Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Durchsicht von Papieren (§ 404 Satz 2 Halbs. 1 Alt. 2 AO, § 110 StPO)

Schrifttum: 1. Monographien: Matzky, Zugriff auf EDV im Strafprozeß, Diss. Greifswald 1998; Meinicke; Der strafprozessuale Zugriff auf Inhaltsdaten in der Cloud, 2020. 2. Einzelbeiträge: Amelung, Die zweite Tagebuchentscheidung des BVerfG, NJW 1990, 1753; Bär, Durchsuchungen im EDV-Bereich, CR 1995, 158 (I), CR 1995, 227 (II); Bechtel, Anm. zu LG Koblenz, v. 24.8.2021 – 4 Qs 5...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Polizeiliche Ermittlungsbefugnisse nach der StPO (i.V.m. § 404 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 AO)

a) Selbständiges Tätigwerden Rz. 289 [Autor/Stand] Aufgrund der Verweisung in § 404 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 2 AO haben die Fahndungsstellen und ihre Beamten dieselben Rechte und Pflichten, die allgemein den Polizeibehörden und ihren Beamten (diesen auch aufgrund ihres Status als Ermittlungspersonen der StA) nach der StPO zustehen. Rz. 290 [Autor/Stand] Im Rahmen der Durchführ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Rechte und Pflichten der Fahndung im Besteuerungsverfahren

Rz. 346 [Autor/Stand] Die Steuer- und Zollfahndung hat im Besteuerungsverfahren – das betrifft die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den Grenzen des anhängigen Steuerstraf- oder -ordnungswidrigkeitsverfahrens gem. § 208 Abs. 1 Nr. 2 AO sowie die Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO – alle Ermittlungsbefugnisse, die auch den FÄ – insb. deren Prüfungsdiensten ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 10. Stellungnahme

Rz. 749 [Autor/Stand] Der Einsatz von Flankenschutzfahndern ist einzuordnen in die Thematik, wieviel Abschreckung und Kontrolle im Besteuerungsverfahren rechtspolitisch erwünscht ist. Die Vorschriften der AO und der StPO werden oftmals nach dem rechtspolitischen Willen des jeweiligen Gesetzgebers verändert. Bei Flankenschutzfahndern stellt sich daher auch die Frage, ob Beste...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / gg) Überlegungen zur Ausgestaltung des hinreichenden Anlasses für die Aufnahme von Vorfeldermittlungen

Rz. 221 [Autor/Stand] Ebenso wie bei der Abgrenzung einer zulässigen Verdachtsbegründung vom unzulässigen Pauschalverdacht (s. dazu Rz. 152 ff.) bedarf es auch bei der Schwelle für steuerrechtliche Ermittlungen zusätzlich zu der allgemeinen Erfahrung eines konkreten Moments, anhand dessen die Erfahrung in Bezug auf bestimmte Hinterziehungsfelder gewürdigt werden kann. Die Vo...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Strafprozessuale Rechtsbehelfe

Rz. 425 [Autor/Stand] Nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, mithin bei Strafverfolgungsmaßnahmen der Steufa gem. § 208 Abs. 1 Nr. 1 AO , können diese Eingriffe nur mit den nach der StPO dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden. Im steuerstrafrechtlichen Verfahren sind die Rechtsbehelfe der AO ausgeschlossen (s. Rz. 422 f.)[2]. Dabe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Vorschrift regelt zum einen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden darf, und zum anderen, welche inhaltlichen Anforderungen an die Erklärung zu stellen sind. Im Erbschaftsteuergesetz gibt es keine gesetzlichen Erklärungspflichten und -fristen im Sinne des § 149 Abs. 1 S. 1 AO. Die Pflicht entsteht vielmehr erst mit der Aufforderung zur Abgabe dur...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 11 Lag der Erwerb unterhalb der persönlichen Freibeträge und war er offenkundig steuerfrei, wird die Verletzung der Anzeigepflicht nicht sanktioniert. Bei nachfolgenden Erwerben von derselben Person ist aber der bisher nicht angezeigte Vorerwerb anzuzeigen (wegen der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG). Das Unterlassen einer erforderlichen Anzeige ist keine Ordnungswidrig...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel

