Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 405 Entschädigung der Zeugen un ... / 1 Allgemeines

Martin Klaproth
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 1

Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz[1] sieht in § 1 Abs. 1 JVEG eine Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und eine Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern vor, die von einem Gericht oder einem Staatsanwalt oder der Finanzbehörde, wenn diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, zu Beweiszwecken herangezogen wurden.[2] § 405 AO stellt ergänzend klar, dass bei der Ermittlungstätigkeit der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im Steuerstrafverfahren[3] oder Steuerordnungswidrigkeitenverfahren[4] das JVEG in der jeweils geltenden Fassung stets Anwendung findet. § 405 AO hat aufgrund von § 1 Abs. 3 JVEG stark an Bedeutung verloren. Während § 405 AO auf das JVEG verweist, bestimmt dieses in seinem § 1 Abs. 3 JVEG selbst die Anwendbarkeit auf die Heranziehung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern durch die Finanzbehörde oder durch die von dieser beauftragte Ermittlungspersonen, sei es die Steuerfahndung, sei es das Zollfahndungsamt, sei es die Polizei. § 405 AO ist insoweit eine redundante Regelung.

Das JVEG steht im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren anstelle der Regelungen der AO.

Handelt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO außerhalb des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahrens im steuerlichen Ermittlungsverfahren, kommt eine Entschädigungspflicht nach § 107 AO in Betracht.[5]

 

Rz. 1a

Für die Entschädigung nach § 405 AO ist es unerheblich, in welcher Rechtsstellung die Finanzbehörde ermittelt, ob nach §§ 386 Abs. 2, 399 Abs. 1 AO mit selbstständiger Ermittlungsbefugnis, hier begründet § 1 Abs. 3 JVEG den Anspruch selbst, oder nach § 402 AO als Ermittlungsbehörde der Staatsanwaltschaft.[6] Demgemäß bestimmt § 405 S. 2 AO, dass auch durch die Heranziehung seitens der Zoll- ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    329
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    319
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    262
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    252
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    231
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    182
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    176
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    174
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    168
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    150
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    145
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    132
  • Steuerfreiheit der Umsätze aus unterrichtender Tätigkeit
    114
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    113
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    111
  • Umsatzsteuerliche Organschaft bei einer GmbH & Co. KG
    109
  • Behindertenpauschbetrag: Kein Ansatz neben Abzug tatsächlicher Pflegekosten (FG)
    105
  • Dachrinnenreinigung auf den Mieter umlegbar
    105
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    105
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Praktische Umsetzung : Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Umsatzbesteuerung der Kleinunternehmer
Bild: Haufe Shop

Der Leitfaden bietet einen fundierten und praxisnahen Überblick über die aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen der Kleinunternehmerbesteuerung in Deutschland und ausgewählten EU-Mitgliedstaaten. Mit Checklisten, Beispielen und Arbeitshilfen zur Vorteilhaftigkeitsprüfung.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren