Fachbeiträge & Kommentare zu Richter

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit des Insolvenzgerichts

Rn 37 Zur Durchführung des Insolvenzverfahrens und des anschließenden Restschuldbefreiungsverfahrens ist gem. § 2 Abs. 1 das Amtsgericht als Insolvenzgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, ausschließlich und sachlich zuständig. Gem. § 2 Abs. 2 werden die Landesregierungen ermächtigt, zur sachdienlichen und schnelleren Erledigung des Insolvenzverfahrens ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Auskunftspflicht (Abs. 1)

Rn 2 Vorrangig auskunftspflichtig nach Abs. 1 ist der Schuldner. Er ist in jedem Fall persönlich zur Erteilung der notwendigen Auskünfte verpflichtet. So braucht sich der Insolvenzverwalter nicht auf einen anwaltlichen Bevollmächtigten verweisen zu lassen, und zwar weder hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner noch hinsichtlich der inhaltlichen Auskunftserteilung....mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Zuständigkeit

Rn 4 Nach der gesetzlichen Regelung in Abs. 1 setzt das Insolvenzgericht die Vergütung fest. Da auch unter dem Geltungsbereich der InsO die Zweiteilung der Zuständigkeit zwischen Richter und Rechtspfleger nach § 18 RPflG [6] beibehalten wird, ist nach Eröffnung des Verfahrens für sämtliche Vergütungsfestsetzungen der Rechtspfleger zuständig. Dies entspricht der bisherigen Rec...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Rechtsbehelfe

Rn 36 Der Aufhebungsbeschluss ist entsprechend der jetzigen Regelung in § 6 Abs. 1 bei Entscheidung durch den Richter nicht anfechtbar. Gleiches gilt für einen Beschluss, durch den die Aufhebung des Verfahrens vom Gericht abgelehnt wird. Möglich bleibt für den Fall der Entscheidung durch den Rechtspfleger die sofortige Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG. Soweit der Re...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.3 Rechtsbehelfe

Rn 45 Die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung oder die Ablehnung eines Antrags können bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger (anders, wenn der Richter die Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 RPflG an sich gezogen hat) durch den Schuldner bzw. den Antragsteller mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG angegriffen werden (dazu § 6 Rn. 3...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 27 Gegen die Entscheidung des Gerichts über die vereinfachte Verteilung nach Abs. 1 als solche und die Festsetzung eines Betrages in einer bestimmten Höhe war in § 314 a. F. ein Rechtsmittel grundsätzlich nicht statthaft (§ 6 Abs. 1). Dies galt aber nur für eine richterliche Entscheidung, die in der Praxis kaum erfolgte. Da im eröffneten Verfahren derartige Entscheidungen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Auswahl, Bestellung und Entlassung

Rn 5 Abs. 1 erklärt für den Sachwalter die § 56 (Bestellung des Insolvenzverwalters), § 56a (Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung), § 57 (Wahl eines anderen Verwalters) und § 59 (Entlassung des Insolvenzverwalters) für entsprechend anwendbar. Rn 6 Nach § 56 muss der Sachwalter daher eine für den Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläub...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.4 Der Entlassungsbeschluss

Rn 11 Schon wegen der Möglichkeit zur sofortigen Beschwerde ist der entsprechende gerichtliche Beschluss zwingend mit Gründen zu versehen sowie dem Verwalter und – soweit die Entlassung nicht von Amts wegen erfolgt – dem Antragsteller zuzustellen. Gleiches gilt für einen Beschluss, mit dem ein entsprechender Antrag abgelehnt wird. Obwohl dies nicht ausdrücklich gesetzlich ge...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 25 Bähr/Landry, Zur Verfahrensunterbrechung durch die Anordnung der Eigenverwaltung, EWiR 2007, 249 [BGH 07.12.2006 - V ZB 93/06]; Bork, Zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bei beantragter Eigenverwaltung, EWiR 2003, 871 [LG Bonn 23.07.2003 - 6 T 135/03]; Braun, Auf dem Weg zu einer (neuen) Insolvenzplankultur in Deutschland – Ein Beitrag zu dem Regierungsentwurf für ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel

Rn 15 Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung gewährt (§ 18 RPflG), kann der Gläubiger im Falle der Zulassung die sofortige Erinnerung einlegen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG). Hat der Rechtspfleger die Wiedereinsetzung abgelehnt, steht die sofortige Erinnerung dem Schuldner zur Verfügung. Rn 16 Hat der Richter entschieden, ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde ist nich...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Aufsatzliteratur

