Die Handwerksordnung regelt auch nach der tiefgreifenden Novelle durch das 5. Gesetz zur Änderung der HwO vom 9.6.2021[1] weiterhin den gesamten Komplex der Meisterprüfung und des Meistertitels im 3. Teil, der nunmehr die Vorschriften der §§ 4551g HwO umfasst.

Im 3. Teil wiederum befassen sich die Normen des 1. Abschnitts, also §§ 4551 HwO, mit der Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk. Der durch die jüngste Novelle erweiterte 2. Abschnitt[2] trifft Regelungen für die Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe.

Die Schnittstelle zwischen "Zulassungspflicht" und "Zulassungsfreiheit" markieren die Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 HwO. Danach ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A der HwO aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Daraus leitet sich dann auch die Zweigleisigkeit ab, mit der die HwO im 3. Teil Regelungen für das Meisterprüfungsberufsbild A (im Weiteren abgekürzt: MP "A") nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 HwO und das Meisterprüfungsberufsbild B (im Weiteren abgekürzt: MP "B") nach § 51a Abs. 2 Nr. 1 HwO trifft.

Die beiden Vorschriften blieben von der HwO-Novelle vom Juni 2021 unberührt.

Unter Zugrundelegung des systematischen Aufbaus, den die HwO für die Meisterprüfung (MP) im Bereich der zulassungspflichtigen Handwerke vorsieht, stellt sich die Zweigleisigkeit der Regelungen für die Meisterprüfungen im pflichtigen (MP "A") und im freien Bereich (MP "B") wie folgt dar:

 
Geregelter Sachverhalt

§§ der HwO für

zulassungspflichtige Handwerke

(MP "A")
§§ der HwO für zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche ­Gewerbe (MP "B")
Allgemeine Anforderungen an das Prüfungsverfahren § 45 Abs. 1 § 51a Abs. 2
Besondere Voraussetzungen für MP "B" entfällt § 51 Abs. 1
Ziel der Prüfung im konkreten Einzelfall § 45 Abs. 2 § 51a Abs. 3 Satz 1
Aufbau der gesamten Prüfung § 45 Abs. 3, 4 § 51a Abs. 3 Satz 2
Befreiung von der Meisterprüfung in Teilen § 46 Abs. 1–3 § 51a Abs. 5 Satz 2 i.  V.  m. § 46
Befreiungsanträge bei ausländischen Bildungsabschlüssen § 46 Abs. 4 § 51a Abs. 6 i.  V.  m. § 46
Meisterprüfungsausschüsse § 47 § 51a Abs. 4 Satz 1 i.  V.  m. § 51b Abs. 1 + Abs. 2
Zusammensetzung der Meisterprüfungsausschüsse § 48 § 51b Abs. 2
Zulassung zur Prüfung § 49 § 51a Abs. 5 Satz  1
Prüfungskosten, Prüfungsordnung § 50 § 51a Abs. 4 Satz 2
Verordnungsermächtigungen

§ 45 Abs. 1 +

§ 50a Abs. 1
§ 51a Abs. 7
Ausländische Prüfungszeugnisse § 50b, § 50d § 51e
Meistertitel § 51 § 51f
Gleichwertigkeitsfeststellung § 49 Abs. 1 § 51e

Wie die Übersicht erkennen lässt, ist die Reihenfolge der Vorschriften ungeordnet und weit entfernt vom chronologischen Ablauf des zu regelnden Prüfungsverfahrens selbst.

[1] BGBl. 2021 I S. 1654.

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