Jugendliche sind ab dem 14. Lebensjahr strafmündig (§ 19 StGB), d.h. von diesem Alter an können sie grds. für von ihnen begangene Straftaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings gelten bei Jugendlichen und unter besonderen Umständen auch bei sog. Heranwachsenden (18–21 Jahre) sowohl für das Strafverfahren als auch für die strafrechtlichen Sankti...mehr

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§ 46 Strafrecht / II. Landgericht (LG)

Rz. 32 Beim Landgericht gibt es große und kleine Strafkammern (§ 76 GVG) sowie die besonders geregelte Strafvollstreckungskammer (§ 78a GVG). Die kleinen Strafkammern sind mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt, die großen mit drei Berufsrichtern sowie zwei Schöffen, wobei die großen Strafkammern in der Hauptverhandlung seit dem Jahre 1993 nur mit zwei Berufsricht...mehr

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§ 46 Strafrecht / I. Die Berufung

Rz. 36 Berufung gibt es in Strafsachen gem. § 312 StPO nur gegen Entscheidungen des Amtsgerichts (Strafrichter, Schöffengericht). Bei geringfügigen Strafen muss die Berufung gem. § 313 StPO zur Entscheidung angenommen werden. Die Berufung muss grds. binnen einer Woche ab Urteilsverkündung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden, da...mehr

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§ 46 Strafrecht / III. Die Beschwerde

Rz. 40 Gegen Beschlüsse und Verfügungen (nicht gegen Urteile) der Strafgerichte kann gem. § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden, soweit diese Entscheidungen nicht der Urteilsfällung vorausgehen und damit automatisch zugleich mit dieser angefochten werden (§ 305 StPO). Mit der Beschwerde sind z.B. der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis sowie die Festsetzung von Ordnungsgeld...mehr

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§ 46 Strafrecht / 1. Wahlverteidigung

Rz. 46 Die in der Öffentlichkeit bekannteste klassische Aufgabe eines Rechtsanwalts ist allerdings weiterhin die der Verteidigung des Beschuldigten. Jeder Beschuldigte hat das Recht, gleich bis zu drei Verteidiger zu bestellen, § 137 StPO, wenn er sich das wirtschaftlich leisten kann, was in sog. Wirtschaftsprozessen durchaus vorkommt. Diese sind dann Wahlverteidiger . Die (j...mehr

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§ 46 Strafrecht / IV. Büromäßige Behandlung

Rz. 66 Auch im Strafverfahren gilt, dass Fristen und Termine aller Art notiert und genau beachtet werden müssen. Dies betrifft insbesondere Fristen zur Einlegung fristgebundener Rechtsmittel und -behelfe wie Einspruch gegen einen Strafbefehl, Berufung, Revision und sofortige Beschwerde. Gleichwohl sollen auch Fristen und Termine der Staatsanwaltschaft beachtet werden. Dies g...mehr

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§ 46 Strafrecht / H. Elektronischer Rechtsverkehr

Rz. 69 Regelungen zur elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation im Verfahren sind in den §§ 32 bis 32f StPO enthalten. Sie gelten für das gesamte Strafverfahren vom Ermittlungsverfahren bis hin zur Vollstreckung und sind daher unter den Allgemeinen Vorschriften der StPO aufgeführt. Spezialregelungen zur elektronischen Aktenführung und auch elektronischen K...mehr

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§ 46 Strafrecht / a) Ermittlungsverfahren

Rz. 50 Im Ermittlungsverfahren hat ein Verteidiger nur relativ geringe Einflussmöglichkeiten. Zwar hat er, wenn sein Mandant sich in Untersuchungshaft befindet, ein umfassendes Recht auf unkontrollierte Kontakte mit dem Beschuldigten. Ihm steht jedoch anderseits vor dem Abschluss der Ermittlungen, der gem. § 169a StPO in den Akten zu vermerken ist, nicht einmal ein unbedingt...mehr

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§ 46 Strafrecht / C. Das Strafprozessrecht

Rz. 6 Mit dem Strafprozessrecht bezeichnet man zum einen alle Normen, die das Verfahren zur Feststellung einer Straftat regeln , zum anderen die Normen, die die Art und Weise der Vollstreckung einer erkannten Strafe bestimmen. Rz. 7 Das Strafverfahren gliedert sich in insgesamt vier Verfahrensabschnitte, nämlich das Ermittlungsverfahren , das Zwischenverfahren , das Hauptverfahr...mehr

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§ 46 Strafrecht / III. Das Hauptverfahren

