Fachbeiträge & Kommentare zu Personengesellschaft

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / b) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die Eintrittsberechtigten

Rz. 90 Die Finanzverwaltung vertritt (wohl noch) die Auffassung, dass dem oder den Optionsberechtigten im Falle des Eintritts in die Gesellschaft die Betriebsvermögensbegünstigungen nach den §§ 13a–c, 19a und 28a ErbStG zu gewähren sind.[136] Entscheiden er oder sie sich dagegen, kommt es zu einem nicht begünstigten Erwerb des Abfindungsanspruchs. Die Auffassung der Finanzver...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / b) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die Abfindungserwerber

Rz. 86 In Einklang mit den gesellschafts- bzw. zivilrechtlichen Regelungen erwerben der oder die Erben den in der Regel der Höhe nach limitierten Abfindungsanspruch unmittelbar und originär als Erwerb von Todes wegen nach der Grundnorm des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.[129] Eine Regelung vergleichbar der in § 10 Abs. 10 ErbStG ist insoweit entbehrlich, da nicht etwa ein Gesellsch...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 1. Regelungsmechanismus

Rz. 97 Auf Basis der richtungsweisenden Entscheidung des BVerfG[159] hatte der Gesetzgeber mit einem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts [160] einerseits die Wertermittlungsvorschriften mit der Zielvorgabe einer rechtsformneutralen Ermittlung von Verkehrswerten modifiziert, andererseits aber auch ein komplexes System zur Begünstigung von Betriebsvermög...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 10 Freibetrag (§ 8 Nr. 1 GewStG)

Rz. 297 Der Freibetrag von 200.000 EUR bezieht sich nur auf die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. a bis f GewStG. Zu gewähren ist er ab dem Ez 2020. Sein Zweck besteht darin, kleinere und mittlere Unternehmen zu entlasten. Gewährt wird er jedem einzelnen selbstständigen Gewerbebetrieb.[1] Ein Antrag ist nicht erforderlich. Rz. 298 Die Summe der Beträge nach § 8 Nr. 1 Buc...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 3.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 14 Hinzuzurechnen sind nach § 8 Nr. 1 GewStG: Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile des typischen stillen Gesellschafters, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen einschließlich der Leasingraten für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens; eine hälftige Hinzurechnung insoweit ist vorzunehmen bei Elektrofahrzeugen, extern a...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / a) Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung

Rz. 85 Verstirbt der Gesellschafter einer OHG oder der Komplementär einer KG, sieht das Gesetz ein automatisches Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters bei gleichzeitiger Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern vor (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB bzw. § 161 Abs. 2 HGB i.V.m. § 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 HGB). Es kommt zu einem Anwachsungserwerb hinsi...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / III. Grunderwerbsteuer

Rz. 61 Spätestens mit der Auflassung eines Grundstücks an den Vollrechtstreuhänder entsteht Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG.[91] In Ermangelung einer Gegenleistung bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach den Grundbesitzwerten gemäß §§ 151, 157 BewG, die insoweit als Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen werden (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).[92] Kommt es später zu...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 5. Erwerbszeitraumbezogene Behaltensregelungen

Rz. 130 Die Betriebsvermögensbegünstigungen sollen nur dann erhalten bleiben, wenn der Erwerber gewisse Spielregeln einhält. Neben der zuvor dargestellten Lohnsummenregelung gehört dazu auch, dass das produktive Betriebsvermögen im Sinne einer nahtlosen Unternehmensfortführung für gewisse Mindestzeiträume (fünf bzw. sieben Jahre) er- bzw. gehalten wird. Anders gewendet: Der ...mehr

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Auslandsbeteiligungen: Steu... / 1. Hintergrund

§ 138 Abs. 2 AO normiert verschiedene Meldepflichten eines inländischen Steuerpflichtigen, der Aktivitäten im Ausland entfaltet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handelt.[1] Die Bestimmung gilt darüber hinaus auch für Personengesellschaften.[2] Der Gesetzgeber hat diese Pflichten vor allem deshalb geschaffen, um die z...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 8... / 11.2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 307 Nach § 8 Nr. 4 GewStG werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 7 S. 1 GewStG die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind, wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / a) Gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung

Rz. 89 Der Gesellschaftsvertrag kann als Modifikation einer Fortsetzungsklausel vorsehen, dass dem oder den Erben das Recht eingeräumt wird, in die Gesellschaft einzutreten. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass zunächst die Rechtsfolgen der Fortsetzung unter den übrigen Mitgesellschaftern eintreten, es also zu einer Anwachsung nach § 738 Abs. 1 S. 1 BGB bei den verbleiben...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / c) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die Mitgesellschafter

Rz. 91 Erbschaftsteuerliche Fragen für die verbleibenden Gesellschafter sind nach den Grundsätzen der Fortsetzungsklausel zu lösen, da es bei den verbleibenden Gesellschaftern zu einem Anwachsungserwerb kommt.[138] Verbleibt es bei der Abfindung an die weichenden Erben, ergeben sich die gleichen Folgen wie bei einer reinen Fortsetzungsklausel. Treten der oder die eintrittsbe...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / c) Es gibt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit Nachfolgeklausel

Rz. 68 Diese Form der Nachfolgeklausel findet sich häufig in individuell gestalteten Gesellschaftsverträgen. Zu unterscheiden ist zwischen Rz. 69 Durch die erbrechtliche Nachfolgeklausel wird im Gesellschaftsvertrag in Abänderung der Vorschr...mehr

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§ 17 Testamentsvollstreckun... / 2. Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung im Handelsrecht

Rz. 6 Das Handels- und Gesellschaftsrecht gesteht dem Erben eines Unternehmens im Erbfall Möglichkeiten zu, seine Haftung für Altverbindlichkeiten zu beschränken, allerdings nur in klar begrenztem Umfang und mit unterschiedlichen Folgen für Einzelunternehmen und Gesellschaften. Ein Einzelunternehmen ist ein solches, das von einem einzelnen (eingetragenen) Unternehmer geführt ...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / b) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die qualifizierten Nachfolger

Rz. 94 Für das Verständnis der erbschaftsteuerlichen Konsequenzen muss auf die Rechtsprechung des BFH[148] zurückgegriffen werden. Der BFH sieht in der qualifizierten Nachfolgeklausel einen besonders ausgestalteten Fall einer gegenständlich vordefinierten Teilungsanordnung. Erbschaftsteuerlich erwerben danach primär alle Erben den einheitlichen Gesellschaftsanteil und somit ...mehr

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§ 7 Person des Testamentsvo... / B. Anforderungen rechtlicher Art

Rz. 2 Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich jede voll geschäftsfähige Person Testamentsvollstrecker werden kann. Eine besondere Eignung oder Befähigung braucht sie nicht zu besitzen. Daneben können auch juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften Testamentsvollstrecker sein.[2] Auch ausländische Personen sind zulässig. Ausnahmen ergeben sich nur aus § 220...mehr

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Aufwendungen für freiwillig... / 3. Gleichbehandlung der Unternehmensformen

Nach den gleichen zuvor geschilderten Grundsätzen würde bei einer Personengesellschaft oder einem Einzelunternehmen nicht abzugsfähiger Aufwand für die Lebensführung bzw. eine Entnahme anzunehmen sein. Zahlungen, die bei einem Personenunternehmen nicht unter § 4 Abs. 4 EStG fallen, begründen bei Kapitalgesellschaften regelmäßig eine vGA. Stellt eine CO2-Kompensation bei eine...mehr

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ESt-Erklärung 2021 (Teil I)... / II. Abgabefristen für Mitteilungen über Auslandsbeteiligungen

Mitteilungen über Betriebe und Betriebsstätten im Ausland oder Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften oder bestimmten Körperschaften einschl. der Änderung von Beteiligungsverhältnissen i.S.d. § 138 Abs. 2 AO sind gegenüber der zuständigen Finanzbehörde mit der Steuererklärung für den Besteuerungszeitraum (hier: 2021), in anderen Fällen spätestens jedoch bis zum Abl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.1.2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 23 § 12 Nr. 1 EStG gilt für alle (beschränkt oder unbeschränkt) Einkommensteuerpflichtigen. Keine Anwendung findet § 12 Nr. 1 EStG auf körperschaftsteuerpflichtige Rechtssubjekte, da diese steuerlich gesehen keine außerbetriebliche Sphäre haben. Für körperschaftsteuerpflichtige juristische Personen enthält das KStG (§§ 8 bis 22 KStG) auf diese Rechtssubjekte zugeschnitten...mehr

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Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen: Betriebsverpachtung als schädliche gewerbliche Tätigkeit – Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