Rn 11 Braun, Die Abwahl des zunächst bestellten Insolvenzverwalters in der InsO, verstärkte Gläubigerautonomie oder Missbrauch der Bankenmacht?, FS-Uhlenbruck, 463; Fuchs, Die Zuständigkeitsverteilung zwischen Richter und Rechtspfleger im Insolvenzeröffnungsverfahren und eröffneten Insolvenzverfahren, ZInsO 2001, 1033 ff.; Graeber, Die Wahl des Insolvenzverwalters durch die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.3 Glaubhaftmachung und Entscheidung (§ 290 Abs. 2 a. F. u. n. F.)

Rn 106 Für die Glaubhaftmachung gelten gemäß § 4 die für den Zivilprozess geltenden Regeln des § 294 Abs. 1 ZPO, d. h. neben den allgemeinen Beweismitteln (Beweis durch Augenschein, Zeugenbeweis, Sachverständige, Urkunden – auch einfache Abschriften, Parteivernehmung) steht auch das Mittel der Versicherung an Eides Statt zur Verfügung.[217] Ausreichend sind auch die anwaltsc...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. § 345 Abs. 2

Rn 21 Existiert in Deutschland eine Niederlassung sieht § 345 Abs. 2 eine öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen vor. Rn 22 Das Insolvenzgericht trifft allerdings keine Ermittlungspflicht.[22] Der ausländische Verwalter oder die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsfolgen

Rn 26 Eine Anfechtung des Einstellungsbeschlusses hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO, § 4), die Einstellung ist zunächst wirksam (vgl. § 215 Rn. 7). Allerdings können sowohl der Richter als auch der Rechtspfleger (bei der Erinnerung) die Vollziehung der angegriffenen Entscheidung aussetzen.[29] Rn 27 Führen Beschwerde oder Erinnerung zur Aufhebung des Einstellu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Literatur

Rn 59 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungspflichten eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Behringer, Unternehmensbewertung der Mittel- und Kleinbetriebe, 5. Aufl. 2012; Donath, Die Einschaltung Dritter bei Be- und Verwertung – Probleme des Missbrauchs, ZInsO 2008, 1364; Drukarczyk/Ernst, Branchenorientierte Unternehmensbe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.5 Rechtsmittel gegen die Entscheidung (§ 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.)

Rn 33 Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde (§§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 a. F.) gegen den Beschluss zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen, das den Beschluss erlassen hat (§ 6 Satz 2).[33] § 7 wurde zum 1.3.2012 ersatzlos aufgehoben. [34] Deshalb...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Entscheidungsbefugnis

Rn 18 Nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO (entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 a.F.) kann das Insolvenzgericht (d.h. Rechtspfleger oder Richter) der Beschwerde zunächst selbst abhelfen.[16] Anderenfalls entscheidet das nächsthöhere Gericht, also das zuständige Landgericht nach Vorlage der Akten.[17] Nach § 119 Abs. 3 GVG kann durch Landesgesetz auch eine Zuständigkeit für Berufungen und B...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 46 Bils, Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – Der richtige Feststellungsantrag des Gläubigers nach § 184 InsO, ZInsO 2006, 1082; Eisner, Der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung, NZI 2003, 480; Hattwig, Ungewissheit für Schuldner deliktischer Forderungen – Überlegungen zu § 184 InsO, ZInsO 2004, 636; Hat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.3 Funktionelle Zuständigkeit

Rn 9 Funktionell ist zur Entscheidung über den Antrag des ausländischen (vorläufigen) Verwalters nach den §§ 344 bis 346 der Richter des Insolvenzgerichts zuständig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG).[9]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Mögliche Rechtsbehelfe gegen den Einstellungsbeschluss

Rn 1 Während nach § 73 Abs. 3 KO und § 20 GesO das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde generell gegen jede Entscheidung des Gerichts zulässig war und nur in besonderen Fällen ausgeschlossen wurde (z.B. § 95 Abs. 3, § 96 Abs. 2, § 163 Abs. 1 Satz 2 KO), kehrt jetzt § 6 Abs. 1 zur Entlastung der Insolvenzgerichte diesen Grundsatz in sein Gegenteil um und lässt Rechtsmittel ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.2.1 Bedeutung der Feststellung des Rechtsgrundes im Titel

Rn 32 Auch im Falle eines auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruchs des Schuldners kann § 184 Abs. 2 zur Anwendung gelangen. In der Literatur ist § 184 Abs. 2 n.F. so verstanden worden, dass der Schuldner stets – auch dann, wenn der Titel nur einen Leistungsausspruch, keine verbindliche Feststellung des Rechtsgrundes enthält – seinen Widerspruch binnen Monatsfrist verfol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 287a Abs. 1 Satz 3)

Rn 12 Gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber etwaigen Gläubigern (§ 287a Abs. 1 Satz 3). Rn 13 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit der Bekanntmachung oder der Zustellung. Bei der Beschwerdefrist handelt es sic...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 10. Rechtsmittel

Rn 46 Bei einem Eigenantrag des Schuldners ist die Eröffnung des Verfahrens nicht anfechtbar, da antragsgemäß entschieden wird und deshalb eine Beschwer fehlt. Wird dagegen das Verfahren nach Gläubigerantrag, ohne dass der Schuldner einen Antrag gestellt hat, im vereinfachten Verfahren eröffnet, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 34 Abs. 2). Rn 47 Die sofortig...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.1 Antrag

Rn 8 Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht beantragen, dass dieses um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch ersucht. Das zuständige Insolvenzgericht richtet sich nach § 348. Die Entscheidung über den Antrag des Verwalters ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.[7] Rn 9 Anders als im Rahmen des § 32 kann der ausländische Insolvenzverw...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Stimmverbote

Rn 7 Entsprechend den beispielsweise in § 47 Abs. 4 GmbHG niedergelegten Grundsätzen ist auch ein Gläubigerausschussmitglied an der Wahrnehmung seiner Stimmrechte bei der Beschlussfassung gehindert, wenn dabei über ein Rechtsgeschäft mit ihm oder einer ihm nahe stehenden Person bzw. die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Schuldner entschieden...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Rechtsbehelfe; Rechtsbehelfszuständigkeit des Insolvenzgerichts (Abs. 3)

Rn 20 Als Rechtsbehelf gegen nach Abs. 1 oder 2 unzulässige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (bzw. gegen die Verweigerung der Aufhebung einer solchen) steht regelmäßig die Erinnerung nach § 766 ZPO zur Verfügung. Erinnerungsbefugt sind bei einer Vollstreckung in die Insolvenzmasse der Insolvenzverwalter (als Amtswalter sowohl für den Insolvenzschuldner als auch für die Insolven...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Rechtsmittel (§ 300 Abs. 3 Satz 2 a. F. – § 300 Abs. 4 Satz 2 n. F.)

Rn 26 Auch gegen den Beschluss auf Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung steht dem Schuldner bzw. einem antragstellenden Insolvenzgläubiger bei Ablehnung der Versagung der Restschuldbefreiung das Rechtsmittel der sofortige Beschwerde zu, nicht aber dem Treuhänder. Rn 27 Gemäß § 6 Abs. 2 beginnt die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 4 InsO, § 569 Abs. 1 ZPO) mit de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.4 Rechtsbehelfe

Rn 12 Das Insolvenzgericht erteilt seine Zustimmung zur Schlussverteilung durch Beschluss, der dem Insolvenzverwalter von Amts wegen zuzustellen ist (§§ 208 ff. ZPO i.V.m. § 4). Der Beschluss kann nach der jetzigen Regelung des § 6 weder im Falle einer ablehnenden[27] noch im Falle einer zustimmenden[28] Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Hat der ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2 Zuständiges Insolvenzgericht

Rn 9 Der ausländische Insolvenzverwalter stellt den Antrag beim Insolvenzgericht. Das örtlich zuständige Insolvenzgericht bestimmt sich gemäß § 348 Abs. 1. Weil im Fall des § 345 Abs. 1 eine Niederlassung nicht vorliegt, ist auf den Vermögensgerichtsstand des § 348 Abs. 1 zurückzugreifen. Rn 10 Die funktionelle Zuständigkeit liegt bei dem Richter (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.4 Entscheidungsbefugnis und Kosten