Rz. 20 Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens ändert sich auch die Bezeichnung des Beschuldigten . Im Zwischenverfahren wird er als Angeschuldigter bezeichnet, nunmehr im Hauptverfahren als Angeklagter . Das Hauptverfahren vollzieht sich im Wesentlichen in der öffentlichen Hauptverhandlung , die auch viele Sitzungstage dauern kann, wenn eine schwierige Beweisaufnahme durchgeführ...mehr

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§ 46 Strafrecht / 1. Das Strafbefehlsverfahren

Rz. 24 Das Strafverfahren mit seiner im Detail geregelten Hauptverhandlung ist ein zeit- und kostenaufwendiges Verfahren, das nicht immer erforderlich erscheint. Gerade im Bereich der kleineren Kriminalität besteht ein Bedürfnis für ein "entschlacktes" Verfahren. Der Gesetzgeber hat daher hierfür das bereits erwähnte Strafbefehlsverfahren vorgesehen. Soweit die Tat kein Verb...mehr

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§ 46 Strafrecht / I. Die Vertretung des Geschädigten

Rz. 43 Viele Geschädigte von Straftaten lassen sich sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich durch Rechtsanwälte vertreten. Dies gilt insbesondere bei Vermögensdelikten wie Betrug und Untreue oder auch den Strafvorschriften zum Schutz gewerblicher Rechte wie den Delikten im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder bei Urheberrechtsverletzungen usw. Der Rechtsanwalt e...mehr

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§ 46 Strafrecht / b) Zwischen- und Hauptverfahren

Rz. 61 Im Zwischen- und Hauptverfahren erfährt der Verteidiger einen erheblichen Zuwachs an Möglichkeiten, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen. So hat er spätestens ab diesem Zeitpunkt ein umfassendes Akteneinsichtsrecht . Darüber hinaus ist er in der Hauptverhandlung bei allen das Verfahren betreffenden Handlungen und Entscheidungen dabei. So ist er häufig im Hauptverfahren...mehr

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§ 3 Einführung / I. Abgrenzung Zivilrecht und öffentliches Recht

Rz. 2 Das Zivilrecht (auch Privatrecht genannt) regelt – allgemein gesprochen – die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander nach dem Prinzip der Gleichordnung, d.h. beide Parteien werden durch das Gesetz auf eine Ebene gestellt. Das Zivilrecht hat überwiegend dispositiven Charakter, d.h. der Gesetzgeber setzt nur den Rahmen, innerhalb dessen die beteiligten Parteien indivi...mehr

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§ 3 Einführung / E. Verhältnis von materiellem und Verfahrensrecht

Rz. 16 Das materielle Recht umfasst alle grundsätzlichen Rechtsnormen, die allgemein verbindliche Verhaltensregeln enthalten. Zum materiellen Recht zählt der größte Teil des Rechts, wie z.B. das Bürgerliche Recht oder das Strafrecht. Rz. 17 Im Gegensatz dazu umfasst das formelle Recht die Rechtsnormen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen. Das formelle Recht ist...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / A. Einleitung

Rz. 1 Während sich das im 2. Abschnitt beschriebene materielle Recht damit befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen ausgehend im Wesentlichen von dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) Ansprüche unter Personen bestehen und wie diese inhaltlich ggfs. näher ausgestaltet sind, beschäftigt sich der 3. Abschnitt des Buches mit den für die Rechtspraxis mindestens genauso bedeutend...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 14 N

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§ 49 Wörterlexikon / 19 S

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§ 49 Wörterlexikon / 10 J

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / IV. Deliktsfähigkeit

Rz. 32 Von der Geschäftsfähigkeit ist die Deliktsfähigkeit zu unterscheiden. Ein Delikt ist zivilrechtlich betrachtet eine schuldhafte unerlaubte Handlung , z.B. die gewollte Beschädigung der Sache eines anderen oder die Verletzung der Ehre durch eine Beleidigung. Unter der Deliktsfähigkeit versteht man daher die Verantwortlichkeit der Person für eine unerlaubte Handlung, d.h....mehr

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zfs 11/2019, Der Verkehrsanwalt und die Rechtsschutzversicherung

Die Entscheidung des BGH vom 14.8.2019, AZ IV ZR 279/17, reiht sich ein in eine Serie von Entscheidungen, die das Verhältnis des im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalts mit dem Rechtsschutzversicherer des Mandanten nachhaltig beeinflussen. In dem Urteil ging es zunächst um ein Bußgeldverfahren, in dem der Verteidiger für den Betr. ein Gutachten über die Ordnungsgemäßheit der M...mehr