Schrifttum: Allgayer/Sackreuther, §§ 52 ff. StGB: Konkurrenzen bei illegaler Einfuhr von Zigaretten, PStR 2009, 44; Bauer, Praktische Fragen im Zusammenhang mit dem organisierten "Schmuggel" von Tabakwaren, NZWiSt 2018, 85; Baum, Neue gesetzliche Regelung zur Bekämpfung bandenmäßiger Steuerhinterziehung, NWB 2007, 3672; Beckschäfer, Zur Frage der Strafzumessung beim Schmuggel...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Gewerbsmäßiger Schmuggel (§ 373 Abs. 1 AO)

Schrifttum: Bender, Zu den Voraussetzungen der täterschaftlichen Begehungsform beim gewerbsmäßigen Schmuggel gemäß AO §§ 373, 370 Abs 1 Nr. 2, wistra 2001, 69; Brenner, Mindest- und Höchststrafe bei gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung (§ 373 AO), ddz 1981, Fach 5; Burger, Die Einführung der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung, wistra 2002, 1; Henseler, Gewerbsmäßige...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / A. Allgemeines

I. Zur Entstehungsgeschichte Rz. 1 [Autor/Stand] Die Tatbestände des sog. Banden- und gewaltsamen Schmuggels (§ 373 Abs. 2 AO) waren früher in §§ 146, 148 VZG (Vereinszollgesetz des Norddeutschen Bundes) vom 1.7.1869[2] geregelt[3]. In § 146 VZG wurde die sog. Kontrebande (§ 134 VZG) – der heutige Bannbruch nach § 372 AO – und die sog. Defraudation (§ 135 VZG) – die heutige Z...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

1. Begriff der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Rz. 13 [Autor/Stand] Gemäß § 373 AO wird bestraft, wer unter den erschwerenden Voraussetzungen dieser Vorschrift (gewerbsmäßig = Abs. 1; gewaltsam und bandenmäßig = Abs. 2 Nr. 1–3) entweder Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht (§ 370 AO) oder Bannbruch (§ 372 AO) begeht. Erfasst ist nicht nur die vollendete, sondern auch die versuc...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Gewaltsamer Schmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO)

1. Erschwerungsgründe Rz. 55 [Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt (s. Rz. 12), ist die gesetzliche Bezeichnung in der Überschrift des § 373 AO insoweit missverständlich, als sie die Fälle des Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter den Oberbegriff des "gewaltsamen" Schmuggels zusammenfasst[2]. Die beiden in § 373 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO normierten Erschwerungsgründe entsprechen einander in ih...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / F. Konkurrenzen

I. Verhältnis zu §§ 370, 372 AO Rz. 144 [Autor/Stand] § 373 AO geht als Qualifikationstatbestand den Grundtatbeständen der Steuerhinterziehung und des Bannbruchs (§§ 370, 372 AO) vor, soweit die Hinterziehung von Einfuhrabgaben betroffen ist (so die h.M. zur neuen Fassung des § 373 AO, s. Rz. 10 m.w.N.)[2]. Rz. 144.1 [Autor/Stand] Der Schmuggel gem. § 373 AO verdrängt als spez...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Grundtatbestände des § 373 AO

I. Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben 1. Begriff der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben Rz. 13 [Autor/Stand] Gemäß § 373 AO wird bestraft, wer unter den erschwerenden Voraussetzungen dieser Vorschrift (gewerbsmäßig = Abs. 1; gewaltsam und bandenmäßig = Abs. 2 Nr. 1–3) entweder Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht (§ 370 AO) oder Bannbruch (§ 372 AO) begeht. Erfasst ist ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / C. Die einzelnen Strafschärfungsgründe

I. Prüfungsreihenfolge Rz. 34 [Autor/Stand] Die Prüfung des § 373 AO hat damit zu beginnen, dass zunächst festgestellt wird, ob eines der Grunddelikte – Hinterziehung von (in- oder ausländischen) Einfuhrabgaben gem. § 370 AO oder Bannbruch gem. § 372 Abs. 1 AO (bei § 373 Abs. 1 AO in Form des sog. Monopolbannbruchs) – vorliegt (s. Rz. 14, 20, 30). Erst wenn dies zu bejahen is...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Strafen, Strafzumessung und Nebenfolgen

