Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Regelungshistorie, -zweck und Kritik

I. Regelungshistorie und Regelungszweck Rz. 1 [Autor/Stand] § 375a AO wurde zwar formal aufgehoben, tatsächlich aber nur in das StGB verschoben (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB). Trotz Transformation der Norm in das Kernstrafrecht werden von der Regelung auch künftig ganz überwiegend Steueransprüche erfasst, diese waren in Form des Cum-ex-Skandals auch wesentliche Triebfeder zur Sch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Beteiligung

1. Grundsätzliches a) Allgemeine strafrechtliche Erwägungen Rz. 110 [Autor/Stand] Für die Teilnehmer an einer Steuerstraftat (§ 28 Abs. 1 StGB: Anstifter, Gehilfen) läuft die Verjährungsfrist nach h.M. parallel zur Haupttat, beginnt also mit deren Beendigung[2]. Dies ergibt sich daraus, dass im Hinblick auf die Akzessorietät der Teilnahme vor Begehung der Haupttat noch gar kei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Als Vorläufer des heutigen § 383 AO war § 409a RAO erst mit Wirkung zum 1.7.1975[2] als neuer Tatbestand in die RAO eingefügt worden[3]. Die Bußgeldvorschrift ergänzte die umfassende Neuregelung der seit 1964 erlaubten Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine [4]. Gleichzeitig wurde die Übertragung von Steuererstattungsansprüchen nach §...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Rechtsfolgen der Verjährung

1. § 78 Abs. 1 StGB Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Beginn der Strafverfolgungsverjährung (§ 78a StGB)

I. Regelungsgehalt des § 78a StGB Rz. 66 [Autor/Stand] Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO): § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der bis 1974 geltende § 67 Abs. 4 ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Anwendungsbereich

I. Sachlicher Anwendungsbereich Rz. 16 [Autor/Stand] Als Ausnahmevorschrift war § 375a AO eng auszulegen, sie bezog sich ausschließlich auf Steueransprüche, die von § 73e StGB a.F. zwar erfasst, aber durch Verjährung untergegangen waren. Andere Ansprüche oder andere Erlöschensgründe wurden von § 375a AO a.F. nicht erfasst, so dass insoweit die allgemeinen Regeln anzuwenden wa...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Regelungsgehalt und Anwendungsbereich des § 376 Abs. 2 AO

Rz. 36 [Autor/Stand] § 376 Abs. 2 AO gilt unmittelbar für alle Steuerstraftaten des § 369 Abs. 1 AO (s. § 369 Rz. 15 ff.) sowie entsprechend für zahlreiche Verstöße, die in nicht-steuerlichen Gesetzen geregelt sind (s. § 369 Rz. 24 ff.), z.B. die Hinterziehung von Abgaben auf Marktordnungswaren, die keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhrabgaben oder Abgaben im Rahmen von Produkt...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Die strafrechtlichen Verjährungsvorschriften im Überblick

Rz. 41 [Autor/Stand] § 376 AO regelt nur einen kleinen Ausschnitt des steuerstrafrechtlichen Verjährungsrechts; Abs. 1 bestimmt abweichend von § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB eine verlängerte Frist für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung sowie eine ergänzende Ruhensregelung, Abs. 2 eröffnet ergänzend zu § 78c StGB eine zusätzliche Möglichkeit der Unterbrechung der Strafve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Die in § 376 Abs. 2 AO genannten Unterbrechungsgründe

Rz. 163 [Autor/Stand] Der in § 78c StGB enthaltene Katalog der Unterbrechungshandlungen ist abschließend, wird für das Steuerstrafrecht aber ergänzt durch den Sondertatbestand des § 376 Abs. 2 AO. Die Verjährung der Verfolgung wird auch im Hinblick auf eine Steuerstraftat dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten (anders § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO: "... oder seinem Ve...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 383 Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen

Schrifttum: Bergmann, Die Behandlung von Erstattungsansprüchen im Steuerrecht, BB 1992, 893; Best/Ende, Fallstrick: § 46 Abs. 4 AO – Abtretung von Steuererstattungsansprüchen an Steuerberater, DStR 2007, 595; Dietz, Wirksamkeit und Zulässigkeit der Vorfinanzierung von Lohnsteuer- und Einkommensteuererstattungsansprüchen durch Bankinstitute unter Vermittlung von Lohnsteuerhilf...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bedeutung und Zweck der Vorschrift

Rz. 5 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 AO gelten für das Steuerstrafrecht die allgemeinen Regeln des Strafrechts und damit insb. auch die Regeln der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung; diese Regeln werden von § 376 AO variiert. Hingegen wird die Strafvollstreckungsverjährung weder von § 376 AO noch sonst in der AO variiert, so dass hier die allgemeinen Regeln der ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungshistorie und Regelungszweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 375a AO wurde zwar formal aufgehoben, tatsächlich aber nur in das StGB verschoben (§ 73e Abs. 1 Satz 2 StGB). Trotz Transformation der Norm in das Kernstrafrecht werden von der Regelung auch künftig ganz überwiegend Steueransprüche erfasst, diese waren in Form des Cum-ex-Skandals auch wesentliche Triebfeder zur Schaffung der Regelung. § 375a AO regelte d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78a StGB

Rz. 66 [Autor/Stand] Wann der Lauf der in § 78 StGB geregelten Verjährungsfrist beginnt, bestimmt § 78a StGB (i.V.m. § 369 Abs. 2 AO): § 78a StGB Beginn Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt. Der bis 1974 geltende § 67 Abs. 4 RStGB lautete: "Die Verjährung beg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Historischer Exkurs: Die fortgesetzte Tat

Rz. 116 [Autor/Stand] Eines der größten Ärgernisse des Rechtsinstituts des Fortsetzungszusammenhangs war bekanntlich der Beginn der Verjährung. Die Rspr. ging davon aus, dass die Tat erst mit dem letzten Teilakt beendet war, so dass erst dann der Lauf der Verjährung in Gang gesetzt wurde (§ 78a StGB). Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Anwendung der "normalen" Verjährung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Eröffnung des Hauptverfahrens

Rz. 157 [Autor/Stand] Nach § 78c Abs. 1 Nr. 7 StGB unterbricht auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (s. § 385 Rz. 699 ff., 627 ff.) die Verjährung. Maßgebend ist die Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Zweck des § 376 Abs. 2 AO

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Unterbrechungstatbestände des § 78c StGB beziehen sich dem Zusammenhang und teilweise auch dem Wortlaut ("Beschuldigter", "Angeschuldigter") nach auf eine Person, gegen die sich ein Straftatverdacht richtet (§§ 157, 152 StPO). Ist jemand hingegen nur einer Ordnungswidrigkeit verdächtig, ist er nicht "Beschuldigter" oder "Angeschuldigter", sondern "Be...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Regelungsgehalt: Verlängerung der Verjährung

Rz. 17 [Autor/Stand] Gemäß § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO gelten für Steuerstraftaten die allgemeinen Regeln des StGB und damit auch die §§ 78 ff. StGB zur Verfolgungsverjährung. Diese tritt bei allen Delikten (zu Ausnahmen vgl. § 78 Abs. 2 StGB, Art. 315a Abs. 3 EGStGB) nach Ablauf bestimmter Fristen ein. Die Dauer der Verjährungsfrist richtet sich nach der (abstrakten) Strafandroh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Mitbestrafte Vor-/Nachtat

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine mitbestrafte Nachtat ist anzunehmen, wenn durch die neue Tat die durch die Vortat erlangten Vorteile lediglich verwertet oder gesichert werden sollen (s. § 370 Rz. 885 ff.)[2]. Bei derartigen Konstellationen liegt innerhalb des Gesamtgeschehens der Schwerpunkt des Unrechts bei der ursprünglichen Rechtsgutverletzung, so dass es keiner Strafe für die...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 6. Erhebung der öffentlichen Klage