Rn 24 Der Rechtspfleger kann der Erinnerung künftig selbst (auch teilweise[26]) abhelfen, § 11 Abs. 2 Satz 2 RPflG. Sieht er dazu keinen Anlass, legt er die Erinnerung dem Richter vor, der abschließend entscheidet.[27] Rn 25 Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 11 Abs. 4 RPflG. Allerdings können Auslagen und Anwaltsgebühren anfallen.[28]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 70 Buchalik, Das Schutzschirmverfahren nach § 270b InsO (incl. Musteranträge), ZInsO 2012, 349; Kerz, Sanierungsbescheinigung als neues Tätigkeitsfeld, DStR 2012, 204; Schmidt/Linker, Ablauf des sog. Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO, ZIP 2012, 963; Richter/Pluta, Bescheinigung zum Schutzschirmverfahren gem. § 270b InsO nach IDW ES 9 im Praxistest, BB 2012, 1591; Si...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 6. Aufsatzliteratur

Rn 15 Bittmann/Rudolph, Das Verwendungsverbot gemäß § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO, wistra 2001, 81 ff.; Gaiser, Die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners gem. § 97 InsO und die Frage nach alternativen Auskunftsquellen, ZInsO 2002, 472 ff.; Grub, Die Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren, in : Kölner Schrift, 2. Aufl. 2000, S. 671 ff.; Hefendehl, Beweisermittlung...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Literatur

Rn 47 App, Handelsrechtliche, steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Rechnungslegungspflichten eines insolventen Unternehmens, StW 2005, 139; Haarmeyer/Basinski/Hillebrand/Weber, Durchbruch bei der insolvenzrechtlichen Rechnungslegung – Bericht über den aktuellen Stand der Forschungsgruppe "Schlussrechnung"…, ZInsO 2011, 1874; Heni, Rechnungslegung im Insolvenzverfahren – ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.2 Zuständiges Gericht

Rn 16 Der ausländische vorläufige Insolvenzverwalter muss seinen Antrag nach § 344 Abs. 1 bei dem zuständigen inländischen Insolvenzgericht stellen. Zuständig ist gemäß § 348 das Gericht, in dessen Bezirk die Niederlassung, oder wenn eine Niederlassung fehlt, das Vermögen des Schuldners belegen ist. Rn 17 Über den Antrag entscheidet der Richter, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG.[16]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Vergütung des Treuhänders (§ 13 InsVV)

Rn 72 § 13 InsVV wurde ab 1.7.2014 geändert. Wenn in einem Verbraucherinsolvenzverfahren die gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 vorzulegenden Unterlagen von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden waren, ermäßigt sich die Vergütung (Regelsätze) nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InsW auf 800 Euro. Dies wird mit dem geringeren Aufwand für den Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel (§ 290 Abs. 3)

Rn 119 Die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde wurde eigens in Abs. 3 eingefügt.[246] Wird die Restschuldbefreiung in dem gerichtlichen Beschluss durch den zuständigen Richter versagt, steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu (§§ 6, 290 Abs. 3 Satz 1 n. F.). § 290 Abs. 3 n. F. entspricht dem Grunde nach dem bisherigen § 289...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Anerkennung sonstiger Entscheidungen

Rn 24 § 343 Abs. 2 stellt klar, dass auch Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren, die von dem Gericht des Hauptinsolvenzverfahrens erlassen wurden, im Inland anzuerkennen sind.[42] Die Wirkungen des Insolvenzeröffnungsverfahrens bestimmen sich nach der lex fori concursus. Für die Vollstreckung dieser Entscheidungen gilt § 353 Abs. 2. Rn 25 Nach § 343 Abs. 2 sind weitere i...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Grundsätze der Haftanordnung und Rechtsmittel (Abs. 3)

Rn 17 Gem. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG, § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG kann nur der (Insolvenz-)Richter durch Beschluss anordnen, dass der Schuldner in Haft genommen werden soll. Schon aus dem bei hoheitlichen Eingriffen in grundrechtlich geschützte Positionen stets zu beachtenden allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass Haft nicht angeordnet werden darf, wenn sie zu ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eidesstattliche Versicherung (Abs. 1)

Rn 2 In Erweiterung der früheren konkursrechtlichen Regelungen und in Anlehnung an § 69 Abs. 2 VergIO enthält § 98 Abs. 1 für das Insolvenzverfahren insgesamt auch die Möglichkeit, gegen den Schuldner Zwang zur richtigen und vollständigen Erteilung der von ihm verlangten Auskünfte auszuüben. Mit der eidesstattlichen Versicherung nach § 98 Abs. 1 sollen wahrheitsgemäße Angabe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Beschlüsse der Gläubigerversammlung (Abs. 2)