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Autorenverzeichnis

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zfs 10/2019, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Wahrnehmbarkeit bei Unfallflucht und Neues zu behördlichen Messverfahren Referenten: Bernd Deeken, Dipl.-Ing., ö. b. u. v. Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Sachverständiger für Fahrzeugtechnik, Unfallanalytiker, Oldenburg; Thorsten Reuß, B. Eng., Sachverständiger für Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen im Straßenverkehr sowie Rot...mehr

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Vorwort und Zielsetzung

Sehr geehrte Leserinnen und Leser, die Effizienz der Mandatsbearbeitung und die Erzielung des Deckungsbeitrages für den wirtschaftlichen Kanzleierfolg im Bereich des Verkehrsrechts hängen maßgeblich davon ab, ob es gelingt, wiederkehrende Arbeitsabläufe zu optimieren und zu standardisieren, um diese dann später routiniert fehlerfrei umzusetzen. Erwartet werden von Seiten der ...mehr

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zfs 10/2019, Die Punkterefo... / D. Dritter Teil: Das Fahreignungsseminar

Kurz zu den Grundlagen: Die Rahmenbedingungen für das Fahreignungsseminar sind in den §§ 4a StVG und 42–44 Fahrerlaubnisverordnung geregelt. Die Teilnehmer sollen sicherheitsrelevanten Mängel in ihrem Verkehrsverhalten und insb. in ihrem Fahrverhalten erkennen und abbauen (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVG). Das Seminar besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologisc...mehr

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§ 3 Verkehrsstrafrecht / XII. Ermessensausübung nach Abschluss der Verkehrsstrafsache

Rz. 53 Muster 3.11: Ermessensausübung nach Abschluss der Verkehrsstrafsache Muster 3.11: Ermessensausübung nach Abschluss der Verkehrsstrafsache _________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG _________________________ (Anschrift) Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben Name des Mandanten, Ereignis vom _________________________ Schaden-Nr.: ___________...mehr

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§ 2 Verkehrsordnungswidrigk... / XVIII. Ermessensausausübung nach Abschluss des Bußgeldverfahrens

Rz. 137 Muster 2.17: Ermessensausausübung nach Abschluss des Bußgeldverfahrens Muster 2.17: Ermessensausausübung nach Abschluss des Bußgeldverfahrens _________________________ Rechtsschutzversicherungs-AG _________________________ (Anschrift) Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben Name des Mandanten, Verkehrsordnungswidrigkeit vom _________________________ S...mehr

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§ 3 Verkehrsstrafrecht / V. Einstellungsantrag beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr

Rz. 19 Muster 3.4: Einstellungsantrag beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr Muster 3.4: Einstellungsantrag beim Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr _________________________ (Staatsanwaltschaft) _________________________ (Anschrift) Per Telefax: _________________________ In dem Ermittlungsverfahren gegen _________________________ (Mandant) Aktenzeichen: __________________...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 2.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 6 Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben.[1] Sie ermitteln den steuererheblichen Sachverhalt von Amts wegen.[2] Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden sind jedoch begrenzt. Ohne die Mitwirkung des Beteiligten könnte sie dem Auftrag zur Ermittlung des steuererheblichen Sachverhalts nicht genügen. Dies...mehr

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zfs 09/2019, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: AKB Referenten: Isabell Knöpper, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht und Versicherungsrecht, Erfurt; Andrea Kreuter-Lange, Assessorin, R+V Versicherung AG, Großschadenabteilung Kraftfahrt-Haftpflicht, Wiesbaden Ort: Stuttgart/Holiday Inn Hotel Datum: Freitag, 11.10.2019, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Sachschaden – akt...mehr

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zfs 09/2019, Landesverfassu... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes vom 5.7.2019 ist zu begrüßen. Sie setzt konsequent die Linie fort, welche bereits aus der Entscheidung vom 27.4.2018 zum Anspruch auf Einsicht in die Messdaten im gerichtlichen Verfahren deutlich geworden ist. Aber zurück zur Entscheidung: Das standardisierte Messverfahren an sich wird vom Verfassungsgericht nicht an...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Outsourcing von Beratungsle... / 3 Straf- und berufsrechtliche Rahmenbedingungen

Beim Outsourcing sind neben vertraglichen Regelungen auch die gesetzlichen Anforderungen des Strafrechts sowie des Berufsrechts zu beachten. Mit den gesetzlichen Neuregelungen zum Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung[1] hat der Gesetzgeber am 30.10.2017 wichtige Änderungen des § 203 StGB vorgenommen und eine Neuregelung in § 62 Steuerber...mehr

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zfs 08/2019, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Autokauf und Leasing Referenten: Dr. Matthias Köck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, Nürnberg; Julia Latzel, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Freiburg Ort: Berlin/Hotel Palce Datum: Freitag, 20.9.2019, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Thema: Versicherung im Verkehrsrecht – VVG, AKB und AR...mehr