Rz. 156 [Autor/Stand] Unterbrechungshandlung i.S.d. § 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB ist die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 170 Abs. 1 StPO; s. § 385 Rz. 591, 592 ff.). Dem steht die Stellung des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls gleich (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO). Üblicherweise geschieht beides durch die StA, doch kann ein Strafbefehl auch von der FinB beantragt werden (...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Geldbuße

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ordnungswidrigkeit nach § 383 AO kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 17 Abs. 1 OWiG) bis zu einem Höchstmaß von 50.000 EUR (§ 383 Abs. 2 AO) geahndet werden. Dieser beachtliche Bußgeldrahmen erklärt sich aus dem Schutzzweck der Norm (s. Rz. 4 f.) und ist auch in Anbetracht der enormen "Gewinn"spannen bei geschäftsmä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VIII. Berechnung der Frist

Rz. 123 [Autor/Stand] Nach § 78a StGB beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Tat beendet ist. Zur Bedeutung der sog. Bekanntgabefiktion gem. § 122 AO vgl. Rz. 71. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag der "Beendigung" mitzurechnen, er ist der erste Tag des Fristlaufs[2]. Beispiel A hat für das Jahr 01 eine unrichtige Einkommensteuererklärung abgegeben. Den Einkommensteue...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Als Vorläufer des heutigen § 383 AO war § 409a RAO erst mit Wirkung zum 1.7.1975[2] als neuer Tatbestand in die RAO eingefügt worden[3]. Die Bußgeldvorschrift ergänzte die umfassende Neuregelung der seit 1964 erlaubten Tätigkeit der Lohnsteuerhilfevereine [4]. Gleichzeitig wurde die Übertragung von Steuererstattungsansprüchen nach § 159 RAO, der Vorgängerv...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Ruhen der Verjährung

Rz. 167 [Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung schreibt § 78b StGB für einige Fälle vor, in denen Verfolgungshandlungen und damit zugleich auch jede Unterbrechung der Verjährung rechtlich ausgeschlossen oder doch zumindest faktisch erschwert ist. § 78b StGB ist via § 369 Abs. 2 Halbs. 1 AO auch im Steuerstrafverfahren anwendbar. Die Folge dieser Regelung, die unmittelbar kra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Richterliches Ersuchen um eine Untersuchungshandlung im Ausland

Rz. 162 [Autor/Stand] Schließlich ist in § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB als Unterbrechungsakt noch jedes richterliche Ersuchen, im Ausland eine Untersuchungshandlung vorzunehmen (i.d.R. Rechtshilfeersuchen), genannt. Das Ersuchen kann sich sowohl auf die Vernehmung von Zeugen oder eines Beschuldigten als auch auf die Sicherstellung von Gegenständen erstrecken. Die Untersuch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Steuerliche Vorfragen

Rz. 171 [Autor/Stand] Sind steuerrechtliche Vorfragen offen, kann die FinB, StA oder das Gericht gem. § 396 Abs. 3 AO die Verjährung ruhend stellen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist eine Verfolgungsverjährung dann unmöglich. Die Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Beurteilung als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Objektiver Tatbestand

Rz. 11 [Autor/Stand] Als Tathandlung ist in § 383 Abs. 1 AO der gem. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO unzulässige geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung unter Buße gestellt. 1. Erstattungsanspruch Rz. 12 [Autor/Stand] Ein Steuererstattungsanspruch i.S.d. § 383 AO i.V.m. § 46 Abs. 4 Satz 1 AO...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Subjektiver Tatbestand (Vorwerfbarkeit)

