Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.2 Sachdienlichkeit (Abs. 2 S. 1)

Rz. 9 Die nach § 390 Abs. 1 AO bestimmte primäre sachliche und örtliche Zuständigkeit kann im Einzelfall für die Durchführung der Ermittlungen nicht sachdienlich sein. Demgemäß begründet die Regelung die Möglichkeit zur Übernahme des Verfahrens durch eine andere auch zuständige Finanzbehörde. Rz. 10 Ob diese Übernahme sachdienlich ist, richtet sich nach dem derzeitigen Stand ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Anhörungsrecht

Rz. 5 Nach § 407 Abs. 1 S. 1 AO hat das Gericht bei jeder Verhandlung, an der sich die Finanzbehörde beteiligt, oder bei jeder außerhalb von Verhandlungen zu treffenden gerichtlichen Maßnahme, zu der auch die Staatsanwaltschaft zu hören ist, der Finanzbehörde Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Informationspflichten des Gerichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 8 Um der Finanzbehörde die Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen, hat das Gericht diese über die Verhandlungstermine zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist zwingend.[1] Dies gilt nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO für Vernehmungstermine vor dem beauftragten oder ersuchten Richter nach §§ 223, 233 StPO sowie für den Hauptverhandlungstermin. [2] Die Terminsbestimmung[3] selbs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Dolmetscher und Übersetzer

Rz. 5 Auch Dolmetscher und Übersetzer werden nach dem JVEG entschädigt[1], mangels Erwähnung in § 405 AO jedenfalls, soweit das JVEG unmittelbar anzuwenden ist (s. Rz. 1a). Dolmetscher werden ähnlich wie Sachverständige behandelt. Allerdings erhalten Sie ein Zeithonorar von nur 85 EUR.[2] Übersetzer erhalten ein Zeilenhonorar nach § 11 JVEG, das sich nach der Menge des übers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.2 Sonstige Regelungen der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 2a Für die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO im Steuerstrafverfahren gelten nicht die Regelungen des Besteuerungsverfahrens nach §§ 17ff. AO.[1] Rz. 3 Der Regelungsinhalt des § 388 AO ist den strafprozessualen Bestimmungen über den Gerichtsstand nachgebildet. §§ 7ff. StPO bestimmen die örtliche Zuständigkeit der Gerichte und durch die Verweisung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Festsetzungsverfahren

Rz. 12 Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung der Anspruchsberechtigten erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. [1] Eine Belehrungspflicht über den Vergütungs- oder Entschädigungsanspruch sieht das JVEG nicht vor.[2] Zuständig für die Festsetzung und damit Adressat des Entschädigungsantrags ist die Finanzbehörde[3], die den Anspruchsberechtigten herange...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3.1 Verwaltungszuständigkeit

Rz. 11 Gemäß § 388 Abs. 1 Nr. 2 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 2 AO örtlich zuständig, die zzt. der Einleitung des Strafverfahrens für die Abgabenangelegenheiten zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit für die Strafverfolgung ist damit an die Zuständigkeit für die Verwaltung der Abgabe durch die Finanzbehörde i. S. v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.2 Verkehrsrecht

Rz. 42 Zur Sicherung der Beratungspflicht steht dem Verteidiger ein uneingeschränktes Verkehrsrecht mit dem Beschuldigten zu.[1] Dies gilt für schriftliche und mündliche Kontakte und ist auch unabhängig davon, ob sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befindet oder inhaftiert worden ist.[2] Der Schriftverkehr mit dem in Haft befindlichen Mandanten darf nicht kontrolliert werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren

Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Allgemeines

Rz. 6 Diejenige Finanzbehörde i. S. d § 390 Abs. 1 AO, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat, hat gem. § 390 Abs. 2 S. 1 AO das Recht, eine andere sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde um Übernahme der Strafsache zu ersuchen.[1] Ein umgekehrtes Ersuchen, nach dem die örtlich und sachlich zuständige Behörde, die nicht als erste das Verfahren eing...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.2 Eigentumsübergang

