Fachbeiträge & Kommentare zu Schulden

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.3 Berücksichtigung des durchschnittlichen Schuldenstands

Rz. 268 Schließlich ist gemäß § 13b Abs. 8 S. 2 2. HS ErbStG eine Verrechnung von Schulden mit Verwaltungsvermögen ausgeschlossen, soweit die Summe der Schulden den durchschnittlichen Schuldenstand der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9) übersteigt. Dies gilt nicht, soweit die Erhöhung des Schuldenstands durch die Betriebstätigkeit veranlasst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.2 Detailfragen und Berechnungsbeispiele

Rz. 333 Die Finanzverwaltung folgt in Altfällen (vor dem 01.01.2009) der Rechtsprechung des BFH zur gemischt-freigebigen Zuwendung und hat zu Detailfragen der Berechnung in R E 17 ErbStR 2003 Stellung genommen. In Neufällen (ab dem 01.01.2009) wendet sie die Einheitstheorie an. Rz. 334 Gem. R E 7.4 Abs. 1 Satz 2 ErbStR ermittelt sich die Bereicherung des Bedachten beim Besteh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.5 Abzugsbeschränkung bei Steuerbefreiung gem. §§ 13a–13d (Abs. 6 Sätze 4 bis 10)

Rz. 275 Der bisherige § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG (a. F.) wird gestrichen, da er unter den neuen Satz 3 fällt, und der bisherige Satz 6 wird zu Satz 11. Die Sätze 4 und 5 bestätigen noch einmal, dass die Grundsätze von Satz 3 auch für die Steuerbefreiungen nach §§ 13a und 13c ErbStG gelten. Dies soll klarstellen, dass bei Schulden, die im Zusammenhang mit Betriebsvermögen i. S. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 18.1 Grundfall

Rz. 301 Zur Veranschaulichung der komplexen Wirkungsweise des § 13b ErbStG soll am Abschluss ein zusammenfassendes Beispiel stehen. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Herr Albrecht ist 70 Jahre alt. Er denkt darüber nach, wie er seinen Anteil an einer GmbH an seine Tochter übertragen kann. Er besitzt 30 % an der Autohaus GmbH. Die Autohaus GmbH hat ihren Sitz in Kiel,...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3 Internationales Er... / 5 OECD-Musterabkommen

Rz. 59 Den Regelungen des Musterabkommens liegt der Grundsatz der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat des Erblassers bzw. Schenkers zugrunde. Ausnahmsweise ist für unbewegliches Vermögen in Art. 5, bewegliches Betriebsstättenvermögen in Art. 6 Abs. 1 und für Vermögen, das einer festen Einrichtung zuzuordnen ist, in Art. 6 Abs. 6 ein Besteuerungsrecht auch für den B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Zinserträge bei unverzinslic...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.2 Schuldenübergang von Todes wegen

Rz. 23 Nach § 1922 BGB geht nicht nur das Aktivvermögen auf den/die Erben über. Vielmehr beinhaltet der ganzheitliche Vermögensübergang auch die Übernahme der Schulden (so ausdrücklich § 1967 BGB). Wegen der Vereinigung des Eigenvermögens und des Erblasservermögens und der damit einhergehenden Gefährdung der jeweiligen Gläubigeransprüche sieht das Erbrecht in den §§ 1975ff. ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Rz. 5 Nicht betriebsnotwendiges Vermögen gem. § 200 Abs. 2 BewG sind WG (einschließlich mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden), deren Anwesenheit das operative Geschäft des zu bewertenden Unternehmens nicht beeinflusst. Zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen gehören demnach WG, die sich aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne die eigentliche Unte...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.3 Abzugsverbot bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 6 Satz 2)

Rz. 270 Besteht nur beschränkte Steuerpflicht (s. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), so muss nur das Inlandsvermögen (s. § 121 BewG) der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen werden. Dementsprechend bestimmt § 10 Abs. 6 Satz 2 ErbStG, dass in diesem Fall auch nur die Schulden abgezogen werden können, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Inlandserwerb stehen. Rz. 271 Steuerschu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 5 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die LSt, die der ArbG gemäß § 42d Abs 1 Nr 1 EStG einzubehalten und abzuführen hat, ist nicht die materiell richtige LSt-Schuld. Der ArbG haftet nur für die LSt, die sich aus der Anwendung der auf der LSt-Tabelle eingetragenen Merkmale und der Anwendung der gültigen LSt-Tabelle aus dem Tatbestand der Lohnzahlung ergibt. Unrichtige Eintragunge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.7.3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften

Rz. 22 Für den Umfang des BV kommt es nicht auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern die steuerliche Betrachtung als Mitunternehmerschaft an (vgl. BFH vom 01.09.2011, BStBl II 2013, 210). Bei Mitunternehmerschaften gehört daher zum Gewerbebetrieb und damit zu deren BV neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter, sowohl die a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.1 Allgemeines

Rz. 260 Die Abzugsverbote des ErbStG beruhen auf verschiedenen Erwägungen. Die Abzugsverbote des § 10 Abs. 6 ErbStG sind das Pendant zu den Steuerbefreiungsvorschriften. Würde man den Schuldenabzug trotz (teilweiser) Steuerbefreiung der Vermögensgegenstände ungemindert zulassen, so würden sich Verzerrungen ergeben. Rz. 261 Zentral für die Frage der Begrenzung des Schuldenabzu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.1 Finanzmitteltest (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG)

Rz. 208 Beim Finanzmitteltest gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG wird ermittelt, welcher Teil der betrieblichen Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen gehören. Dazu wird zunächst der gemeine Wert der Finanzmittel um den gemeinen Wert der betrieblichen Schulden gemindert. Somit ergibt sich ein Nettowert der Finanzmittel. Davon kann bei gewerblichen Unternehmen ein Sockelbetrag i. H...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.5 Kritik

Rz. 93 Durch die 90 %-Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass sogenannte "Cash-GmbHs" begünstigt übertragen werden können (s. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rn. 235). Andernfalls wäre auch ein Unternehmen, welches nur in sehr geringem Umfang einer gewerblichen Tätigkeit nachgeht, z. B. durch Nutzung des Puffers gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG teilweise begünstig...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5 Gestaltungsansätze

Rz. 68 Für die erforderliche Betrachtung der verschiedenen Ebenen bei der Vermögensübertragung von Großerwerben sind zunächst die Anforderungen der einzelnen Beteiligten zu definieren. Ziel auf der Ebene des Unternehmens, dessen Beteiligungen übertragen werden, ist die möglichst vollständige Erlasssituation, d. h. alle Voraussetzungen für den Erlass der Steuerbelastung zu sc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2 Angemessenheitsprüfung bei Unterhaltszahlungen

Rz. 147 Wurde die Schuld aufgrund von Zahlungen für den Unterhalt einer Person begründet, setzt die Steuerbefreiung entsprechend dem Gesetzeswortlaut zusätzlich eine Angemessenheitsprüfung voraus. Was als angemessen gilt, definiert § 13 Abs. 2 ErbStG (s. Rn. 276) anhand der Vermögensverhältnisse und der Lebensstellung des Bedachten. Wurden Zahlungen für den angemessenen Unter...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3b Schweiz / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten (Deutschland, Dänemark, Finnland (auch Schenkungsteuer), Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich und den USA) Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland weicht in wesentlichen Punkten vom OECD-Musterabkommen ab und erweite...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.2 Abzugsverbot bei steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 1)

Rz. 265 Sind einzelne Vermögensgegenstände komplett gem. § 13 ErbStG von der Steuer befreit, so sind damit im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden nicht abzugsfähig. Da dies auch dann gilt, wenn der Steuerwert der Schulden über dem Steuerwert der Vermögensgegenstände liegt, besteht gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.6 Finanzmitteltest bei Personengesellschaften

Rz. 224 Zu den Finanzmitteln zählen auch Forderungen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters einer Personengesellschaft, insbesondere Forderungen des Gesellschafters gegen die Personengesellschaft sowie Forderungen der Personengesellschaft gegen ihre Gesellschafter (R E 13b.23 Abs. 2 ErbStR). Nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG sind bei Beteiligungen an Personengesellscha...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.4 Keine Doppelberücksichtigung

Rz. 106 Gem. § 13b Abs. 3 S. 2 ErbStG dürfen Schulden und Finanzmittel bei Ermittlung des begünstigten Vermögens nicht doppelt berücksichtigt werden. Soweit Finanzmittel und Schulden im Rahmen des § 13b Abs. 3 ErbStG berücksichtigt wurden, bleiben sie bei der Anwendung des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG und des § 13b Abs. 6 ErbStG außer Betracht. Die Berücksichtigung der Finanzmi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14.1 Schuldensaldierung bei jungen Finanzmitteln und jungem Verwaltungsvermögen