Rn 7 Abs. 2 enthält die Regelung der formalen Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. Zu den zulässigen Beschlussinhalten vgl. § 74. Voraussetzung für eine formal ordnungsgemäße Beschlussfassung der Gläubigerversammlung ist deren Beschlussfähigkeit. Eine Mindestanzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Gläubiger ist dafür g...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4.4.2 Abgabe und Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung

Rn 40 Entsprechend der Formulierungen in § 153 Abs. 2 Satz 1 ("… kann das Insolvenzgericht dem Schuldner aufgeben, … eidesstattlich zu versichern") und in § 98 ("…ordnet das Insolvenzgericht an, dass der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert …") ist – im Gegensatz zur bisherigen Regelung in § 125 KO – nunmehr das Insolvenzgericht zur Anordnung und Entgegennahme de...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Herausgabe aus oder von Wohn- und Geschäftsräumen

Rn 33 Art. 13 GG unterstellt Wohnungen einem besonderen verfassungsrechtlichen Schutz; Zutritt darf nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch andere, gesetzlich dazu bestimmte Personen angeordnet werden. Mit § 148 Abs. 2 Satz 1 wird insoweit klargestellt, dass der Gerichtsvollzieher die Wohnung betreten darf, um dort befindliche Massegegenstände in Besitz zu neh...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Rechtsmittel

Rn 8 Wegen der insoweit eindeutigen Vorschrift des § 6 Abs. 1 ist gegen Stimmrechtsentscheidungen des Gerichts nach Abs. 2 Satz 2 eine sofortige Beschwerde des betroffenen Gläubigers nicht zulässig. Auch die von der Gläubigerversammlung gefassten Beschlüsse an sich können nicht mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 angefochten werden.[9] Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Versagung der Bestellung durch das Gericht (Satz 3)

Rn 6 Hat die Gläubigerversammlung ihr gesetzlich verbrieftes Wahlrecht als Ausdruck der Gläubigerautonomie ausgeübt, steht dem Insolvenzgericht ausnahmsweise das Recht und die Kontrollbefugnis zu, die Bestellung des neu gewählten Verwalters zu versagen. Zweifelhaft ist hier zunächst, wer funktionell beim Insolvenzgericht für eine solche formal wirksame Versagung zuständig ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Vereinfachte Verteilung in massearmen Verfahren (Abs. 1)

Rn 3 Der Treuhänder hatte im vereinfachten Verfahren – wie der Insolvenzverwalter im Regelverfahren – nach der Eröffnung die Aufgabe und Verpflichtung der unverzüglichen Verwertung des zur Insolvenzmasse gehörenden Schuldnervermögens. [5] Rn 4 Besonders in Verbraucherinsolvenzverfahren fehlt es oft nach der Eröffnung des vereinfachten Verfahrens an einer verwertbaren Masse, we...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 85 Bauer, Unzulässigkeit der Wiedereinführung eines Fiskusvorrechts im Insolvenzverfahren, ZInsO 2010, 1432; ders., Die schleichende Wiedereinführung von Insolvenzvorrechten zugunsten des Fiskus und der Sozialkassen schreitet voran – § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV n. F. als jüngstes Beispiel für Verstöße gegen den Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, ZinsO 2008, 119; Beck, Ve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Neuwahl eines anderen Verwalters (Satz 1 und 2)

Rn 2 Eine Abwahl des vorläufig vom Insolvenzgericht bestimmten Verwalters und die damit zwangsläufig verbundene Neuwahl eines anderen Verwalters[3] kann nur in der ersten Gläubigerversammlung stattfinden, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt. Dies wird in aller Regel der nach der Insolvenzordnung vorgesehene Berichtstermin sein. Denkbar ist auch, dass das Amt ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 289 geändert und neu gefasst.[3] §§ 288 und 289 a. F. wurden durch die §§ 287 bis 289 n. F. ersetzt. § 289 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Normzweck

Rn 3 Die in den einzelnen Anfechtungstatbeständen enthaltenen Anfechtungsfristen legen den Zeitraum fest, in dem die fragliche Rechtshandlung vorgenommen sein muss. Fehlt es hieran, scheitert eine Anfechtbarkeit – unabhängig von den übrigen Anfechtungsvoraussetzungen – von vornherein. Von diesen Anfechtungsfristen zu unterscheiden ist die in § 146 geregelte Ausübungsfrist fü...mehr