Leitsatz Durch die Nutzung von Grundbesitz im Rahmen einer Betriebsverpachtung wird eine originäre gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksunternehmen durch den als GmbH & Co. KG firmierenden Verpächter ausschließt. Sachverhalt Die Klägerin betrieb bis Ende 1987 ein Autohaus in Rechtsform einer KG, an d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 § 12 Nr. 1 EStG blieb seit dem EStG 1934 unverändert. Rz. 2 § 12 Nr. 2 EStG wurde durch das StÄndG 1958 v. 18.7.1958[1] ergänzt. Nach der Änderung der Rspr. zur Ehegattenbesteuerung und Behandlung der Ehegatten – auch bei Zusammenveranlagung – als einzelne selbstständige Stpfl. musste § 12 Nr. 2 EStG – ohne sachliche Änderung – dahin gehend ausgeweitet werden, dass auch...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Anrechnungspflichtige Versorgungsbezüge

Rz. 5 Der besondere Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten/Lebenspartner und für Kinder ist um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge zu kürzen.[1] Zu den nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Bezügen gehören nach R E 17 Abs. 1 ErbStR 2019[2] insbesondere Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen von Beamten aufgrund der Bea...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 2.2.1.3 Aufteilbarkeit eines Aufwands nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung

Rz. 46 Eine Ausdehnung dieser Ausnahmen auf Fälle, in denen eine Aufteilung mangels objektiver, leicht nachprüfbarer Maßstäbe nur im Weg einer griffweisen Schätzung möglich wäre, war nach der Rspr. bis zur Entscheidung des Großen Senats v. 21.9.2009 grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Nunmehr ist maßgeblich, ob ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.[2] Ob eine Aufteilbarkei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Begünstigte Leistungen

Rz. 17 § 4 Nr. 15b S. 1 UStG befreit im Wesentlichen Sach- und Dienstleistungen zur Eingliederung in Arbeit, die von öffentlich-rechtlichen oder besonderen privat-gewerblichen Einrichtungen im Auftrag und für Rechnung der Agenturen für Arbeit nach dem Dritten Kapitel des SGB III oder im Auftrag der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II an erwerbsfähige...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2021 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.4 Anlage GK – Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Diese Anlage übernimmt eine zentrale Rolle bei der steuerlichen Einkommensermittlung. Für den Fall, dass im Jahr 2020 zwei Wirtschaftsjahre enden, müssen 2 Anlagen GK eingereicht werden. Bestehen mehrere Betriebe (nicht relevant für Kapitalgesellschaften), ist in Zeile 1 der jeweilige Betrieb für die Einkommensermittlung zu bezeichnen. Für alle Körperschaften erforderlich ist ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.12 Anlage KSt 1 F-38 – Ermittlung des Endbetrags EK 02

Die Ermittlung auf der Anlage KSt 1 F-38 ist nur vorzunehmen durch bestimmte Wohnungsgesellschaften oder steuerbefreite Körperschaften, die bis zum 30.9.2008 einen Antrag nach § 34 Abs. 16 KStG stellen konnten. Nur in diesen Fällen wird ein positiver Endbestand des früheren EK 02 fortgeführt und gesondert festgestellt. In allen anderen Fällen ist bereits in 2008 oder 2009 ei...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage Z – verbleibender Zuwendungsvortrag

Diese Anlage wird nicht nur bei einem bestehenden oder entstehenden Zuwendungsvortrag benötigt, sondern immer dann, wenn die Gesellschaft eine steuerlich berücksichtigungsfähige Spende (korrekt wird von "Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke" gesprochen) geleistet hat. Die Berechnung des abziehbaren Spendenbetrags wird ebenso auf der Anlage Z vorgenommen, wie auch die Ermi...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.8 Anlage Z – verbleibender Zuwendungsvortrag

Diese Anlage wird nicht nur bei einem bestehenden oder entstehenden Zuwendungsvortrag benötigt, sondern immer dann, wenn die Gesellschaft eine steuerlich berücksichtigungsfähige Spende (korrekt wird von "Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke" gesprochen) geleistet hat. Die Berechnung des abziehbaren Spendenbetrags wird ebenso auf der Anlage Z vorgenommen wie auch die Ermit...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.7 Anlage WA – Steuerabzugsbeträge, fortführungsgebundener Verlustvortrag und weitere Angaben