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AGS 07/2019, Fischer, StGB – Beck’scher Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen

Bearbeitet von Dr. Thomas Fischer. 66. Aufl., 2019. Verlag C.H. Beck, München. LXVII, 2745 S., 95,00 EUR Die Kommentierung des StGB durch Thomas Fischer, VRiBGH bis Ende April 2017 und Honorarprofessor an der Universität Würzburg, erfolgt auch in diesem Jahr zuverlässig, umfassend und pragmatisch. Die 66. Aufl. berücksichtigt vollständig die Rechtsprechung und Gesetzgebung fü...mehr

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ZErb 07/2019, Nachfolgerecht – Erbrechtliche Spezialgesetze

Zivilrecht / Strafrecht / Verwaltungsrecht / Steuerrecht / Verfahrensrecht / IPR Ludwig Kroiß, Claus-Henrik Horn, Dennis Solomon (Hrsg.) Nomos Verlag, Baden-Baden, 2. Auflage 2019, 2.329 Seiten, 198 EUR ISBN: 978-3-8487-4160-1 Drei Jahre nach der Erstauflage ist nunmehr die 2. Auflage des Kommentarbandes "Nachfolgerecht" erschienen. Das 36-köpfige Autorenteam ist im Vergleich z...mehr

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zfs 07/2019, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Die aktuelle Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH im Verkehrsrecht Referent: Wolfgang Wellner, Richter am BGH a.D., Karlsruhe Ort: Neuss/Dorint Kongresshotel Datum: Freitag, 13.9.2019, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Gebühr: 195 EUR Mitglieder Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht/Rechtsanwälte bis 3 Jahre nach Zulassung/Assessoren bi...mehr

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zfs 05/2019, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Sachschaden – aktuelle Fragestellungen aus der instanzgerichtlichen Praxis Referent: Hans-Peter Freymann, Präsident des LG, Saarbrücken Ort: Dresden/Residenz "Alt Dresden" Datum: Freitag, 14.6.2019, 13.30 Uhr bis 19.00 Uhr (5 Vortragsstunden) Gebühr: 195 EUR Mitglieder Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht/Rechtsanwälte bis 3 Jahre nach Zulassung/Asses...mehr

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ZErb 05/2019, Die Erbengemeinschaft

Stephan Rißmann (Hg.) zerb verlag, 2019, 3. Auflage; 930 + XIII Seiten, 99 EUR ISBN 978-3-95661-081-3 Es war nur eine Frage der Zeit, bis die 3. Auflage des erfolgreichen Kompendiums zur Erbengemeinschaft von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Stephan Rißmann (Potsdam) erscheinen würde. So wie zum Beispiel die Erbrechtskommentierung des MüKos oder des Staudinger gehört di...mehr

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zfs 05/2019, Beck/Löhle (Hrsg.), Schmedding, Siegert, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, Deutscher Anwaltverlag, 12. Aufl. 2018, 528 Seiten, 64 EUR, ISBN 978-8240-1546-7

Es könnte so einfach sein: Der rechtsschutzversicherte Mandant wendet sich mit seiner Bußgeldsache an den Verteidiger. Dieser kann ohne Kostenrisiko den Verkehrssachverständigen den Messvorgang auf etwaige technisch bedingte Verteidigungsansätze überprüfen lassen. So einfach ist die Welt des Bußgeldverfahrens aber nicht. Erstens: Den Betroffenen ohne Verkehrsrechtsschutz und...mehr

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zfs 04/2019, Neuer Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses gewählt

Jörg Elsner hat auf der Jubiläumsveranstaltung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht zum 40. Geburtstag in Weimar nicht mehr zur Wiederwahl in den Geschäftsführenden Ausschuss kandidiert. Als Vorbild für die von ihm selbst propagierte Verjüngung hat er auch vor sich selbst nicht Halt gemacht. Seine Tätigkeit mit einem kollegialen Führungsstil hat uns positiv verändert und vo...mehr

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zfs 03/2019, Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Soziale Absicherung und Fallen bei der Personenschadenregulierung Referenten: Dr. Michael Burmann, Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Erfurt; Jürgen Jahnke, Rechtsanwalt, Prokurist, Abteilung Kraftfahrt, LVM Versicherung, Münster Ort: Rostock/Radisson BLU Hotel Datum: Freitag, 5.4.2019, 13.30 Uhr bis 19...mehr

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zfs 03/2019, Empfehlungen d... / Arbeitskreis V: Alkolock