Rz. 2 Die beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Sachen, die ein Unbekannter zurückgelassen hat, der bei einer Steuerstraftat[1] auf frischer Tat angetroffen wurde, gehen kraft Gesetzes nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates über, wenn der Eigentümer unbekannt ist. Das Eigentum an diesen Sachen fällt an die steuerberechtigte Körperschaft, beim Bannbruch im...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Primäre Zuständigkeit nach § 390 Abs. 1 AO

Rz. 7 § 390 Abs. 1 AO räumt derjenigen Finanzbehörde, die das Strafverfahren wegen der Straftat zuerst eingeleitet hat, die Priorität ein. Dieser Finanzbehörde gebührt der Vorzug, weil davon ausgegangen werden muss, dass sie auch bereits in der Ermittlung des Sachverhalts weiter fortgeschritten ist. Rz. 8 Für die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nach § 39...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Subdelegation nach Landesrecht (Abs. 2 S. 2)

Rz. 18 § 391 Abs. 2 S. 2 AO sieht vor, dass die Landesregierung den Erlass landeseigener Verordnungen i. S. d. § 391 Abs. 2 S. 1 AO auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Von der Möglichkeit, solche Subdelegation vorzunehmen, haben einige Länder Gebrauch gemacht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Verfahrenseinstellung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 7 Die Finanzbehörde ist vom Gericht auch über eine beabsichtigte Verfahrenseinstellung zu unterrichten. § 407 Abs. 1 S. 2 AO hebt ausdrücklich hervor, dass das Gericht der Finanzbehörde auch dann Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben hat, wenn es eine Einstellung des Verfahrens erwägt. Dies gilt für alle Fälle der Einstellung durch das Gericht[1] und der Beschränkung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.2 Zugelassene Verteidiger

Rz. 20 Der Kreis der möglichen Wahlverteidiger wird durch die gesetzlichen Regelungen eingeschränkt. Etwaige Handlungen oder Erklärungen von Personen, die diesem Kreis nicht angehören, sind wirkungslos. Rz. 21 Es kann nur eine natürliche Person zum Verteidiger bestellt werden, nicht aber eine juristische Person.[1] Die Bevollmächtigung einer Anwaltsgemeinschaft (Sozietät, Par...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Notwendige Verteidigung

Rz. 33 Nach § 140 Abs. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig, wenn z. B. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann. In umfangreichen Hinterziehungsfällen wird regelmäßig vor einer (Wirtschafts-)S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.5 Kosten der Verteidigung

Rz. 40 Die Kosten, die der Beschuldigte für seine Verteidigung aufbringen muss, richten sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) v. 5.5.2004[1] bzw. der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) v. 17.12.1981 i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 5.5.2004.[2] Neben diesen gesetzlichen Gebühren kann der Verteidiger auch aufgrund einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.2 Rechtsschutz gegen Ermittlungshandlungen nach der StPO

Rz. 21 Gegen die Anordnung von Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, die die Ermittlungsbehörden ohne einen richterlichen Beschluss wegen Gefahr im Verzuge getroffen haben, kann der Betroffene jederzeit eine richterliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO erwirken.[1] Unerheblich ist dabei, ob er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat.[2] Im Zuge der Gewährung eines umfassenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Akteneinsichtsrecht

Rz. 43 Eines der wichtigsten Rechte des Verteidigers ist die Möglichkeit, die das Verfahren betreffenden Ermittlungsakten einzusehen.[1] Dies ist in § 147 Abs. 1 StPO ohne Einschränkung garantiert. Nur durch die vollständige Kenntnis der in diesen Akten dokumentierten Vorwürfe ist eine optimale Verteidigung erst möglich. Rz. 44 Der Beschuldigte selbst hat kein entsprechendes ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 14 Aufgabe der Finanzverwaltung ist einerseits die Verwaltung der Abgabenangelegenheiten.[1] Darüber hinaus bringt aber § 386 Abs. 1 S. 1 AO für die Finanzbehörde i. S. v. §§ 386 Abs. 1 S. 2, 404 AO eine Aufgabenerweiterung. Hiernach hat die Finanzbehörde bei Verdacht einer Steuerstraftat[2] die Aufgabe der Sachverhaltsermittlung. Ziel des Steuerstrafverfahrens wie auch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Regelungen aufgrund von § 74c Abs. 3 GVG

