Fachbeiträge & Kommentare zu OECD

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§ 7 Die GmbH im internation... / b) Vorliegen eines DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sitzstaat der Personengesellschaft

Rz. 200 Auch für das DBA-Recht ist entscheidend, ob eine Gesellschaft aufgrund eines Rechtstypenvergleichs als Personen- oder Kapitalgesellschaft zu qualifizieren ist, weil insbesondere die Abkommensberechtigung, d.h. ob sie selbst Rechte aus einem DBA herleiten kann, davon abhängt. Zum Teil werden Personengesellschaften durch einzelne DBA als abkommensberechtigte Personen q...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 1. (Verdeckte) Gewinnausschüttungen einer ausländischen Kapitalgesellschaft (einschließlich Gesellschafter-Fremdfinanzierung)

Rz. 208 Ist Empfänger von Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem Ausland eine unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person, so gilt abweichend vom regelmäßigen Einkommensteuersatz seit dem Veranlagungszeitraum 2009 nach § 32d EStG grundsätzlich ein besonderer Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 25 % (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag und gg...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 3. Veräußerung der Betriebsstätte

Rz. 187 Die Veräußerung oder Aufgabe einer ausländischen Betriebsstätte der unbeschränkt steuerpflichtigen GmbH wird steuerrechtlich im Ergebnis ebenso behandelt wie die laufenden Einkünfte aus dieser Betriebsstätte. Im Falle des Vorliegens eines DBA unterliegt ein etwaiger Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn damit der Freistellung von der deutschen Besteuerung entsprechend Art...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 4. Veräußerung der Beteiligung

Rz. 253 Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch ein anderes Körperschaftsteuersubjekt ist gem. § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich steuerfrei.[247] Es werden lediglich 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe behandelt (§ 8b Abs. 3 KStG), so dass sich im Ergebnis nur eine Steuerfreiheit zu 95 % ergibt.[248] Das g...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / bb) Verlegung der Geschäftsleitung einer inländischen GmbH

Rz. 338 Auch wenn der Verwaltungssitz, der regelmäßig dem Ort der Geschäftsleitung i.S.d. § 10 AO entspricht, aus dem Inland in das Ausland verlegt wird, während der statutarische Sitz im Inland verbleibt, ist § 12 Abs. 3 KStG regelmäßig nicht einschlägig, weil die unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund der doppelten Anknüpfung des § 1 Abs. 1 KStG an Sitz oder Geschäftsleitung...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / a) Verrechnungspreise

Rz. 258 Für Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen einer grenzüberschreitenden Gruppe gilt der Grundsatz, dass hierfür Preise wie zwischen fremden Dritten vereinbart werden müssen, um die Nachteile einer verdeckten Gewinnausschüttung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG, einer verdeckten Einlage oder des § 1 AStG zu vermeiden. Von diesem Prinzip des dealing at ...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 4. Veräußerung des Gesellschaftsanteils

Rz. 206 Die Veräußerung eines Gesellschaftsanteils wird von der deutschen Finanzverwaltung abkommensrechtlich regelmäßig als Veräußerung einer Betriebsstätte i.S.d. Art. 13 Abs. 2 OECD-MA behandelt (vgl. hierzu Rdn 265). Diese Behandlung erfolgt unabhängig davon, ob die Personengesellschaft von ihrem Sitzstaat abkommensrechtlich als transparent beurteilt wird oder nicht.[167]mehr

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Mexiko / M. Steuerrecht

Rz. 135 Alle Handelsgesellschaften werden in Mexiko gleich mit 30 % Körperschaftsteuer belegt. Eine Gewerbesteuer gibt es in Mexiko nicht. Auf die Ausschüttung von Dividenden an ausländische Gesellschafter erhebt der mexikanische Fiskus Quellensteuer in Höhe von bis zu 25 %, die sich durch Doppelbesteuerungsabkommen, die in der Regel dem OECD-Musterabkommen nachgebildet sind...mehr

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Mexiko / 2. Eigenkapitalersetzende Darlehen

Rz. 62 Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen werden nur bei ausländischen Gesellschaftern dahingehend sanktioniert, dass nach Art. 28 XXVII LISR in Umsetzung von OECD-Bestimmungen die sog. thin-capitalization rule zur Anwendung kommt. Danach sind Darlehenszinsen, die auf von verbundenen ausländischen Unternehmen gewährten Darlehen beruhen, nur bis zu einer Verschuldu...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 5. Richtlinie über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen (DAC 6)

