Neben diesen Stellen, die eine Streitschlichtung im tradierten Sinn versuchen, ist in den letzten Jahren noch die Mediation getreten, die im (digitalen) Brockhaus (2006) wie folgt definiert wird als Verfahren zur Regelung von Konflikten in Familie, Partnerschaft, Schule, Politik und Umwelt sowie in Wirtschaftsunternehmen beziehungsweise Organisationen. Der eingesetzte neutrale Mediator (Schlichter) ist verantwortlich für die Vorgehensweise der Mediation und für die Vermittlung zwischen den streitenden Parteien bei Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessenlage, hat jedoch selbst keine (Konflikt-)Entscheidungskompetenz. Bei rechtlichen Streitigkeiten gilt die Mediation zunehmend als Alternative zum Rechtsstreit und wird in diesem Bereich (oft in Familiensachen, aber auch im Arbeitsrecht, im Wirtschaftsrecht bis hin zum Strafrecht beim sog. Täter-Opfer-Ausgleich) meist von Rechtsanwälten, aber auch Richtern ausgeübt, da Mediation ohne Rechtskenntnisse und Rechtsberatung wertlos erscheint. Im Völkerrecht versteht man hierunter die Frieden stiftende, versöhnende Vermittlung eines Staates zwischen anderen Staaten.

Wird die Mediation durch staatliche Behörden als Schlichtungsstelle anerkannt, unterbricht die Anrufung des Mediators durch beide oder auch nur eine Partei die Verjährungsfrist (§ 204 Nr. 4 BGB). Im Rahmen des Familienrechts ist der frühere Senatsvorsitzende am OLG Frankfurt/Main, Peter Eschweiler, von den Justizbehörden als Gütestelle anerkannt worden ( www.guetestelle-ffm.de ). Das hat den Vorteil, dass eine vor dieser Gütestelle protokollierte Einigung vollstreckbar ist (vgl. Mitteilung der Rechtsanwaltskammer Frankfurt/Main unter www.rechtsanwaltskammer-ffm.de ).

Allen Bemühungen gemeinsam ist, dass der Mediator, Schlichter oder wie auch immer die Person oder Institution genannt wird, keine Berechtigung zur Entscheidung hat. Entweder hilft er den Beteiligten, selbst zu einer Lösung zu kommen, oder aber nach erfolglosem Schlichtungsversuch ist der Weg zu den staatlichen Gerichten – manchmal erst dann – eröffnet.

Hiervon zu unterscheiden ist das Parteischiedsgericht, das grundsätzlich anstelle staatlicher Gerichte zur Entscheidung berufen ist.

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