I. Regelstrafrahmen (§ 373 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO) Rz. 120 [Autor/Stand] Bis zur Neufassung des Tatbestands des § 373 AO durch das TKÜG[2] seit 1.1.2008 ließ sich der Strafrahmen des (versuchten) schweren Schmuggels angesichts der Verweisungen auf § 370 AO nur schwer ermitteln (zur früheren Fassung s. Rz. 7). Durch die Änderungen der §§ 373, 374 AO sollten Wertungswidersprü...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Tatbestände des sog. Banden- und gewaltsamen Schmuggels (§ 373 Abs. 2 AO) waren früher in §§ 146, 148 VZG (Vereinszollgesetz des Norddeutschen Bundes) vom 1.7.1869[2] geregelt[3]. In § 146 VZG wurde die sog. Kontrebande (§ 134 VZG) – der heutige Bannbruch nach § 372 AO – und die sog. Defraudation (§ 135 VZG) – die heutige Zollhinterziehung (§ 370 AO) ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. "Gewerbsmäßig"

Rz. 35 [Autor/Stand] Nach der Rspr. setzt der Begriff "gewerbsmäßig" nicht voraus, dass der Täter den Schmuggel berufsmäßig um des Erwerbs willen oder wie einen Beruf betreibt[2]. In nicht unbedenklicher Weise wird das Wort "gewerbsmäßig" – im subjektiven Sinne – als Absicht des Täters interpretiert, sich "durch wiederholte Begehung" eine "fortlaufende Einnahmequelle mindest...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Prüfungsreihenfolge

Rz. 34 [Autor/Stand] Die Prüfung des § 373 AO hat damit zu beginnen, dass zunächst festgestellt wird, ob eines der Grunddelikte – Hinterziehung von (in- oder ausländischen) Einfuhrabgaben gem. § 370 AO oder Bannbruch gem. § 372 Abs. 1 AO (bei § 373 Abs. 1 AO in Form des sog. Monopolbannbruchs) – vorliegt (s. Rz. 14, 20, 30). Erst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Fra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Gesetzliche Strafmilderungsgründe

Rz. 135 [Autor/Stand] Nach § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 StGB kann die Strafe bei versuchter Tat gemildert werden. Rz. 135.1 [Autor/Stand] Die Strafe muss gemildert werden beim Gehilfen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB i.V.m. § 49 StGB). In diesem Fall der zwingenden Strafrahmenverschiebung wird das Höchstmaß der Freiheitsstrafe beim schweren Schmuggel von zehn Jahren auf sieben Jahre...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Tathandlungen

Rz. 23 [Autor/Stand] Tathandlung des Schmuggels gem. §§ 373, 370 Abs. 1 AO ist das vorschriftswidrige Verbringen der zoll- und verbrauchsteuerpflichtigen Waren in das Zollgebiet der EU (s. Rz. 16). Die Verletzung der Gestellungspflichten (Art. 139 UZK) ist zum einen möglich durch unrichtige oder unvollständige Zollanmeldung beim Grenzübertritt (auch bei Nichtangabe versteckte...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Bandenschmuggel (§ 373 Abs. 2 Nr. 3 AO)

Schrifttum: Bender, Bandenschmuggel – ein hochaktuelles Fossil, ZfZ 2000, 259; Burger, Die Einführung der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhinterziehung sowie aktuelle Änderungen im Bereich der Geldwäsche, wistra 2002, 146; Ellbogen, Zu den Voraussetzungen des täterschaftlichen Bandendiebstahls, wistra 2002, 8; Erb, Die Neuinterpretation des Bandenbegriffs und das Mitwirkungs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Subjektiver Tatbestand

Rz. 93 [Autor/Stand] Für den inneren Tatbestand des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO ist Vorsatz erforderlich, der sich auf sämtliche Tatbestandsmerkmale (Verbindung mit mindestens zwei Personen zu mehreren Schmuggeltaten) erstrecken muss, wobei auch hier bedingter Vorsatz genügt. Besondere tatbestandsspezifische Probleme stellen sich nicht.mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Erschwerungsgründe