Rz. 260 Gemäß § 13b Abs. 8 S. 1 ErbStG ist die anteilige Schuldenverrechnung gem. § 13b Abs. 6 ErbStG von jungem Verwaltungsvermögen i. S. v. § 13b Abs 7 S. 2 ErbStG genauso wie von jungen Finanzmitteln i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG gänzlich ausgeschlossen. Rz. 261 Die Einschränkung greift allerdings nicht in den Fällen des § 13b Abs. 3 ErbStG, wenn Gegenstände des ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1 Allgemeines

Rz. 146 Die Befreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG ist in Zusammenhang mit dem grundsätzlich steuerpflichtigen Erwerb des § 10 Abs. 3 ErbStG (s. § 10 Rn. 120) zu sehen. Zivilrechtlich geht bei einer Vereinigung von Rechten und Pflichten die jeweilige Schuld bzw. die jeweilige Forderung unter (sog. Konfusion). Praxis-Beispiel Der Vater gewährt seinem Sohn ein Darleh...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1 Die einzelnen Rechenschritte (R E 19a.2 ErbStR)

Rz. 6 Der auf das tarifbegünstigte Vermögen entfallende Teil der tariflichen Steuer ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des tarifbegünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls nach A...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.4 Die Ermittlung des Verwaltungsvermögens i. S. v. § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG

Rz. 91 Der § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG ist nur schwer lesbar. Es stellt sich die Frage der genauen Ermittlung des relevanten Verwaltungsvermögens. Um die Vorschrift besser verstehen zu können, hilft es, sich gedanklich das Wort "Anwendung" an einigen Stellen des Satzes hinzuzudenken. Korrekt müsste es heißen: „…wenn das Verwaltungsvermögen nach Abs. 4 vor der Anwendung des Abs. 3...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2.1 Die wesentlichen Zuordnungskriterien

Rz. 3 Die Zuordnung von Schulden und sonstigen Abzügen zum BV ergibt sich nicht aus § 103 BewG, sondern aus den §§ 95 bis 97 BewG und richtet sich nach den ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen. Danach gehört eine Verbindlichkeit zum BV, wenn ihre Begründung auf einem betrieblichen Vorgang beruht, also betrieblich veranlasst ist (vgl. BFH vom 15.01.2019, NJW 2019, 1248; BFH vo...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3 Kein Überhang des Altersvorsorge-Vermögens

Rz. 105 Die Deckelung des begünstigten Altersvorsorgevermögens bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden schließt den Überhang etwaiger Altersvorsorgeschulden aus (vgl. auch R E 13b.11 Abs. 4 S. 2 ErbStR). Stehen Altersvorsorge-Verpflichtungen von 10 Mio. EUR sichernde Unternehmenswerte von 12 Mio. EUR gegenüber, so sind nur 10 Mio. EUR begünstigtes Vermögen, 2 Mio. EUR s...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Einzelbewertung als sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 Im Hinblick auf das vorherrschende Prinzip der Gesamtbewertung zum gemeinen Wert beschränkt sich der Anwendungsbereich der § 103 BewG, so wie der des § 99 BewG, auf die Fälle der Einzelbewertung von Schulden und sonstigen Abzügen bei Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen (vgl. Eisele in R/T, § 103 Rz. 3; Kreutziger in K/S/S, § 103 Rz. 3; Wälzholz in V/S/W, § 103 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Erweitertes Inlandsvermögen

Rz. 87 Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht nur das Inlandsvermögen i. S. d. § 121 BewG, sondern darüber hinaus auch das sog. erweiterte Inlandsvermögen zu erfassen. Zu unterscheiden sind Fälle der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG und der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 4 Ab...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4 Beteiligungen

Rz. 16 Nach § 200 Abs. 3 BewG sind Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG, die ein zu bewertendes Unternehmen hält, neben dem Ertragswert mit dem eigenständig zu ermittelnden gemeinen Wert anzusetzen. Die Berücksichtigung nach § 200 Abs. 3 BewG kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligungen an PersG bzw. Anteile an KapG nicht bereits zum nicht betriebsnotwendigem Vermöge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.5.4 Abzugsbeschränkung bei teilweise steuerbefreiten Vermögensgegenständen (Abs. 6 Satz 3)