Rz. 18a § 74c Abs. 3 und 4 GVG bringen darüber hinaus eine Veränderung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts. Durch Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierungen bzw. bei Weitergabe der Ermächtigung an die Landesjustizverwaltung können Steuerstrafsachen, für die eine besondere Geschäftsverteilung auf Wirtschaftsstrafkammern nach § 74c Abs. 1 GVG zulässig wäre, f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Verteidigerausschluss

Rz. 37 Aus der besonderen Rechtsstellung des Verteidigers folgt notwendig, dass dessen Ausschluss durch das Gericht nur in einer Ausnahmesituation erfolgen darf.[1] § 138a Abs. 1 StPO normiert insgesamt 3 Ausschlusstatbestände, deren Aufzählung abschließend und nicht erweiterbar ist.[2] Sie gelten in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Ermittlungsverfahren. Infolge des Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Rechtsweg

Rz. 18 Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO, sodass der Finanzrechtsweg hierfür nicht gegeben ist.[1] Das Strafverfahren ist kein Verwaltungsverfahren i. S. d. Gesetzes. Soweit die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO Funktionen im Strafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[1] sieht in § 1 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und eine Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern vor, die von einem Gericht oder einem Staatsanwalt oder der Finanzbehörde, wenn diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, zu Beweiszwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Mögliche Sanktionen

Rz. 21 In § 407 Abs. 2 StPO werden abschließend die möglichen Sanktionen aufgelistet, die durch einen Strafbefehl festgesetzt werden dürfen. In der Praxis des Steuerstrafrechts kommt regelmäßig nur die Verhängung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe in Betracht. Als weitere Folge der Tat ist die Einziehung bedeutsam, beispielsweise von Schmuggelgut. 3.2.1 Geldstrafe Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Recht auf Verteidigung

Rz. 1 Nach § 385 Abs. 1 AO gelten für das Steuerstrafverfahren und für das Verfahren wegen Straftaten, auf die sich die Ermittlungskompetenz der Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 AO erstreckt[1], die allgemeinen Vorschriften der StPO. Hier treffen insbesondere §§ 137–149 StPO Regelungen zur Verteidigung, die für den Bereich des Steuerstrafrechts noch durch die speziellere...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "GmbH-Geschäftsführerha... / [Ohne Titel]

Dr. Matthias Gehm[*] Der BFH hat entschieden, dass sich bei der Haftung nach § 69 AO ein GmbH-Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, er sei aufgrund seiner Vorbildung nicht in der Lage gewesen, sich um die steuerlichen Belange der GmbH zu kümmern. Sein Verschulden liege dann bereits darin, trotz persönlichen Defizite die Position eines Geschäftsführers angetreten zu haben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Objektiver Tatbestand

Rz. 3 Gemäß § 383 Abs. 1 AO handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 46 Abs. 4 S. 1 AO Erstattungs- oder Vergütungsansprüche unbefugt geschäftsmäßig zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung erwirbt. Rz. 4 Ein Erstattungsanspruch i. S. d. § 383 AO i. V. m. § 46 Abs. 4 S. 1 AO besteht, wenn eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Erfordernis der Rückverweisung

Rz. 5 Eine Ahndung nach § 381 AO als Verbrauchsteuergefährdung ist nur zulässig, wenn ein Verbrauchsteuergesetz bzw. eine dazu erlassene Rechtsverordnung wegen bestimmter verbrauchsteuerrechtlicher Vorschriften ausdrücklich auf § 381 AO verweist.[1] Es handelt sich somit bei § 381 AO um eine Blankettvorschrift, die durch Regelungen in den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.2 Zuwiderhandlungen gegen Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten und Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 10b Verweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO finden sich zzt. in § 52 BierStV, § 67 BrStV, § 111 Abs. 2 EnergieStV, § 53 Abs. 2 SchaumwZwStG, § 60 Abs. 2 TabStV und § 36 TabStG. Rz. 11 Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften enthält insb. das Tabaksteuerrecht.[1] Verpackung ist die Umhüllung der Ware, Kennzeichnung bezeichnet die Deklaration der Ware oder die Kennzeichn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.1 Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zur Vorbereitung, Sicherung und Nachprüfung der Besteuerung gem. § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO

Rz. 9 § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO erfasst alle allgemeinen Pflichten, die Steuergesetze dem einzelnen Pflichtigen zum Zweck der Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegen. Deshalb können nicht nur die Verletzung von Erklärungs- und Anzeigepflichten, sondern jeder zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung auferlegten Pflicht als Ordnungsw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3 Täter

Rz. 7 Jeder, der dem Verbot des § 46 Abs. 4 S. 1 AO zuwiderhandelt, kann Täter i. S. d. § 383 AO sein, sofern er auch das besondere persönliche Merkmal der Geschäftsmäßigkeit erfüllt.[1] Handelt jemand als Vertreter einer juristischen Person oder Personengesellschaft, so werden Verstöße gegen § 383 AO gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 9 Abs. 1 OWiG dem Handelnden zugerechnet.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Subjektiver Tatbestand

Rz. 18 Der subjektive Tatbestand des § 381 AO erfordert vorsätzliches[1] oder leichtfertiges[2] Handeln. Vorsätzliches Handeln setzt somit voraus, dass der Täter die die Blankettvorschrift des § 381 Abs. 1 AO ausfüllende verbrauchsteuerliche Bestimmung kennt und ihr bewusst zuwiderhandelt oder der Täter sie zwar nicht kennt, ihr Bestehen aber für möglich hält und es billigend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO gea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 8 Die Rechtskraftwirkung

Rz. 23 Im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung ist zu unterscheiden zwischen einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid und einem Urteil. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde i. S. d. OWiG entfaltet nur eine beschränkte Rechtskraft. Er steht lediglich der Verfolgung derselben Tat als Ordnungswidrigkeit entgegen, nicht hingegen der Verfolgung derselben Tat weg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 3.3 Verbrauch unversteuerter Waren in Freihäfen gem. § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 16 Aufgrund der gemeinschaftsweiten Harmonisierung des Verbrauchsteuer- und Zollrechts ist seit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes am 1.1.1993 die Vorschrift des § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO überholt. Sämtliche in der Folge neu gefassten verbrauchsteuerrechtlichen Ordnungswidrigkeitentatbestände enthalten keine Rückverweisungen auf § 381 Abs. 1 Nr. 3 AO m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Konkurrenzen

Rz. 22 § 381 AO kommt als speziellerer Vorschrift der Anwendungsvorrang vor § 379 AO (Steuergefährdung) zu. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Verjährungsfristen von einerseits zwei Jahren bei § 381 AO (vgl. Rz. 23), andererseits von fünf Jahren bei § 379 AO.[1] § 379 Abs. 1 Nr. 3 AO ist durch § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO jedoch nicht gesperrt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.1 Materielles Recht der Ordnungswidrigkeiten

Rz. 1 Eine Ordnungswidrigkeit ist gem. § 1 Abs. 1 OWiG eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. Im Gegensatz dazu ist die Definition der Steuer- oder Zollordnungswidrigkeiten in § 377 Abs. 1 AO deutlich eingeschränkt. Danach sind Steuer- bzw. Zollordnungswidrigkeiten "Zuwiderhandl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Bußgeldbescheid

Rz. 12 Hat die Verwaltungsbehörde die Ermittlungen abgeschlossen, so vermerkt sie dies gem. § 61 OWiG in den Akten. Hält sie nach Abschluss ihrer Ermittlungen den Tatverdacht für erwiesen und die Ahndung der Tat für geboten, erlässt sie einen Bußgeldbescheid.[1] Zu den Anforderungen an diesen Bescheid vgl. § 378 AO Rz. 23. Mit dem Bußgeldbescheid endet das Vorverfahren. Der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 5 Versuch