Rz. 55 [Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt (s. Rz. 12), ist die gesetzliche Bezeichnung in der Überschrift des § 373 AO insoweit missverständlich, als sie die Fälle des Abs. 2 Nr. 1 und 2 unter den Oberbegriff des "gewaltsamen" Schmuggels zusammenfasst[2]. Die beiden in § 373 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO normierten Erschwerungsgründe entsprechen einander in ihrer Grundstruktur. Hi...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Subjektiver Tatbestand

Rz. 40 [Autor/Stand] Der gewerbsmäßige Schmuggel erfordert wie die Steuerhinterziehung vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz genügt[2]. Dem Tatvorsatz steht nicht entgegen, wenn der Täter – wie von vornherein beabsichtigt – jeweils nach der Weiterveräußerung der Waren die dabei anfallende Umsatzsteuer anmeldet und auch abführt und hierbei gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Erscheinungsformen

Rz. 12.1 [Autor/Stand] Einfuhrschmuggel in die Bundesrepublik Deutschland kommt de facto nur noch über die deutschen Hochseehäfen oder Flughäfen vor[2]. Die einzige zollrechtliche EU-Außengrenze besteht zur Schweiz, aber die in der Regel geschmuggelten Waren (Zigaretten und Alkohol) kommen nicht daher bzw. werden nicht dort hergestellt. Strafrechtlich relevant sind daher weg...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Innere Konkurrenzen

Rz. 153 [Autor/Stand] Verwirklicht der Täter gleichzeitig mehrere Strafschärfungsgründe des § 373 AO, gilt deshalb Folgendes: Die Begehung mit Schusswaffen (§ 373 Abs. 2 Nr. 1 AO) und die Begehung mit sonstigen Waffen etc. (§ 373 Abs. 2 Nr. 2 AO) schließen sich bereits tatbestandlich aus mit der Folge, dass ein – echtes – Konkurrenzverhältnis hier nicht entstehen kann[2]. Rz...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Organisierte Kriminalität

Rz. 75 [Autor/Stand] Die Auslegung dieses Qualifikationstatbestands wird entscheidend durch den Schutzgedanken bestimmt, der dieser Vorschrift zugrunde liegt. Aus der Historie bedingt war der Tatbestand des Bandenschmuggels zugeschnitten auf die Bekämpfung von Schmugglerbanden, die Waren über die grüne Grenze einschwärzten und sich Gefechte mit Zöllnern lieferten. Damit wurd...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Wahlfeststellung

Rz. 158 [Autor/Stand] Wahlfeststellung ist nach st. Rspr. zulässig zwischen gewerbsmäßiger Einfuhrabgabenhinterziehung (§ 373 Abs. 1 AO) und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO)[2]. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Rspr. zur sog. "ungleichartigen Wahlfeststellung" hat inzwischen auch der Große Senat für Strafsachen des BGH v. 8.5.2017[3] bestätigt (s. dazu mit Beis...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Schmuggel mit anderen Waffen, Werkzeugen oder Mitteln (§ 373 Abs. 2 Nr. 2 AO)

a) "Waffe", "Werkzeug" und "Mittel" Rz. 65 [Autor/Stand] Eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden[2]. Der Abgrenzung der drei Begriffe untereinander kommt angesichts der u...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Beteiligung

a) Fallgruppen Rz. 94 [Autor/Stand] Die Strafbarkeit des einzelnen am Bandenschmuggel Beteiligten hängt davon ab, ob es sich um ein Bandenmitglied oder lediglich um einen Außenstehenden handelt. Zu unterscheiden sind deshalb zwei Fallgruppen: Bandenmitglieder (Rz. 95 ff.) und Nichtbandenmitglieder (Rz. 106 ff.) b) Bandenmitglieder Rz. 95 [Autor/Stand] Als Täter, mittelbarer Tät...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Gründe der Strafschärfung