Rz. 83 Unter dem Eindruck der anhaltenden Diskussion um internationale Gewinnverlagerung und aggressive Steuergestaltungen hat die EU eine Richtlinie zur Einführung einer Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen beschlossen. Die Richtlinie EU 2018/822 vom 25.5.2018 nimmt Berater wie Steuerpflichtige gleichermaßen in die Pflicht, bestimmte Gestaltungen an di...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 7 Die GmbH im internation... / s) Main Benefit-Test

Rz. 120 Ein Teil der Hallmarks (Kategorie C Abs. 1 Buchst. a, Buchst. b Ziff ii und iii, Kategorien D und E aus Anhang IV der AHiRL) löst eigenständig eine Berichtspflicht aus, andere Hallmarks benötigen als zusätzliches Kriterium den sog. Main Benefit-Test (Kategorien A, B, C Abs. 1 Buchst. b Ziff. i, Buchst. c und Buchst. d aus Anhang IV der AHiRL). Der Main Benefit-Test g...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Behandlung von Ausschüttungen

Rz. 581 Die Steuerpflicht von Dividenden gilt sowohl für Gesellschafter, die in England steuerlich ansässig sind, als auch für beschränkt steuerpflichtige Gesellschafter. Rz. 582 Natürliche Personen und Muttergesellschaften, die nicht in England ansässig und daher in England mit ihren Dividenden nur beschränkt steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine Steueranrechnung. Da...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / I. Internationales Steuerrecht

Rz. 1 Die Globalisierung und Europäisierung der wirtschaftlichen Geschäftsaktivitäten einer GmbH haben dazu geführt, dass Geschäftsführer und GmbH-Steuerberater nicht nur mit der Komplexität des deutschen Steuerrechts zurechtkommen müssen, sondern in zunehmendem Maße auch sog. internationales Steuerrecht zu beachten haben. Darunter sind zum einen die nationalen steuerrechtli...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / e) Praxisrelevanz

Rz. 64 Für Deutschland als Quellenstaat dürfte die Befreiung von der Zinsbesteuerung kaum praxisrelevant sein, da Deutschland für viele Zinsen bereits keine beschränkte Steuerpflicht vorsieht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Ausnahme grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen). Hauptanwendungsfall von § 50g EStG ist somit der Bereich der Lizenzzahlungen. Bezieht man allerdings die zwi...mehr

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Slowakei / I. Geschäftsführer

Rz. 107 Vertretungsorgan der Gesellschaft ist/sind ein oder mehrere Geschäftsführer. Geschäftsführer kann nur eine natürliche, mündige und unbescholtene Person sein. Eine Person, die als Schuldner im Register der erteilten Vollstreckungsermächtigungen eingetragen ist, darf nicht als Geschäftsführer bestellt werden. Es gibt keine weiteren speziellen Anforderungen an die Perso...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / ff) Beibehaltung einer Betriebsstätte

Rz. 345 Sind die Voraussetzungen der Schlussbesteuerung erfüllt, weil aufgrund der Verlegung von Sitz und/oder Geschäftsleitung in einen Drittstaat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht mehr besteht, vermag nach wohl überwiegender Meinung auch die Tatsache, dass eine Betriebsstätte im Inland verblieben ist, die Besteuerung der stillen Reserven nicht zu verhindern. Denn selbs...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / Literaturtipps

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Niederlande1 Wir danken Fra... / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 279 Das System der Besteuerung von Körperschaften in den Niederlanden ist vergleichbar mit dem System der Besteuerung von Körperschaften in Deutschland. Die Einkommensbesteuerung ist eigenständig geregelt im niederländischen Körperschaftsteuergesetz (Wet op de vennootschapsbelasting 1969). Nur für die Gewinnermittlung wird zurückgegriffen auf das Einkommensteuergesetz (W...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 1. Die Sonderform der S.L.N.E.

Rz. 54 Die Sonderform der S.L.N.E. (Sociedad Limitada Nueva Empresa) soll nach den Empfehlungen der EU und der OECD[29] insbesondere den Zwecken der kleinen und mittleren Unternehmen (Pequeñas y Medianas Empresas – PYME) dienen. Sie hat sich in der Praxis allerdings nicht bewährt. Gleichwohl ist diese nach wie vor in dem Gesetz über Kapitalgesellschaften in den Art. 434 ff. ...mehr

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Kanada / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 96 Neben der – wegen ihrer geringen Höhe und der auf Unternehmen mit hohem Kapitaleinsatz beschränkten – Kapitalsteuer ("Capital Tax") unterliegt die Gesellschaft sowohl der Bundes- als auch der Provinz-Einkommensteuer ("Income Tax"). Nur in den Provinzen Ontario, Quebec und Alberta sind getrennte Einkommensteuererklärungen für Bund und Provinz abzugeben; in den übrigen ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Spanien und Deutschland

