Rz. 171

[Autor/Stand] Sind steuerrechtliche Vorfragen offen, kann die FinB, StA oder das Gericht gem. § 396 Abs. 3 AO die Verjährung ruhend stellen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Besteuerungsverfahrens ist eine Verfolgungsverjährung dann unmöglich. Die Aussetzung darf nur erfolgen, wenn die Beurteilung als Steuerhinterziehung davon abhängt,

  • ob ein Steueranspruch besteht,
  • Steuern verkürzt oder
  • nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind (vgl. dazu näher die Erl. zu § 396).

Keine Aussetzungsgründe im Sinne dieser Vorschrift sind hingegen Zweifel darüber,

  • ob dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen ein Vorwurf gemacht werden kann,
  • ob ein Sachverhalt nachgewiesen werden kann, der einen Steueranspruch begründet[2].
 

Rz. 172

[Autor/Stand] Das Ruhen der Verjährung gem. § 396 Abs. 3 AO hemmt mit zeitlich nicht limitierter Wirkung jedenfalls die regelmäßige (fünfjährige) Verjährungsfrist gem. § 78 StGB. Sie soll nach ganz h.M. (zum Streit vgl. § 396 Rz. 87 ff.) auch den Ablauf der absoluten (i.d.R. 15-jährigen, ggf. wegen § 376 Abs. 3 AO 37,5-jährigen) Verjährungsfrist gem. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB (s. § 396 Rz. 85) zeitlich unbegrenzt hemmen[4]. Dies hatte der BGH[5] in einem nicht begründeten obiter dictum noch anders gesehen.

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[2] Vgl. auch Brenner, BB 1985, 2044.
[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021
[4] OLG Karlsruhe v. 14.12.1984 – 3 Ws 138/84, NStZ 1985, 227; dazu Schlüchter, JR 1985, 361; Isensee, NJW 1985, 1010; Isensee, MDR 1990, 654; BayObLG v. 22.2.1990 – RReg 4 St 216/89, NStZ 1990, 280; OLG Karlsruhe v. 8.3.1990 – 2 Ss 222/89, wistra 1990, 205 m. krit. Anm. Grezesch, wistra 1990, 289; Meine, wistra 1986, 58; Joecks in JJR8, § 376 AO Rz. 101; Rainer/Schwedhelm, NWB 1989, Fach 13, 753 f.
[5] BGH v. 19.10.1987 – 3 StR 589/86, wistra 1988, 263; ebenso Grezesch, wistra 1990, 289 ff.

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