Rz. 124
[Autor/Stand] Der Lauf der Strafverfolgungsverjährung endet mit Fristablauf oder sobald ein Urteil bzw. ein Strafbefehl rechtskräftig wird (zur Rechtskraft des Urteils s. § 385 Rz. 758; zur Rechtskraft des Strafbefehls s. § 400 Rz. 184 ff.)[2]. Allerdings läuft die Verfolgungsverjährung noch, solange die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung noch aussteht[3]. Mit der rechtskräftigen Ahndung der Tat hat die Strafverfolgung ihr Ziel erreicht[4]. Statt der Verfolgungsverjährung läuft nun die Vollstreckungsverjährung (§ 369 Abs. 2 AO, §§ 79 ff. StGB).
Rz. 125
[Autor/Stand] Wird das Urteil bzw. der Strafbefehl rechtskräftig beseitigt (z.B. durch Wiederaufnahme des Verfahrens [§ 370 Abs. 2, § 373a Abs. 2 StPO] oder durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 46 Abs. 2 StPO), so beginnt keine neue Verfolgungsverjährung, vielmehr läuft die alte Frist wieder an (str.; s. eingehend Rz. 47 f.).
Rz. 126– 130
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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