Rz. 385 Das neue DBA Spanien, unterzeichnet am 23.2.2011 in Madrid, veröffentlicht erst am 30.7.2012, in Kraft getreten zum 18.10.2012 (in der Praxis Anwendung ab 1.1.2013), hat als hervorzuhebende Neuerung die Besteuerung von Gewinnen aus Geschäftsanteilsübertragungen, Aktien und anderen Rechten an Immobiliengesellschaften im Staat der Belegenheit der Immobilien eingeführt....mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / bb) Inlandsbezug

Rz. 236 Obgleich der Gesetzgeber den sog. doppelten Inlandsbezug für die Qualifikation einer (EU-/EWR-) ausländischen Gesellschaft als Voraussetzung für die Eigenschaft als Organgesellschaft aufgegeben hat, verbleibt die Notwendigkeit der inländischen Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft. Um Organgesellschaft zu sein, muss die ausländische Gesellschaft deshalb unb...mehr

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Serbien / O. Steuerrecht

Rz. 114 Der Gewinn der Gesellschaft (i.e. der gemäß IFRS und serbischen Rechnungslegungsstandards in der Bilanz ausgewiesene Gewinn) ist gemäß dem Körperschaftsteuergesetz (Zakon o porezu na dobit pravnih lica) zu besteuern. Neben der Besteuerung des Bilanzgewinns werden auch die an die Gesellschafter ausgeschütteten Dividenden besteuert (Dividendensteuer), außer der Empfäng...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / 1. Überblick

Rz. 191 Charakteristisch für die Behandlung der Personengesellschaften nach dem deutschen Steuerrecht als steuerliche Mitunternehmerschaften ist, dass sie nicht selbst Steuersubjekt der Körperschaft- oder Einkommensteuer sind. Sie werden vielmehr als bloßes Einkunftsermittlungssubjekt angesehen. Das bedeutet, dass die Mitunternehmerschaft selbst nicht körperschaft- oder eink...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 3.1.1 Regelmäßiges Freistellungsverfahren

Rz. 19 § 50c Abs. 2 S. 1 EStG enthält zwei verschiedene Tatbestände für das Freistellungsverfahren. Abs. 2 S. 1 Nr. 1 enthält die Rechtsgrundlage für das regelmäßige Freistellungsverfahren. Abs. 2 S. 1 Nr. 2 enthält dagegen eine vereinfachende Sonderregelung für geringe Einkünfte aus Vergütungen für immaterielle Wirtschaftsgüter i. S. d. § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, durch die da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.1 Materielle Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs, Abs. 3 S. 1

Rz. 47 Ist der Steuerabzug nach § 43b EStG, § 50g EStG oder dem anwendbaren DBA nicht oder nur mit einem niedrigeren Steuersatz als nach innerstaatlichem Recht möglich, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen ein Anspruch auf Erstattung der zu viel einbehaltenen und abgeführten Steuer zu. Erstattet werden kann nur eine abgeführte und damit gezahlte Steuer. Na...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.4.3.4 Grenzüberschreitende Hinausverschmelzung

Rz. 134 § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UmwStGist i. d. R. nur bei der Hinausverschmelzung relevant. Da dort an die Stelle der unbeschränkten KSt-Pflicht der inl. übertragenden Körperschaft die (nur noch) beschränkte KSt-Pflicht der ausl. übernehmenden Körperschaft (lediglich mit dem übergegangenen inl. Vermögen i. S. d. § 49 EStG) tritt, wird allein durch den verschmelzungsbedingten...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4.7.2 Tochtergesellschafts-Anteile als übergehendes Wirtschaftsgut

Rz. 180 Die bestehenden Tochtergesellschafts-Anteile gehören nicht nur dann zu den übergehenden Wirtschaftsgütern i. S. d. § 11 Abs. 1, 2 S. 1 UmwStG, wenn sie (ausnahmsweise) auf die Tochtergesellschaft übergehen,[1] sondern nach dem BFH auch im Fall des Direkterwerbs durch die Anteilseigner der übertragenden Muttergesellschaft.[2] Folglich sind die Anteile stets in der ste...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. BEPS-Projekt der OECD/G20-Staaten