Rz. 11 [Autor/Stand] Der Grund der Strafschärfung ist in allen vier Fällen des § 373 AO in der besonderen Gefährlichkeit des Täters oder der Tat zu sehen: In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1–3 resultiert diese daraus, dass die (der) Täter durch gemeinsames Zusammenwirken oder Mitführen einer (Schuss-)Waffe die Sicherheit der Zollbeamten gefährden[2] und diesen "die Bekämpfung des...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Minder schwere Fälle (§ 373 Abs. 1 Satz 2 AO)

Rz. 123 [Autor/Stand] In minder schweren Fällen gilt gem. § 373 Abs. 1 Satz 2 AO ein reduzierter Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe). Ein minder schwerer Fall soll nach der Gesetzesbegründung z.B. bei bandenmäßigem Schmuggel in Fällen anzunehmen sein, die nicht der typischen Organisierten Kriminalität zuzurechnen sind[2]. Rz. 123.1 [Autor/Stand] S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Zusammentreffen mit "nichtsteuerlichen" Straftaten

Rz. 156 [Autor/Stand] Tateinheit ist anzunehmen beim Zusammentreffen von § 373 AO und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB), z.B. wenn der Täter oder Teilnehmer die mitgeführte (Schuss-)Waffe einsetzt, um den Widerstand von Zollbeamten oder anderen Vertretern der vollziehenden Gewalt zu überwinden[2]; Bildung krimineller Vereinigungen (§ 129 StGB), sofern die Schm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Beteiligung

Rz. 41 [Autor/Stand] Der Erschwerungsgrund der Gewerbsmäßigkeit ist ein strafschärfendes besonderes persönliches Merkmal, auf das § 28 Abs. 2 StGB Anwendung findet[2]. Wer selbst nicht gewerbsmäßig handelt, unterliegt damit gem. § 28 Abs. 2 StGB nicht der erhöhten Strafdrohung des § 373 Abs. 1 AO. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel erfordert, dass d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. "Bande"

a) Zahl und Mitgliedschaft Rz. 76 [Autor/Stand] Eine Bande setzt seit der Grundsatzentscheidung des Großen Senats für Strafsachen des BGH vom 22.3.2001[2] zum Bandendiebstahl den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus. Diese müssen sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer Straftaten des im Gesetz genannten Delikttyps zu begehen. Aufgege...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Rechtscharakter der Vorschrift

Rz. 10 [Autor/Stand] Bei § 373 AO handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand, der den jeweiligen Grundtatbestand der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und des Bannbruchs (§ 372 AO) verdrängt[2]. Die Ansicht, die Vorschrift stelle eine unselbständige tatbestandliche Abwandlung der §§ 370, 372 AO dar[3], ist seit der Regelung der selbständigen Versuchsstrafbarkeit in § 373...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Verjährung

Rz. 177 [Autor/Stand] Bislang verjährten Vergehen des gewerbsmäßigen, gewaltsamen oder bandenmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 StGB regelmäßig nach zehn Jahren. Auf die Spezialregelung in § 376 Abs. 1 AO (seit 1.7.2020: Halbs. 1) für die in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1–6 AO genannten "besonders schweren" Fälle (Regelverjährung bis 28.12.2020 ebenfalls...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Bannbruch

Rz. 30 [Autor/Stand] Wie bereits in Rz. 13 angesprochen, ist bei dem Grundtatbestand des Bannbruchs zu differenzieren: Während für die Qualifizierungstatbestände des § 373 Abs. 2 AO (gewaltsam oder bandenmäßig) jeder Bannbruch (Zuwiderhandlung gegen Verbringungsverbote) in Betracht kommt, greift die Qualifikation des gewerbsmäßigen Handelns gem. § 373 Abs. 1 AO nur dann ein, ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Regelstrafrahmen (§ 373 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO)

Rz. 120 [Autor/Stand] Bis zur Neufassung des Tatbestands des § 373 AO durch das TKÜG[2] seit 1.1.2008 ließ sich der Strafrahmen des (versuchten) schweren Schmuggels angesichts der Verweisungen auf § 370 AO nur schwer ermitteln (zur früheren Fassung s. Rz. 7). Durch die Änderungen der §§ 373, 374 AO sollten Wertungswidersprüche zwischen bandenmäßiger Umsatzsteuer- oder Verbra...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Ausländische Einfuhr-/Ausfuhrabgaben und Auslandstaten (§ 373 Abs. 4 AO)

