§ 138 Abs. 2 AO normiert verschiedene Meldepflichten eines inländischen Steuerpflichtigen, der Aktivitäten im Ausland entfaltet. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine natürliche Person oder eine juristische Person handelt.[1] Die Bestimmung gilt darüber hinaus auch für Personengesellschaften.[2]

Der Gesetzgeber hat diese Pflichten vor allem deshalb geschaffen, um die zutreffende Besteuerung ausländischer Einkünfte in Deutschland sicherzustellen.[3] Zudem ist nach Ansicht des Gesetzgebers insbesondere die Anwendung des AStG oftmals erst dann möglich, wenn die Verwaltung von einem Engagement im Ausland Kenntnis erlangt.[4] Zusätzlich soll das Bundeszentralamt für Steuern ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, die ausgewerteten Daten in zentralen Datenbanken zu erfassen.[5] Da sich bei einer Nichterfüllung der Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 AO zum Teil erhebliche Konsequenzen für den Steuerpflichtigen ergeben können, wird nachfolgend erläutert, in welchen Fällen zu prüfen ist, ob eine Mitteilung an das Finanzamt zu erfolgen hat. Zudem werden die möglichen Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die in § 138 Abs. 2 AO normierten Pflichten dargestellt. Die letzte Änderung des § 138 AO ist hierbei durch das JStG 2020 erfolgt.[6]

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung des sog. BEPS-Aktionsplanes der OECD einen neuen § 138a AO geschaffen, der weitere Meldepflichten bei Beteiligungen im Ausland normiert.[7] Die dort vorgesehenen Meldepflichten werden nachfolgend ebenfalls kurz erläutert, obwohl die große Masse der Unternehmen in Deutschland von diesen – möglicher Weise noch – nicht betroffen sind. Auch nach der Umsetzung der erweiterten Anzeigepflichten durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[8] sind weiteren Maßnahmen des Gesetzgebers erfolgt. So wurden die Anzeigepflichten bei steuerlichen Gestaltungen in den §§ 138d bis 138f AO in die AO eingefügt.[9]

[1] Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 16.
[2] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138 AO Rz. 6; Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 16.
[3] Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138 AO Rz. 15.
[4] Vgl. Brandis, in Tipke/Kruse,, AO/FGO, § 138 AO Rz. 5; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 138 AO Rz. 2.
[6] Gesetz v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 138a AO Rz. 1ff.; Kämper, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 138a AO Rz. 1ff.
[8] Allgemein zu diesem Gesetz vgl. etwa Baum, Änderungen der AO durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz, NWB 2017, S. 2189; Welker, Was bringt das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz?, IWB 2017 S. 513.

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