Rz. 273 § 10 Abs. 6 Satz 3 ErbStG wurde mit JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 2020, 3096) geändert, wobei die Änderung eher redaktioneller Art war. Zuvor hieß es, dass in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände nur teilweise von der Steuer befreit sind, insb. bei Steuerbefreiungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ErbStG, die damit im Zusammenhang stehenden Schulden und Last...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Das Abkommen in der Fassung vom 03.12.1980 ist am 27.06.1986 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 24.07.1986, BGBl II 1986, 860). Das Protokoll vom 14.12.1998 ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 18.12.2000, BGBl II 2001, 62) und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Dieses wird ergänzt durch das E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Maßgeblichkeit des Zivilrechts bei noch nicht erfüllten Grundstückskaufverträgen

Rz. 16 Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrages vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück – aus der Sicht der Erben des Verkäufers – noch oder – aus der Sicht der Erben des Käufers – schon in den jeweiligen Nachlass gefallen ist. Ob ein Grundstücks zum Nachlass bei noch nicht – vollständig – erfüllten Grundst...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Mehrstufige Beteiligungsverhältnisse

Rz. 19 Aus dem Bewertungsverfahren resultiert bei einer mehrstufigen Beteiligungsstruktur das Erfordernis, auf jeder Ebene und für jede noch so geringwertige Beteiligung eine separate Bewertung vorzunehmen. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist die gestaffelte Bewertung stets durchzuführen. Es ist immer auf der untersten Ebene mit der Bewertung anzufangen. Rz. 20 Die Wert...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1.1 Allgemeines

Rz. 75 Entscheidende Bedeutung für die Verschonung i. S. d. §§ 13a bis c und 28a ErbStG hat das begünstigte Vermögen (6. Stufe des Prüfschemas), da im Ergebnis nur dieses verschonungsfähig ist. Zu dieser Größe gelangt man über verschiedene Subtraktionsrechnungen. Der reduzierte Wortlaut des § 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG ergibt die Formel: Gemeiner Wert des begünstigungsfähigen Ver...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 85 Die Regelung des § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG setzt für die Inanspruchnahme der (Regel-)Verschonung voraus, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens im übertragenen Betriebsvermögen weniger als 90 % des Unternehmenswerts beträgt. Danach führt der 90 %-Test bei der Regelverschonung zur kompletten Aberkennung oder zur grundsätzlichen Verschonung, wobei das Nettoverwaltungsv...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Voraussetzungen der Stundung

Rz. 20 Eine Stundung kommt in Betracht, wenn zum Erwerb von Todes wegen begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehört. Dann ist dem Erwerber die darauf entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu sieben Jahre zu stunden. Das erste Jahr ist zinslos zu stunden und der erste Jahresbetrag ist ein Jahr nach der Festsetzung der Steuer fällig. Nach § 28 Abs. 1 ErbStG k...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.2 Berechnung

Rz. 272 Der Pflichtteilsanspruch umfasst die Hälfte des – um die Schulden bereinigten – gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB). Er ist ein Geldanspruch. Danach sind bei der Berechnung des Pflichtteils die Erblasserschulden wie z. B. die Grundstückslasten (inkl. der Realsteuern) abzusetzen. Auch die beim Erbfall bereits dem Rechtsgrund nach entstandenen Verbindlichk...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.5 Junge Finanzmittel

Rz. 220 Gemäß § 13b Abs. 7 S. 2 2. HS ErbStG sind junge Finanzmittel nicht in die Ermittlung des Sockelbetrages von 15 % einzubeziehen. Die jungen Finanzmittel lassen sich gem. § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als Saldo der in den zwei Jahren vor Steuerentstehungsstichtag eingelegten und entnommenen Finanzmittel ermitteln (R E 13b.23 Abs. 3 S. 1 ErbStR). Im Unterscheid zum jun...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.4 Notlage des Schuldners

Rz. 149 Bezüglich der Befreiung aufgrund einer Notlage des Schuldners muss der Erblasser diese gekannt und aufgrund dessen die Befreiung verfügt haben (Hinweis im Testament empfohlen). Dies setzt voraus, dass sich der Schuldner aus der nicht nur vorübergehenden finanziellen Zwangslage nicht selbst befreien kann. Bloße Überschuldung ist dabei nicht ausreichend, völlige Vermög...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Allgemeines

