Rz. 144

[Autor/Stand] Kommt in den in § 78c Abs. 1 StGB genannten Fällen eine schriftliche Anordnung oder Entscheidung als Unterbrechungsakt in Betracht, könnte zweifelhaft sein, in welchem Zeitpunkt die Verjährung unterbrochen wird (Unterzeichnung, Absendung, Eingang des Dokuments?). Im Interesse der Rechtssicherheit erklärt § 78c Abs. 2 StGB grds. den Zeitpunkt der Unterzeichnung des betreffenden Dokuments für maßgebend.

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Nur wenn das unterzeichnete Dokument "nicht alsbald" in den Geschäftsgang gelangt[3], sondern z.B. wie ein Entwurf behandelt wird und als solcher, ohne eine rechtliche Wirkung zu entfalten, bei den Akten bleibt oder vernichtet wird, ist nach § 78c Abs. 2 Satz 2 StGB ausnahmsweise erst der Zeitpunkt maßgebend, in dem das Dokument tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben wird. Ein bestimmter Zeitpunkt dafür, wann ein Dokument nicht mehr als "alsbald" in den Geschäftsgang gelangt anzusehen ist, lässt sich nicht nennen. Abzustellen ist allerdings nicht auf eine unverzügliche Weitergabe des Dokument, sondern auf die Weitergabe im Rahmen des normalen Dienstbetriebs[4]. Lässt sich die alsbaldige Weiterleitung nicht positiv feststellen, so ist nach dem auch für die Verjährung geltenden Grundsatz in dubio pro reo (s. Rz. 60 f.) davon auszugehen, dass dies nicht geschehen ist. Es bewendet dann bei dem Grundsatz des § 78c Abs. 2 Satz 1 StGB.

 

Rz. 146

[Autor/Stand] Der durch das 4. StrRG in das Gesetz aufgenommene § 78c Abs. 5 StGB regelt eine Frage, die im vorherigen Bußgeldrecht zu praktischen Schwierigkeiten geführt hatte: Wird vor dem Abschluss eines Strafverfahrens ein zur Tatzeit geltendes Gesetz geändert und dadurch die Verjährungsfrist verkürzt, z.B. durch Herabsetzung der Strafdrohung, so bestimmt sich nach § 78c Abs. 5 StGB die Wirksamkeit der Unterbrechungshandlung nach dem alten Recht. Dies gilt auch dann, wenn die Verfolgung im Zeitpunkt der Unterbrechung nach dem neuen Recht bereits verjährt wäre.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[3] Vgl. hierzu RG, RGSt 56, 360; RGSt 66, 122.
[4] OLG Stuttgart v. 12.4.1976 – 1 Ws 146/76, MDR 1976, 1043; Bosch in Schönke/Schröder30, § 78c StGB Rz. 21.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

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