Rz. 1 [Autor/Stand] Grenzüberschreitende Nutzungsüberlassung von Rechten. Die Implementierung des § 4j EStG greift den Umstand auf, dass sich Rechte wie Patente, Lizenzen, Konzessionen oder Marken besonders leicht auf andere Rechtsträger bzw. über Staatsgrenzen hinweg übertragen lassen. Dieser Umstand hat angesichts der stark zunehmenden Globalisierung in jüngerer Vergangenh...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / b) Nexus-Ansatz der OECD

aa) Grundsätzliches und Begrifflichkeiten Rz. 139 [Autor/Stand] Wesentliche Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis). Die OECD/G20 verlangen für die steuerliche Begünstigung von IP-Einkünften das Vorliegen einer wesentlichen Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis).[2] Hierzu ist nach Maßgabe des Nexus-Ansatz ein Zusammenhang (Nexus) zwischen der steuerlichen Begünstigung und...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Abkommensrecht

Rz. 50 [Autor/Stand] Treaty Override. Sofern der Tatbestand des § 4j Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG erfüllt ist, greift das (Teil-)Abzugsverbot für die (Lizenz)Aufwendungen i.S.d. § 4j Abs. 3 EStG "ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung". Diese Formulierung begründet einen Treaty override. Rz. 51 [Autor/Stand] "Unschädlichkeit" des Treaty Overri...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Hintergrund. Ziel einer hybriden Gestaltung ist es, durch unterschiedliche steuerliche Behandlung einer Zahlung in verschiedenen Staaten eine Besteuerungsinkongruenz herbeizuführen, welche eine Minderung der Gesamtsteuerlast zur Folge hat. Das hybride Element kann seinen Grund entweder in der Zahlung selbst haben, wenn die Zahlung unterschiedlich (z.B. al...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Marken

Rz. 146 [Autor/Stand] Zwingende Einbeziehung in den Anwendungsbereich des § 4j EStG. Die Überlassung von Marken unterfällt stets dem Anwendungsbereich des § 4j EStG. Mithin ist es unmaßgeblich, ob der ausländische Ansässigkeitsstaat des (Lizenz-)Gläubigers den Nexus-Ansatz der OECD umgesetzt hat bzw. umgesetzt haben wird.[2] Rz. 147 [Autor/Stand] Diesbezügliche Hintergründe. ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Verfassungsrecht

Rz. 28 [Autor/Stand] Maßstab der Art. 3, 20 Abs. 3 und 19 Abs. 4 GG . In verfassungsrechtlicher Sicht ist § 4j EStG an dem in Art. 3 GG verankerten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit einschließlich des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit bzw. der Folgerichtigkeit sowie dem, aus dem Rechtsstaatsprinzip i.S.d. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG abgele...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Reaktion des deutschen Gesetzgebers

Rz. 6 [Autor/Stand] Nationale Maßnahmen. Der deutsche Gesetzgeber hat offensichtlich nicht ausgeschlossen, dass Staaten auch künftig nicht nexus-konforme Präferenzregime für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl an deutschen Doppelbesteuerungsabkommen ("DBA") einen Nullsteuersatz auf Lizenzeinkünfte im Quellenstaat vorsieht. Darunter finden ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / a) Hintergrund

Rz. 137 [Autor/Stand] Telos des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts. Gesetzgeberisches Ziel des § 4j EStG ist die Umsetzung des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts, missbrauchsanfällige Steueranreize für substanzlose IP-Ansiedlungen und damit Steuersubstratverlagerungen zu vermeiden. Entsprechend soll eine Besteuerung am Ort der Wertschöpfung und die Bekämpfung nicht nexus-konfo...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Inhalt

Rz. 12 [Autor/Stand] Grundsätzliches. Die in § 4j EStG im Rahmen der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG normierte Lizenzschranke ist durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.6.2017 in das EStG eingeführt worden. § 4j EStG bezweckt, den Steuerwettbewerb durch Etablierung von Präferenzregimen für Einkünfte...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Schweiz

Rz. 158 [Autor/Stand] Holding-, Domizil und gemischte Gesellschaften. Es besteht nach wie vor erhebliche Unsicherheit über Zahlungen eines inländischen Lizenznehmers an einen in der Schweiz ansässigen (Lizenz-)Gläubiger, die nach den kantonalen oder kommunalen Sonderregelungen besteuert werden und für bestimmte Unternehmenstypen zu keiner oder einer deutlich niedrigeren kant...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Betriebsstätten (§ 4j Abs. 1 Satz 3 EStG)