Rz. 82 Wie bereits eingangs (s. Rz. 4) angemerkt, hat § 121 BewG derzeit nur noch Bedeutung für das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Demzufolge ist die Verortung der Norm im Bewertungsgesetz nicht folgerichtig. Die Regelungen zum Abzug von Schulden und Lasten befinden sich richtigerweise nicht im BewG, sondern im ErbStG, hier insb. im § 10 Abs. 6. Folglich ist die Norm a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.2 Überblick zur Ermittlung des begünstigten Vermögens

Rz. 4 Aus § 13b Abs. 2 ErbStG ergibt sich, wie das begünstigte Vermögen zu bestimmen ist. Ob die steuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden können, hängt davon ab, ob das Verwaltungsvermögen vor der Verrechnung mit Schulden (Bruttoverwaltungsvermögen) weniger als 90 % des begünstigungsfähigen Vermögens beträgt (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbSt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bb) Arbeitgeber

Rn. 78 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid bzw Nachforderungsbescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Einspruch einlegen. Nach der Rspr des BFH werden die Einwendungen des ArbG auf solche beschränkt, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar betreffen (BFH BStBl III 1953, 121; 1956, 340; s auch FG Sa EFG 2020, 908 zum Anspru...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Verzicht auf Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG)

Rz. 286 Für die Befreiungen der Nr. 2 (Gegenstände mit öffentlichem Interesse, s. Rn. 35 ff.) und der Nr. 3 (Grundbesitz, der Zwecken der Volkswohlfahrt dient, s. Rn. 50) kann der Erwerber bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung den Verzicht auf die jeweilige Steuerbefreiung erklären. Grund für einen solchen Verzichtet bietet die Vorschrift des § 10 Abs. 6 ErbStG (dazu...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.3 Ausbildung des Bedachten

Rz. 148 Wurde die Schuld aufgrund eines zu Ausbildungszwecken gewährten Darlehens begründet, setzt dies – im Gegensatz zu Unterhaltszahlungen – keine Angemessenheitsprüfung voraus. Eine Ausbildung umfasst nach dem allgemeinen Verständnis die Vermittlung von Vermögen, Kenntnis und Wissen an einen Menschen beliebigen Alters durch eine ausbildende Stelle, z. B. eine staatliche S...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.3 Zuwendungen im Dreiecksverhältnis

Rz. 66 Auch bei Zuwendungen im Dreiecksverhältnis kann die Person des Zuwendenden sowie des Zuwendungsempfängers fraglich sein. So ist bei einer freiwilligen Leistung auf eine fremde Schuld eine Schenkung an den Schuldner im Valutaverhältnis zu sehen. Zu den Begrifflichkeiten s. Rn. 489. Dies gilt nach der Rechtsprechung des RFH (vom 29.10.1937, RStBl 1937 1303) i. d. R. sel...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.6 Betragsmäßige Begrenzung

Rz. 151 Die Befreiung entfällt entsprechend Satz 2, wenn dem Schuldner neben der Befreiung von der Schuld weitere Zuwendungen zufließen, zumindest insoweit, als aus der Hälfte dieser weiteren Zuwendungen die Steuer getilgt werden kann. Praxis-Beispiel Die künftige Erblasserin E hat dem Sohn ihres Lebensgefährten LS während seiner Ausbildung ein Darlehen von insgesamt 50.000 E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.7.3 Genuine Steuerpositionen im Erbfall am Beispiel des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs

Rz. 52 Eine gänzlich andere Situation liegt, ohne dass dies in der Diskussion immer verdeutlicht wird, bei der Frage des Übergangs von Steuermerkmalen ohne Bezug zu einem (zivilrechtlichen) Kompetenzobjekt vor. Von herausragender, wenngleich nicht ausschließlicher Bedeutung ist hier der vom Erblasser nicht verbrauchte Verlustabzug bzw. Verlustausgleich. Das neue hier präsenti...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2 Erblasserschulden (Abs. 5 Nr. 1)

Rz. 160 Zu berücksichtigen sind gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG alle vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden). Rz. 161 Schulden, die im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Einheit (Gewerbebetrieb, Freiberufler-Praxis oder ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) stehen, sind allerdings grundsätzlich schon bei der Bewertung des Gewerbebetriebs bzw. des ...mehr