Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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Slowenien / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 28 Die fakultativen Bestandteile eines Gesellschaftsvertrags können in zwei Gruppen aufgeteilt werden. Zum einen handelt es sich um dispositive Regelungen, die die Gesellschafter im Rahmen ihrer im ZGD-1 enthaltenen Ermächtigung anders regeln können, als es das Gesetz vorsieht. Zum anderen handelt es sich um Regelungen, deren Anwendung die Einrichtung eines bestimmten re...mehr

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England und Wales1 England ... / 3. Inanspruchnahme für frühere Pflichtverstöße

Rz. 521 Das Gesetz sieht es darüber hinaus vor (Sec. 212 Insolvency Act 1986 – sog. misfeasance procedure), dass auch während des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter Pflichtverstöße gegen die Loyalitäts- und Treuepflichten (fiduciary duties) sowie gegen die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung (duty of care and skill) eingeklagt werden können.mehr

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Finnland / 1. Unterschiedliche Aktiengattungen

Rz. 42 Die Aktiengesellschaft kann verschiedene Aktiengattungen haben. Wenn die Aktien sich entweder hinsichtlich des durch sie gewährten Stimmrechts oder des Rechts bei der Vermögensverteilung der Aktiengesellschaft unterscheiden, liegen von Gesetzes wegen unterschiedliche Aktiengattungen vor. Die Satzung kann in diesem Fall nicht bestimmen, dass die Aktien zur gleichen Gat...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / b) Informationsrechte

Rz. 65 Die Gesellschafter haben das Recht, die wesentlichen Unterlagen wie die articles of incorporation, bylaws, Protokolle der Gesellschafterversammlungen sowie Namen und Anschriften der directors und officers einzusehen (§ 220 DGCL, §§ 1600, 1601 CalCC, § 624(b) NYBCL).mehr

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Estland / 6. Geschäftsführer

Rz. 30 Im Gründungsvertrag sind Angaben über die Geschäftsführer aufzunehmen. Für OÜs besteht keine Pflicht einen Aufsichtsrat einzurichten. Falls ein Aufsichtsrat bestellt wird, muss dieser mindestens drei Mitglieder haben.mehr

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Slowenien / 1. Geschäftsanteil

Rz. 63 Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten, die einem genau bezeichneten Gesellschafter zustehen. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile haben.mehr

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England und Wales1 England ... / c) Klagemöglichkeiten überstimmter Minderheitsgesellschafter

aa) Klageformen Rz. 275 Das englische Recht enthält sehr unübersichtliche und nicht aufeinander abgestimmte Konzepte, wie Streitigkeiten der Gesellschafter im Innenverhältnis – zumeist Konflikte zwischen Mehrheit und Minderheit – zu lösen sind. Die denkbaren Konflikte werden grundsätzlich in den folgenden Kategorien erfasst: Rz. 276 (1) Konflikte zwischen den Gesellschaftern d...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / bb) Inlandsbezug

Rz. 236 Obgleich der Gesetzgeber den sog. doppelten Inlandsbezug für die Qualifikation einer (EU-/EWR-) ausländischen Gesellschaft als Voraussetzung für die Eigenschaft als Organgesellschaft aufgegeben hat, verbleibt die Notwendigkeit der inländischen Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft. Um Organgesellschaft zu sein, muss die ausländische Gesellschaft deshalb unb...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 115 Eine Sp. z o.o. kann in eine andere Handelsgesellschaft (auch in eine Personengesellschaft) umgewandelt werden (Art. 551 HGG). Die Umwandlung tritt mit dem Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Unternehmensregister in Kraft. Die umgewandelte Gesellschaft übernimmt alle Rechte und Pflichten der der Umwandlung unterzogenen Gesellschaft. Die umgewande...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Vererbung von Gesellschaftsanteilen

Rz. 182 Bei fehlenden Satzungsbestimmungen ist die Übertragung von Geschäftsanteilen von Todes wegen nach Art. 110 LSC zulässig. Rz. 183 Die Übertragung von Todes wegen kann satzungsmäßig dadurch beschränkt werden, dass ein Bezugsrecht (Art. 110.2 LSC) für die überlebenden Gesellschafter oder, bei deren Fehlen, für die Gesellschaft[73] begründet wird. Dabei ist den Geschäftsa...mehr

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Slowakei / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 80 Der Geschäftsanteil repräsentiert die Rechte und Pflichten des Gesellschafters und die dementsprechende Beteiligung an der Gesellschaft. Seine Höhe wird nach dem Verhältnis der Einlage des Gesellschafters zum Stammkapital der Gesellschaft bestimmt, falls nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist. Jeder Gesellschafter darf nur einen Geschäftsanteil halten. ...mehr

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Bulgarien / 1. Geschäftsanteil