Der Arbeitskreis fordert die Einführung von Alkohol-Interlock-Programmen (AIP) als Ergänzung zu dem bestehenden Maßnahmensystem für alkoholauffällige Kraftfahrer, um Fahrten unter Alkoholeinfluss zu verhindern. Die AIP sollten eine Kombination aus dem Einsatz eines Alkohol-Interlock-Geräts und einer verkehrspsychologischen Begleitmaßnahme sein. Die Anforderungen an die Durch...mehr

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ZErb 03/2019, Einführung in das luxemburgische Recht

João Nuno Pereira/Dr. Jochen Zenthöfer C.H. Beck, 2017, 1. Auflage; 223+XX Seiten, JuS-Schriftenreihe Band 202; 49,80 EUR ISBN 978-3-406-69539-1 Es gibt viele Gründe, das Erscheinen dieses Buches zu loben. Der wohl wichtigste Aspekt ist, dass bislang kein systematischer Überblick zum luxemburgischen Recht in deutscher Sprache erhältlich war. Die JuS-Schriftenreihe, die bereits...mehr

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zfs 03/2019, Leistungskürzu... / 2 Aus den Gründen:

"… Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch weder aus A.2.3.2 AKB i. V m. § 1 VVG, noch aus §§ 90, 83 Abs. 1 VVG zu." I. Ein Anspruch des Kl. besteht bereits dem Grunde nach nicht. Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den streitgegenständlichen Unfall die Alkoholisierung des Kl. ursächlich war, so die Bekl., oder das Ausweichen vor einem die Fahrbahn kreuzenden Fuchs...mehr

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zfs 03/2019, Empfehlungen d... / Arbeitskreis II: Automatisiertes Fahren (Strafrechtliche Fragen)

Sicherheit im Straßenverkehr im Zusammenhang mit hoch- und vollautomatisiertem Fahren wird auch durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht gewährleistet. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis: 1. Die durch hoch- und vollautomatisiertes Fahren aufgeworfenen neuen Fragestellungen sind auf der Grundlage des bisherigen Strafrechts zu lösen. Es bedarf keines Sonder...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Verspätungsgeld (3): Vereinbarkeit des Verspätungsgeldes mit höherrangigem Recht; Finanzrechtsweg gegeben

Leitsatz 1. Für Klagen, die sich gegen das Verspätungsgeld richten, ist der Finanzrechtsweg eröffnet. 2. § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. 3. Eine Doppelbestrafung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld gemäß § 22a Abs. 5 EStG, nicht aber eine Geldbuße nach § 50f EStG erhob...mehr

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zfs 02/2019, Die Wiederaufn... / L. Rechtsanwaltsvergütung

Nach Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV RVG entstehen die Gebühren in Verfahren vor dem Amtsgericht in Teil 5 des VV RVG für ein eventuelles Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert. Daher ist das Tätigwerden für den Rechtsanwalt gebührenrechtlich lukrativ. Aus § 17 Nr. 13 RVG ergibt sich, dass das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren...mehr

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zfs 02/2019, Die Wiederaufn... / M. Fazit

Ausgangslage beim Wiederaufnahmeverfahren in Verkehrsbußgeldsachen ist regelmäßig der Umstand, dass seitens des Betroffenen nach Rechtskraft vorgetragen wird, den Pkw zur Tatzeit nicht gefahren und daher die Ordnungswidrigkeit nicht begangen zu haben. Fahrer zur Tatzeit sei nicht er, sondern ein Dritter gewesen. Zulässig ist die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützte ...mehr

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zfs 02/2019, ARGE Verkehrsrecht im DAV

Aktuelle Veranstaltungen Thema: Autokauf und Leasing Referenten: Dr. Matthias Köck, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht, Nürnberg; Julia Latzel, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht, Freiburg Ort: Freiburg/Novotel Freiburg Am Konzerthaus Datum: Samstag, 16.3.2019, 9.00 Uhr bis 14.30 Uhr (5 Vortragsstunden) Gebühr: 195,– EUR Mitglieder AG V...mehr

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ZErb 01/2019, Tagungsbericht zum 21. Deutschen Erbrechtssymposium vom 19. und 20.10.2018 in Heidelberg

Am 19. und 20. Oktober fand in Heidelberg zum 21. Mal das Deutsche Erbrechtssymposium statt. Durch die Veranstaltung führten abermals in gewohnt guter Qualität Herr Rechtsanwalt Michael Rudolf und Herr Rechtsanwalt Jan Bittler. Bekannt und bewährt gab Herr Rechtsanwalt Dr. Marc Jülicher zu Beginn eine Führung durch das Recht der Erbschaftssteuer. Auch wenn das vergangene Jahr...mehr