Rn. 4

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für PersG und Einzelkaufleute bestehen bei der Offenlegung des JA folgende Erleichterungen:

(1) Anstelle der GuV kann eine Anlage zur Jahresbilanz veröffentlicht werden (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG).
(2) Der Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses braucht nicht offen gelegt zu werden, wenn die vorstehend erwähnte Anlage zur Jahresbilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG veröffentlicht wird (vgl. § 9 Abs. 2 PublG). Dem Schutzzweck der Vorschrift entsprechend sollte sich die Befreiung auch auf einen evtl. Ergebnisverwendungsvorschlag erstrecken (vgl. dazu ADS (1997), § 9 PublG, Rn. 33). Häufig ist aber die Ergebnisverwendungsrechnung schon im Gesellschaftsvertrag der PersG geregelt, so dass ein Beschluss gar nicht vorliegt und demgemäß auch nicht veröffentlicht werden könnte bzw. müsste.
(3) Ein Anhang und ein Lagebericht sind grds. nicht zu veröffentlichen, da ihre Aufstellung nicht gefordert ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 PublG). Dies gilt auch bei freiwilliger Aufstellung dieser Unterlagen. Wurde ein Anhang jedoch aufgestellt, um die sonst im JA darzustellenden Erläuterungen und Aufgliederungen aufzunehmen, so ist er in vollem Umfang zu veröffentlichen (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 26f.). Eine Ausnahme gilt nach § 5 Abs. 2a für kap.-marktorientierte UN i. S. d. § 264d (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 35).
(4)

In der zu veröffentlichenden handelsrechtlichen Bilanz der PersG besteht zusätzlich die Möglichkeit, alle Posten mit EK-Charakter in einem Posten "EK" zusammenzufassen (vgl. § 9 Abs. 3 PublG). Dazu gehören

  • Kap.-Anteile der Gesellschafter;
  • Rücklagen;
  • Gewinnvortrag;
  • Verlustvortragskonten;
  • Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
  • ausstehende Einlagen auf das gezeichnete Kap. (sofern gesondert ausgewiesen).

Nicht zum EK zählen Posten, die keinen EK- bzw. Haftungscharakter haben (vgl. zum Umfang des EK ausführlich HdR-E, PublG § 5, Rn. 9). Aufgrund spezifischer Übergangsvorschriften (zum sog. Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 (BGBl. I 2009, S. 1102ff.)) noch bilanzierte SoPo (vgl. Art. 67 Abs. 3 EGHGB) enthalten zwar zu einem Teilbetrag EK; sie sind jedoch insgesamt gesondert auszuweisen.

Häufig wird im JA die Gewinnverteilung schon vorgenommen. Der Teil des Jahresüberschusses bzw. Jahresfehlbetrags, der den entnahmefähigen Gesellschafterkonten gutgeschrieben worden ist bzw. der sie belastet hat, zählt nicht mehr zu dem Posten "EK". Soweit die Ergebnisverteilung ihren Niederschlag in EK-ähnlichen Rücklagen, Verlustvortragskonten oder dem Gewinnvortrag gefunden hat, ist auch der Posten "EK" betroffen.

Der Posten "EK" ist als erster Posten auf der Passivseite, ein negativer Saldo aufgrund von Verlusten oder Entnahmen als letzter Posten auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen. Im letztgenannten Fall sollte der Posten "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verluste/Entnahmen" (im Fall des Einzelkaufmanns) bzw. "Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile/Entnahmen" (bei PersG) bezeichnet werden.

 

Rn. 5

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Auch im Fall der Offenlegung eines IFRS-EA (vgl. HdR-E, PublG § 9, Rn. 3) ist davon auszugehen, dass PersG und Einzelkaufleute die ihnen für die Offenlegung des JA offen stehenden Erleichterungen in Anspruch nehmen können. § 325 Abs. 2a Satz 2 fordert zwar die vollständige Beachtung der für einen IFRS-Abschluss geltenden Standards. § 9 PublG ist jedoch lex specialis zu den Offenlegungsvorschriften des HGB. Es bleibt demnach bei der Möglichkeit der Offenlegung einer Anlage zur Bilanz nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG anstelle der Offenlegung der GuV und eines evtl. Gewinnverwendungsvorschlags und -beschlusses sowie bei der Möglichkeit der Zusammenfassung der Posten des EK und der Befreiung von der Offenlegung eines Anhangs und eines Lageberichts. Letztere brauchten von einer PersG und einem Einzelkaufmann – ausgenommen kap.-marktorientierte UN (vgl. § 5 Abs. 2a PublG) – nicht aufgestellt zu werden (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 PublG).

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