Rz. 31 [Autor/Stand] In § 383 AO ist nicht erwähnt, dass auch fahrlässiges bzw. leichtfertiges Handeln im Sinne dieser Vorschrift mit Bußgeld geahndet werden soll. Dies bedeutet, dass nur vorsätzliches Handeln tatbestandsmäßig ist (§ 377 Abs. 2 AO i.V.m. § 10 OWiG). Zum vorsatzausschließenden Tatumstandsirrtum über blankettausfüllende Steuerrechtsnormen s. § 377 Rz. 53 m.w.N...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zweck des Rechtsinstituts

Rz. 45 [Autor/Stand] Den Zweck der Verjährung sieht die Rspr. vor allem darin, dem Rechtsfrieden zu dienen[2] und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in jedem Abschnitt des Verfahrens entgegenzutreten [3]. Ferner soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem Zeitablauf erhebliche Beweisschwierigkeiten entstehen, aber auch, dass im Laufe der Zeit ein ursprüngl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Berücksichtigung der Verjährung bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs

Rz. 46 [Autor/Stand] Als Grundsatz gilt, dass das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung von Amts wegen in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu beachten ist, in dem die Strafvollstreckung erstmals möglich wird, d.h. bis zur Rechtskraft des Strafausspruchs [2]. Mit Rechtskraft endet die Verfolgungsverjährung[3]. Es beginnt die Strafvollstreckung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Selbständige Anordnung der Einziehung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die selbständige Einziehung (zur Einziehung § 399 Rz. 53 ff.; § 375a Rz. 1 ff.) nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ist möglich (§ 78 Abs. 1 Satz 2, § 76a Abs. 2 StGB)[2], ebenso die Einziehung zwecks Sicherung oder Unbrauchbarmachung (§§ 74b, 74d StGB)[3]. Soweit zu diesem Zweck strafprozessuale Maßnahmen erforderlich sind, sollen auch diese weiterh...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB, § 376 Abs. 2 AO)

Rz. 131 [Autor/Stand] Die Strafverfolgungsbehörden, im Steuerstrafverfahren auch die FinB (StraBu, Außen- und Fahndungsprüfung), haben bei Einleitung und Durchführung des Straf- (oder Ordnungswidrigkeiten-)verfahrens stets zu prüfen, ob die zu verfolgende Tat bereits verjährt ist. Um zu gewährleisten, dass die Verjährung nicht während des schwebenden Straf- (bzw. Ordnungswid...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wirkung der Unterbrechung

Rz. 135 [Autor/Stand] Wird durch eine der in § 78c Abs. 1 StGB, § 376 Abs. 2 AO genannten Maßnahmen die Verjährung unterbrochen, so beginnt mit dem Tag der Unterbrechungshandlung die Frist von Neuem voll zu laufen (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Um zu verhindern, dass durch beliebig oft wiederholbare Unterbrechungsmöglichkeiten die Verjährung einer Straftat letztlich ausgeschlos...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Als Ausnahmevorschrift war § 375a AO eng auszulegen, sie bezog sich ausschließlich auf Steueransprüche, die von § 73e StGB a.F. zwar erfasst, aber durch Verjährung untergegangen waren. Andere Ansprüche oder andere Erlöschensgründe wurden von § 375a AO a.F. nicht erfasst, so dass insoweit die allgemeinen Regeln anzuwenden waren. Rz. 17 [Autor/Stand] Der § ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Bannbruch, Steuerhehlerei, Steuerzeichenfälschung, Begünstigung

Rz. 101 [Autor/Stand] Beim Bannbruch (§ 372 AO) handelt es sich um ein Tätigkeitsdelikt, das mit der verbotswidrigen Verbringung vollendet, aber tatsächlich erst mit dem Eintreffen der Bannware am endgültigen Bestimmungsort beendet ist (s. § 372 Rz. 72 ff.). Erst dann beginnt auch die Verjährung der Tat. Rz. 102 [Autor/Stand] Steuerhehlerei (§ 374 AO), Steuerzeichenfälschung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Unterbrechung bei schriftlicher Entscheidung

Rz. 144 [Autor/Stand] Kommt in den in § 78c Abs. 1 StGB genannten Fällen eine schriftliche Anordnung oder Entscheidung als Unterbrechungsakt in Betracht, könnte zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird (Unterzeichnung, Absendung, Eingang des Dokuments?). Im Interesse der Rechtssicherheit erklärt § 78c Abs. 2 StGB grds. den Zeitpunkt der Unterze...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO)

Rz. 115 [Autor/Stand] Die Strafbarkeit des Teilnehmers verjährt entsprechend der Strafbarkeit des Täters. Unterschiede ergeben sich, wenn der Teilnehmer wegen Teilnahme an einem anderen Delikt als der Täter bestraft werden muss, bspw. weil sein Vorsatz nicht die vom Täter begangene Tat umfasst hat. Dann bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Haupttat, die der Bestrafung...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Haft-, Unterbringungs- oder Vorführungsbefehl

Rz. 155 [Autor/Stand] Die Verjährung unterbrechen ferner der Haftbefehl (§ 114 StPO), der Unterbringungsbefehl (§ 126a StPO), der Vorführungsbefehl (§ 134 StPO) und die zu ihrer Aufrechterhaltung erlassenen Entscheidungen ( § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB ). Der Lauf der Verjährungsfrist wird nicht nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB durch einen Haftbefehl unterbrochen, der eine andere Tat ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Zweck des § 376 Abs. 3 AO

Rz. 13 [Autor/Stand] § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB regelt die sog. absolute Verjährung. Trotz aller Möglichkeiten des Unterbrechens (Rz. 131 ff.) soll zur Vermeidung einer faktischen Unverjährbarkeit durch wiederholende Unterbrechungstatbestände eine Verjährung eintreten, sobald die doppelte gesetzliche Verjährungsfrist verstrichen ist. Dies ist bei der einfachen und der unbenann...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / D. Wirkung einer "Selbstanzeige"

Rz. 33 [Autor/Stand] § 383 AO enthält – anders als § 378 Abs. 3 AO – keine Verweisung auf § 371 AO. Der Täter kann also nicht durch Berichtigung unrichtiger, Ergänzung unvollständiger oder Nachholen unterlassener Angaben, die er etwa im Zusammenhang mit der Abtretungsanzeige gegenüber der FinB gemacht hat, Bußgeldfreiheit erlangen. Eine derartige "Wiedergutmachung" kann jedo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IX. Ende der Verfolgungsverjährung

Rz. 124 [Autor/Stand] Der Lauf der Strafverfolgungsverjährung endet mit Fristablauf oder sobald ein Urteil bzw. ein Strafbefehl rechtskräftig wird (zur Rechtskraft des Urteils s. § 385 Rz. 758; zur Rechtskraft des Strafbefehls s. § 400 Rz. 184 ff.)[2]. Allerdings läuft die Verfolgungsverjährung noch, solange die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung noch ausste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 9. Strafbefehl/Urteilsgleiche Entscheidungen

Rz. 159 [Autor/Stand] Weitere Unterbrechungshandlungen sind nach der Beantragung (s. Rz. 156) auch der Erlass eines Strafbefehls oder einer anderen dem Urteil entsprechende Entscheidung, z.B. der Einstellungsbeschluss gem. § 206a StPO ( § 78c Abs. 1 Nr. 9 StGB ). Nicht hierunter fällt das Urteil selbst, für das in § 78b Abs. 3 StGB eine besondere Regelung getroffen ist (Verjä...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Verjährung

Rz. 37 [Autor/Stand] Da § 383 AO zwar eine Steuerordnungswidrigkeit ist, jedoch in der Sondervorschrift des § 384 AO nicht genannt wird, bestimmt sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des OWiG (vgl. § 377 Abs. 2 AO i.V.m. §§ 31 ff. OWiG; s. dazu auch § 377 Rz. 151 ff.). Die an der Höhe der Bußgelddrohung auszurichtende Frist der Verfolgungsverjährung beträgt ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Vorläufige Einstellung wegen Verhandlungsunfähigkeit