Rz. 9 In Ermangelung einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung kann gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 13 Abs. 2 OWiG der Versuch der Ordnungswidrigkeit nach § 383 AO nicht geahndet werden. Es ist allerdings zu beachten, dass auch nichtige Erwerbsvorgänge von § 383 AO erfasst werden. Folglich kann der reine Abschluss des Erwerbsvorganges auch ohne die erforderliche Abtretung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Täter

Rz. 17 Als Täter kommen im Rahmen von § 381 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO nur diejenigen Personen in Betracht, denen verbrauchsteuerrechtliche Normen besondere Pflichten auferlegen, sodass es sich um ein Sonderdelikt handelt. Täter können insbesondere der Betriebsinhaber[1], von ihm Beauftragte i. S. d. § 214 AO (z. B. Betriebsleiter) oder diejenigen Personen sein, die kraft Ges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Konkurrenzen

Rz. 12 Jeder unzulässige und damit verbotene Erwerb i. S. d. § 383 AO stellt eine selbstständige Tat dar. Die einzelnen Taten werden nicht durch das Merkmal der "Geschäftsmäßigkeit" zu einer rechtlichen Handlungseinheit verbunden.[1] Rz. 13 Tateinheit besteht zwischen einem Verstoß nach § 383 AO und einem gegenüber dem Abtretenden zu dessen Nachteil begangenen Betrug.[2] Inso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6 Selbstanzeige

Rz. 10 Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 383 AO nicht möglich, da die Norm keinen diesbezüglichen Verweis enthält. Sofern der Täter jedoch ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt, indem er den gem. § 46 Abs. 4 AO nichtigen "Erwerb" von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen rückgängig macht, so besteht die Möglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Geldbuße

Rz. 11 Steuerordnungswidrigkeiten nach § 383 AO sind mit Geldbuße bedroht von 5 EUR gem. § 17 Abs. 1 OWiG bis zu 50.000 EUR gem. § 383 Abs. 2 AO. Dadurch, dass das Höchstmaß deutlich über den bei 1.000 EUR endenden Regelrahmen des § 17 Abs. 1 OWiG hinausgeht, macht der Gesetzgeber deutlich, dass er neben der steuerrechtlichen Nichtigkeit gem. § 46 Abs. 4 und 5 AO auch zum Zw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 3 Einbeziehung von Steuerordnungswidrigkeiten in Strafbefehle

Rz. 3 Zwischen einer Steuerstraftat i. S. d. § 369 Abs. 1 AO und einer steuerlichen Ordnungswidrigkeit kann ein Zusammenhang i. S. d. § 42 Abs. 1 S. 2 OWiG bestehen. Dies ist der Fall, wenn eine Person zugleich einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit in Tatmehrheit beschuldigt wird oder wenn mehrere Personen eine Tat begehen, wobei einem der Beteiligten eine Straftat[1] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 9 Verjährung

Rz. 15 Da die Steuerordnungswidrigkeit des § 383 AO nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Die Verjährungsfrist beträgt mithin 3 Jahre. Die Verfolgungsverjährung beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der Beendigung der tatbestandlichen Handlung, d. h. mit dem Eingang der Abtretungserklärung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 20 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO keine entsprechende Anwendung. Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur durch die Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Auch ein Absehen von der Verfolgung nach § 32 ZollVG ist nicht möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Um die Verknüpfung von steuerlicher Beratung und Kreditgeschäften insb. bei der Lohnsteuerhilfe zu verhindern, führte der Gesetzgeber im Jahr 1975 das grundsätzliche Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Steuererstattungsansprüchen in Form des Bußgeldtatbestands im § 409a RAO ein. Mit Wirkung zum 1.1.1977 wurde dieses Verbot in den § 383 AO übernommen.[1] Rz. 2 § 383 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 10 Verjährung

Rz. 23 Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Da die Verbrauchsteuergefährdung nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des OWiG, sodass sich die Verfolgungsverjährung an der angedrohten Maximalgeldbuße orientiert. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei aktivem Tun auf die Vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Sanktion

Rz. 21 Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Verbrauchsteuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 381 Abs. 2 AO höchstens 5.000 EUR, bei leichtfertigem Handeln höchstens 2.500 EUR.[1] Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 7 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus der Tat überschritten werden.[2] Bei einem e...mehr