Rz. 20 [Autor/Stand] Auf die Hinterziehung von Einfuhr-/Ausfuhrabgaben, die von anderen Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA oder einem mit dieser assoziierten Staat verwaltet werden, fand § 373 AO früher keine Anwendung[2]. Der klare Wortlaut des § 373 AO verbot eine derartige Auslegung des Tatbestands. Eine Erstreckung des § 373 AO auch auf die Einfuhrabgaben eines Drittst...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Mehrere Einzeltaten

Rz. 48 [Autor/Stand] Während die frühere Rspr. mehrere Einzelakte gewerbs-, gewohnheits- oder geschäftsmäßiger Begehung zu einer rechtlichen Handlungseinheit in Form einer sog. Sammelstraftat (Kollektivdelikt) zusammenfasste[2], ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Tat durch die Rspr.[3] (s. § 370 Rz. 863, 874 und ausdrücklich für den Tatbestand des § 373 AO [4]...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Tatausführung

Rz. 86 [Autor/Stand] Nach früherer Rspr. erforderte die bandenmäßige Begehung "stets, dass mindestens zwei Bandenmitglieder während der Tatausführung zeitlich und örtlich, wenn auch nicht notwendig körperlich, zusammenwirken"[2]. Bandenmäßiger Schmuggel kam deshalb nicht in Betracht, wenn die Angeklagten zu keinem Zeitpunkt während des Schmuggels im engeren Sinne – d.h. vom ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Schmuggel mit Schusswaffen (§ 373 Abs. 2 Nr. 1 AO)

a) "Schusswaffe" Rz. 56 [Autor/Stand] Es gilt der strafrechtliche Waffenbegriff wie der der §§ 244, 250 StGB, der grundsätzlich enger zu bestimmen ist als der allgemeine formale Begriff nach dem Waffengesetz (vgl. dazu § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Ziff. 1.1)[2]. Schusswaffen sind alle Geräte, die zum Angriff, zur Verteidigun...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Strafrechtliche Nebenfolgen

Rz. 138 [Autor/Stand] Im Übrigen kann neben der Freiheitsstrafe auf die in § 375 AO festgesetzten Nebenfolgen erkannt werden (vgl. die Erläuterungen zu § 375). Gemäß § 375 Abs. 1 AO i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB kann die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkannt werden[2]. Gemäß § 375 Abs. 2 AO können Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich eine Hinterziehung von Verbrauch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Begriff der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben

Rz. 13 [Autor/Stand] Gemäß § 373 AO wird bestraft, wer unter den erschwerenden Voraussetzungen dieser Vorschrift (gewerbsmäßig = Abs. 1; gewaltsam und bandenmäßig = Abs. 2 Nr. 1–3) entweder Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht (§ 370 AO) oder Bannbruch (§ 372 AO) begeht. Erfasst ist nicht nur die vollendete, sondern auch die versuchte Tat (§ 373 Abs. 3 AO). Rz. 14 [Autor/Sta...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verhältnis zu §§ 370, 372 AO

Rz. 144 [Autor/Stand] § 373 AO geht als Qualifikationstatbestand den Grundtatbeständen der Steuerhinterziehung und des Bannbruchs (§§ 370, 372 AO) vor, soweit die Hinterziehung von Einfuhrabgaben betroffen ist (so die h.M. zur neuen Fassung des § 373 AO, s. Rz. 10 m.w.N.)[2]. Rz. 144.1 [Autor/Stand] Der Schmuggel gem. § 373 AO verdrängt als spezielles Delikt die gleichfalls v...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / G. Verfahrensfragen

Rz. 159 [Autor/Stand] Ein Absehen von der Verfolgung nach dem sog. Schmuggelprivileg des § 32 ZollVG [2] (s. dazu § 382 Rz. 63 f.) ist nach der seit 16.3.2017 geltenden Fassung[3] gem. § 32 Abs. 2 ZollVG für den Qualifikationstatbestand des § 373 AO ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen handelt es sich auch nicht mehr um ein obligatorisches Verfolgungshindernis, sondern um ...mehr