Rz. 161 [Autor/Stand] Gleiches wie für § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gilt für die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten (§ 205 StPO) sowie die darauf folgenden Anordnungen des Richters oder der StA zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit, § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB .mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Strafrechtliche Verfolgungsverbote

Rz. 168 [Autor/Stand] Grundnorm für die Berücksichtigung rechtlicher Ermittlungshemmnisse ist § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB. Voraussetzung ist ein gesetzliches Verbot der Aufnahme bzw. Fortführung des Strafverfahrens. Das insoweit bekannteste Beispiel wird in § 78b Abs. 2 StGB explizit angesprochen – die Immunität von Parlamentsabgeordneten (vgl. für den Bundestag Art. 46 GG). Um P...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Täterkreis

Rz. 9 [Autor/Stand] Da nur der geschäftsmäßige Erwerb von Steueransprüchen unzulässig ist, erfasst § 383 AO nur den geschäftsmäßig handelnden Täter [2]. Wegen des besonderen persönlichen Merkmals der Geschäftsmäßigkeit (s. dazu Rz. 25) ist die Norm ein Sonderdelikt. Bei Handlungen von vertretungsberechtigten Organen, Gesellschaftern und gesetzlichen Vertretern (§ 9 Abs. 1 OWi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Wesen und Rechtsnatur der Verjährung

Rz. 44 [Autor/Stand] Wesen und Rechtsnatur der Verfolgungsverjährung sind streitig. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf verzichtet, hierzu Stellung zu nehmen, und die Beantwortung der "dogmatisch schwierigen Fragen" der Rechtslehre und der Rspr. überlassen[2]. Das Reichsgericht hatte die Verjährung zunächst als Strafaufhebungsgrund behandelt[3]. Hierauf basiert die materi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Richterliche Vernehmung

Rz. 152 [Autor/Stand] "Jede" – also nicht nur die "erste" – richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung unterbricht die Verjährung ( § 78c Abs. 1 Nr. 2 StGB ), sofern sich diese nicht als Scheinmaßnahme (s. Rz. 143) erweist. Ist bereits eine Vernehmung durch die Ermittlungsbehörden erfolgt (Nr. 1), kann durch die erneute Vernehmung seitens des Richters wiede...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. § 78 Abs. 1 StGB

Rz. 49 [Autor/Stand] § 78 Abs. 1 StGB stellt klar, dass die Verjährung neben der Ahndung der Tat (Verhängung von Strafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen) auch die Anordnung von Maßnahmen ausschließt. Der Begriff "Maßnahmen" erfährt seine nähere Bestimmung durch § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB. Zwar fallen auch die Einziehung und die Unbrauchbarmachung (s. dazu § 375 Rz. 35 ff.) darunte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelungsgehalt des § 78c StGB

Rz. 133 [Autor/Stand] Die seit dem 1.1.1975 gültige Regelung der Unterbrechung der Verjährung (§ 78c StGB) hat gegenüber dem früheren Recht eine grundlegende Änderung erfahren. Nach § 68 StGB a.F. wurde die Verjährung durch "jede richterliche Handlung" unterbrochen, die "wegen der begangenen Tat gegen den Täter gerichtet" war. Die Auslegung dieser Vorschrift hatte in der Pra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Verjährungsbeginn bei der Steuerhinterziehung

Rz. 68 [Autor/Stand] Die Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 AO) ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet (s. Erl. zu § 370 Rz. 12, 57 ff.). Überträgt man die in Rz. 66 f. dargelegten allgemeinen Regeln zum Verjährungsbeginn auf die Steuerhinterziehung, käme es für die Beendigung nicht auf die tatbestandliche Vollendung an, sondern auf den tatsächlichen Abschluss, den das Tatunrecht...mehr