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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 373 Gewerbsmäßiger, gew ... / I. Verhältnis zu §§ 370, 372 AO

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 144

[Autor/Stand] § 373 AO geht als Qualifikationstatbestand den Grundtatbeständen der Steuerhinterziehung und des Bannbruchs (§§ 370, 372 AO) vor, soweit die Hinterziehung von Einfuhrabgaben betroffen ist (so die h.M. zur neuen Fassung des § 373 AO, s. Rz. 10 m.w.N.)[2].

 

Rz. 144.1

[Autor/Stand] Der Schmuggel gem. § 373 AO verdrängt als spezielles Delikt die gleichfalls verwirklichten Tatbestände der Steuerhinterziehung durch Nicht-Entrichtung der Zollabgaben und von Einfuhrumsatzsteuer.

Vgl. hierzu BGH vom 9.11.2017[4], dort Rz. 5: "b) Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) entfällt, weil es sich bei Schmuggel (§ 373 AO) um einen Qualifikationstatbestand handelt, der den Grundtatbestand des § 370 AO verdrängt. Dies gilt für vor dem 1.1.2008 begangenen Taten selbst dann, wenn – was hier nicht der Fall ist – die Voraussetzungen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO gegeben sind (BGH, Beschl. v. 2.9.2015 – 1 StR 11/15, NStZ 2016, 47; BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – 1 StR 267/14, NStZ 2015, 285 [= wistra 2015, 103], jeweils mwN). Neben dem Zoll stellt auch die Einfuhrumsatzsteuer eine Einfuhrabgabe dar, die vom Qualifikationstatbestand des § 373 Abs. 1 AO erfasst wird [...]"

 

Rz. 145

[Autor/Stand] Nach früherem Recht resultierten die Konkurrenzprobleme zwischen §§ 370 und 373 AO bei einer schweren Einfuhrabgabenhinterziehung vor allem aus der unterschiedlichen Strafandrohung des Schmuggels (ehemals Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren) und den besonders schweren Fällen der Einfuhrabgabenhinterziehung i.S.v. § 370 Abs. 3 AO (sechs Monate bis zu zehn Jahren). Es wäre sinnwidrig gewesen, den höheren Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO allein deshalb nicht anzuwenden, weil z...

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