Die Anlage WA dient vor allem der Berücksichtigung von einbehaltenen und damit auf die Steuerschuld anrechenbaren Steuerabzugsbeträgen, den Angaben zu einem schädlichen Beteiligungserwerb, dem Antrag auf einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, der Erklärung von weiteren Angaben, z. B. zu Verträgen mit Gesellschaftern bzw. Anzeigepflichten nach §§ 138, 138a und 138d AO und de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.4 Mehrere Abkommensberechtigte (Abs. 1 S. 4 bis 6)

Rz. 6 Betrifft die Gefahr die Doppelbesteuerung mehrere Abkommensberechtigte in der Weise, dass die Gefahr nur einheitlich für alle Antragsteller abgewendet werden kann, kann das Verfahren nur einheitlich gegenüber allen Abkommensberechtigten eingeleitet werden. Hauptanwendungsfall werden die Mitunternehmerschaften i. S. d. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO, mithin die Personengesellsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 49... / 3 Rechtsfolgen für die Besteuerung

Rz. 6 Nach ganz überwiegender Ansicht wird der Verschollene, solange er nicht durch rechtskräftigen Beschluss für tot erklärt worden ist, als lebend behandelt[1], und zwar auch dann, wenn die Todesfeststellung nur mangels eines Antrags unterbleibt.[2] Das Fehlen der Todesfeststellung begründet danach eine unbegrenzte Lebensvermutung für den Verschollenen.[3] Nach anderer Ansi...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 1.1 Handwerksordnung

Die Handwerksordnung regelt auch nach der tiefgreifenden Novelle durch das 5. Gesetz zur Änderung der HwO vom 9.6.2021[1] weiterhin den gesamten Komplex der Meisterprüfung und des Meistertitels im 3. Teil, der nunmehr die Vorschriften der §§ 45–51g HwO umfasst. Im 3. Teil wiederum befassen sich die Normen des 1. Abschnitts, also §§ 45–51 HwO, mit der Meisterprüfung in einem z...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 3. Besteuerung der Personengesellschaft

Der Gesetzgeber geht in seiner Gesetzesbegründung davon aus, dass sich Änderungen an den ertragsteuerlichen Grundsätzen bei der Besteuerung von Personengesellschaften mit dem MoPeG nicht einstellen werden.[52] Beachten Sie: Dies soll insbesondere für die transparente Besteuerung von Personengesellschaften gelten.[53] Soweit in den Steuergesetzen auch nach dem MoPeG von Gesamth...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / b) Unternehmerisch tätige Personengesellschaft

Dreh- und Angelpunkt der Besteuerung einer Personengesellschaft respektive deren Mitunternehmer ist § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG, der die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG und anderen Gesellschaften als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert.[61] Autonomes steuerliches Verständnis der Gesamthand: Die Personengesellschaft ist aus steuerlicher Sicht partiell rech...mehr

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Implikationen des MoPeG auf die Besteuerung von Personengesellschaften (GmbHStB 2022, Heft 6, S. 184)

Abschaffung Gesamthandsvermögen: Auswirkungen auf den Dualismus der Besteuerung Dipl.-Finw. (FH) Sergej Müller, M.A. Taxation, StB, FBf Internationales Steuerrecht[*] Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) führt zu einer umfassenden Änderung des Personengesellschaftsrechts, wobei steuerrechtliche Implikationen nach Auffassung des Gesetzgebers da...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / c) Vermögensverwaltende Personengesellschaft

Abweichend und subsidiär [81] zur Besteuerung unternehmerischer Personengesellschaften nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG regelt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 2 ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / b) Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften

Die Vorschriften des BGB waren seit dessen Inkrafttreten im Jahr 1900 in Bezug auf die GbR als Gelegenheitsgesellschaft zugeschnitten.[13] Da die GbR heutzutage eher als Dauergesellschaft genutzt wird, die regelmäßig und nachhaltig im Rechtsverkehr auftritt und die eine Vielzahl von Rechtsgeschäften zu verzeichnen hat, war eine Abweichung vom dispositiven Recht erforderlich....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.2 Besonderheiten für Personengesellschaften

Rz. 67 Die Steuerrechtsfähigkeit besteht nicht für sog. Innengesellschaften. Diese treten im Wirtschaftsleben nicht als Gesellschaften in Erscheinung, sondern die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen nur intern, z. B. bei der stillen Gesellschaft in typischer Form.[1] Die Rechtsfähigkeit besteht nur für das Mitglied der Innengesellschaft, das nach außen tätig wird.[...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / e) Herstellung von Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgesellschaften

Als fünftes Ziel des MoPeG soll eine Rechtssicherheit bei Beschlussmängelstreitigkeiten von Personenhandelsgesellschaften hergestellt werden, welche bislang nach Auffassung des Gesetzgebers[26] nicht praxistauglich ausgestaltet sei. Ziel ist die Schaffung einer gesetzlichen Regelung, die Rechtssicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit eines Beschlusses herbeiführt.[27]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Erleichterungen für Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute

Rn. 4 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Für PersG und Einzelkaufleute bestehen bei der Offenlegung des JA folgende Erleichterungen:mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / a) Dualismus der Besteuerung

Das deutsche Steuersystem ist von einem dualistischen Besteuerungssystem geprägt: So unterliegen natürliche Personen nach Maßgabe des § 1 EStG einerseits und juristische Personen nach Maßgabe des § 1 KStG andererseits einer Ertragsbesteuerung. Personengesellschaft = Transparenzprinzip: Eine Personengesellschaft ist nicht selbst steuerpflichtig für Zwecke der Ertragsbesteuerun...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Einfluss auf das duale Besteuerungssystem?

Durchbrechung von Transparenz- und Trennungsprinzip? Fraglich erscheint in diesem Fall, ob durch die Abschaffung des Gesamthandsvermögens in erster Linie das duale Besteuerungssteuersystem – sprich die Unterscheidung zwischen Transparenz- und Trennungsprinzip [84] – durchbrochen wird; schließlich soll das Vermögen einer Personengesellschaft künftig eigenes Gesellschaftsvermög...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / aa) Partielle Steuersubjekteigenschaft

Für die Frage der partiellen Steuersubjekteigenschaft gilt anzumerken, dass die Personengesellschaft – im Gegensatz zur intransparenten Besteuerung juristischer Personen[68] – nicht Gegenstand einer Einkommen- oder Körperschaftsteuer ist.[69] Allerdings ist sie für andere Steuerarten selbst Subjekt der Besteuerung und damit Steuerpflichtiger i.S.d. § 33 AO,[70] soweit der je...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / cc) Zwischenergebnis: Verselbständigung für steuerliche Zwecke

Insgesamt gilt zu konstatieren, dass die unternehmerisch tätige Personengesellschaft für steuerliche Zwecke bereits eine Verselbständigung erfahren hat, indem das gemeinsame Vermögen der Personengesellschaft zugerechnet wird und sodann einer Besteuerung unterliegt (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG).[77] Beachten Sie: In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass für die Vers...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 2. Leitgedanken des MoPeG

Ausgehend von dem Gedanken der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts verfolgt das MoPeG im Kern die folgenden fünf Leitgedanken:[6] Konsolidierung des Rechts der GbR; Modernisierung des Rechts der Personengesellschaften; Behebung des Publizitätsdefizits der GbR; Flexibilisierung der Haftungsverhältnisse von Angehörigen Freier Berufe; Herstellung von Rechtssicherheit bei ...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 1. Gesamthandsvermögen de lege lata

Das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft ergibt sich de lege lata aus §§ 718, 719 und 738 BGB.[33] Auf diese Vorschriften rekurrieren auch etwa die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf eine OHG[34] oder KG[35] – soweit dort nichts anderes geregelt ist.[36] § 718 Abs. 1 BGB enthält eine Legaldefinition des Gesellschaftsvermögens, welches die Beiträge der Gesellschaft...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / 2. Einfluss auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG?

Abkopplung vom zivilrechtlichen Begriffsverständnis der Innengesellschaft: Ein anderer Besteuerungsmechanismus kann auch deshalb nicht eintreten, da das Steuerrecht nicht zwischen einer zivilrechtlichen Selbständigkeit der Personengesellschaft mit eigenem Vermögen und der Qualifikation als Gesamthandsvermögen differenzieren will:[96] letztlich knüpft § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 E...mehr

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Implikationen des MoPeG auf... / IV. Fazit und Ausblick

Es bleibt damit festzuhalten, dass das MoPeG keine Auswirkung auf das duale Besteuerungssystem haben wird. Die Gesellschaften, die steuerlich heute bereits Subjekt der Besteuerung im Kontext der partiellen Rechtsfähigkeit sind, werden es auch nach MoPeG bleiben. Auch die additive Gewinnermittlung wird dadurch nicht beeinflusst, da steuerlich der Begriff des Gesamthandsvermöge...mehr