Rz. 159

[Autor/Stand] Weitere Unterbrechungshandlungen sind nach der Beantragung (s. Rz. 156) auch der Erlass eines Strafbefehls oder einer anderen dem Urteil entsprechende Entscheidung, z.B. der Einstellungsbeschluss gem. § 206a StPO (§ 78c Abs. 1 Nr. 9 StGB ). Nicht hierunter fällt das Urteil selbst, für das in § 78b Abs. 3 StGB eine besondere Regelung getroffen ist (Verjährungshemmung, s. Rz. 173).

[Autor/Stand] Autor: Heerspink, Stand: 01.04.2021

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