"Als Schuldner und Gläubiger gelten auch Betriebsstätten, die ertragsteuerlich als Nutzungsberechtigter oder Nutzungsverpflichteter der Rechte für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten behandelt werden." a) Grundsätzliches Rz. 129 [Autor/Stand] Ausweitung des Schuldner- bzw. Gläubigerbegriffs auf Betriebsstätten. Gemäß § 4j Abs. 1 Satz 3 EStG gelt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsätzliches und Begrifflichkeiten

Rz. 139 [Autor/Stand] Wesentliche Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis). Die OECD/G20 verlangen für die steuerliche Begünstigung von IP-Einkünften das Vorliegen einer wesentlichen Geschäftstätigkeit (Substanzerfordernis).[2] Hierzu ist nach Maßgabe des Nexus-Ansatz ein Zusammenhang (Nexus) zwischen der steuerlichen Begünstigung und der eigenen Geschäftstätigkeit erforderl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsätzliches

Rz. 19 [Autor/Stand] § 52 Abs. 8b EStG . Die zeitliche Anwendung des § 4j EStG ist in § 52 Abs. 8b EStG geregelt. Hierin heißt es: "§ 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen".[2] Rz. 20 [Autor/Stand] Anwendung ab VZ 2018. Die Regelung des § 4j EStG wurde...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Anwendungsfälle nach dem 31.12.2021

Rz. 26 [Autor/Stand] Bedeutung der Lizenzschranke nach dem 31.12.2021. Bis zum 31.12.2021 müssen die OECD/G20-Staaten ihre IP-Boxen, welche bereits in 2016 bestanden haben, nexus-konform ausgestalten. Allerdings wird § 4j EStG auch nach diesem Zeitpunkt nicht leerlaufen.[2] So könnten Rechte bspw. von einer Jurisdiktion außerhalb der OECD/G20-Staaten aus lizenziert werden, w...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 4. Erste Ausnahme vom (Teil-)Abzugsverbot – "Nexus Escape" i.S.d. § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG

"Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) "Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen bei Deduction/No-Inclusion-Inkongruenzen (Satz 1)

"Aufwendungen für die Nutzung oder im Zusammenhang mit der Übertragung von Kapitalvermögen sind insoweit nicht als Betriebsausgaben abziehbar, als die den Aufwendungen entsprechenden Erträge auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Qualifikation oder Zurechnung des Kapitalvermögens nicht oder niedriger als bei dem deutschen Recht entsprechender Qualifika...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsätzliches

Rz. 151 [Autor/Stand] BMF Schreiben. Mit Schreiben vom 19.2.2020[2] hat sich das BMF erstmals zu § 4j EStG geäußert. Wesentlicher Inhalt sind zwei mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmte "Negativ-Listen" von länderspezifischen Besteuerungsregimen, die auf ihre Vereinbarkeit mit dem OECD-Modified-Nexus-Approach[3] geprüft worden sind: Rz. 152 [Autor/Stand] Bedeu...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 10. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 70 [Autor/Stand] Grundsätzliches. § 4j EStG enthält keine konkreten Vorgaben zur Frage der Verteilung der Beweislast. Entsprechend der allgemeinen Grundsätze gilt daher, dass die Finanzverwaltung steuerbegründende und -erhöhende, der Steuerpflichtige dagegen steuerbefreiende und -mindernde Tatsachen darzulegen und notfalls zu beweisen hat (objektive Feststellungslast).[2...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Niedrigbesteuerungskriterium (§ 4j Abs. 2 Satz 1 EStG)

"Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung." a) Überblick Rz. 184 [Autor/Stand] 25 %-Grenze. § 4j Abs. 2 Sä...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Treaty Override (Abs. 7)

"Die Absätze 1 bis 6 sind ungeachtet der Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden." Rz. 88 [Autor/Stand] Treaty Override. § 4k Abs. 7 EStG hat keine Entsprechung in ATAD.[2] Es handelt sich um eine abkommensüberschreitende Regelung (Treaty Override), sodass die § 4k Abs. 1 bis 6 EStG ungeachtet etwaiger entgegenstehender Vorschriften eines ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 5. Zweite Ausnahme vom (Teil-)Abzugsverbot: Hinzurechnungsbesteuerung i.S.d. § 4j Abs. 1 Satz 5 EStG

"Die Sätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als auf Grund der aus den Aufwendungen resultierenden Einnahmen ein Hinzurechnungsbetrag im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes anzusetzen ist." a) Erfassung der Einnahmen im Hinzurechnungsbetrag Rz. 172 [Autor/Stand] Grundsätzliches. Da Lizenzeinkünfte als passive Einkünfte qualifizieren, kann es zu einem N...mehr