Rz. 59 Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters, die mit seiner Beteiligung zusammenhängen. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht, stehen die Geschäftsanteile im Verhältnis der übernommenen Stammeinlage zum Stammkapital. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäftsanteile halten. Ein Geschäftsanteil kann im Miteigentu...mehr

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China / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 109 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind grundsätzlich dem deutschen Recht vergleichbar. Hauptverpflichtung der Gesellschafter ist die Pflicht zur Einlageleistung. Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt. Eine Durchgriffshaftung besteht nur in Ausnahmefällen. Rz. 110 Die Rechte der Gesellschafter lassen sich wie...mehr

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Schweiz / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 44 Die Statuten können auch Regelungen enthalten, die nicht zwingender Natur sind, für ihre Verbindlichkeit aber ebenso der Aufnahme in die Statuten bedürfen (Art. 776a OR). Dazu gehören insbesondere:mehr

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Tschechische Republik / b) Vereinigung (Verschmelzung durch Neugründung)

Rz. 94 Bei der Fusion durch Vereinigung kommt es zur Auflösung ohne Liquidation und zum Erlöschen von zwei oder mehreren Gesellschaften. Das Vermögen der erlöschenden Gesellschaften, einschließlich sämtlicher Schulden, geht auf eine neue Nachfolgegesellschaft über, die erst im Wege der Verschmelzung entsteht. Auf die Nachfolgegesellschaft gehen alle Rechte und Pflichten der ...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 32 Der Gründungsvertrag/die Gründungsordnung der Gesellschaft enthält nach Art. 7 T.2 AGG folgende Angaben:mehr

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Weißrussland / II. Gründerhaftung

Rz. 23 Die Gründer sind verpflichtet, die versprochene Einlage zu leisten (§§ 13, 29 WGesG).[34] Leisten sie ihre Einlage nicht vollständig, so haften sie verschärft als Gemeinschuldner neben der Gesellschaft persönlich in dem Umfang, in dem sie ihre Einlage nicht erbracht haben (§ 95 WGesG).mehr

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Pakistan / A. Einführung

Rz. 1 Das pakistanische Rechtssystem und seine Strukturen basieren im Wesentlichen auf dem englischen Recht, welches in Britisch-Indien vorherrschte. Dieses britisch-indische Recht basierte seinerseits als kodifiziertes Rechtssystem auf dem englischen Recht des 19. Jahrhunderts. Nach der Abtrennung Pakistans von Indien im Jahre 1947 wurde zunächst dieses indische Gesellschaft...mehr

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Tschechische Republik / 3. Spaltung

Rz. 99 Es existieren folgende Arten der Spaltung: Bei allen Arten der Aufspaltung gehen alle Rechte und Pflichten der erlöschenden Gesellschaft(en) auf Nachfolgeg...mehr

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Liechtenstein / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 89 Die Pflicht zur Rechnungslegung ist an die Eintragungspflicht in das Handelsregister (Art. 946 PGR) und das Betreiben eines kaufmännisch geführten Gewerbes (Art. 107 PGR) geknüpft, Art. 1045 PGR. Für die GmbH ist die "ordnungsmäßige Rechnungslegung" vorgeschrieben, Art. 1045 Abs. 2 PGR. Hier gelten bestimmte Inventar- und Bilanzpflichten, die gesetzlich in Art. 1047 f...mehr

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Lettland / 3. Gesellschafterausschluss

Rz. 46 Hat ein Gesellschafter in grober und ungerechtfertigter Weise seine Pflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt, so kann durch die übrigen Gesellschafter, die mindestens 50 % des Stammkapitals vertreten (abdingbar), bei Gericht ein Antrag auf Ausschluss des Gesellschafters gestellt werden (§ 195 HGB). Wenn es zum Ausschluss kommt, wird der Geschäftsanteil gegen Ents...mehr

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Schweiz / c) Nebenleistungspflichten

Rz. 107 Die Statuten können die Gesellschafter zu Nebenleistungen verpflichten, die dem Zweck der Gesellschaft, der Erhaltung ihrer Selbstständigkeit oder der Wahrung der Zusammensetzung des Gesellschafterkreises dienen. Gegenstand und Umfang der Nebenleistungspflichten müssen in den Statuten festgelegt werden. Für die nähere Umschreibung kann aber auf ein Reglement der Gese...mehr

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Schweiz / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 112 Im Gegensatz zur Übertragung von Aktien ist die Übertragung der Stammanteile einer GmbH gemäß der dispositiven gesetzlichen Regelung stark eingeschränkt (sog. gesetzliche Vinkulierung). Jede Abtretung – auch an einen bestehenden Gesellschafter – bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung (Art. 786 Abs. 1 OR). Der Beschluss muss mindestens zwei Drittel der ve...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Rechte von Gesellschaftern verschiedener Anteilsklassen (class rights)

aa) Begriff der Anteilsklassen Rz. 271 Die Articles of Association können grundsätzlich Anteile verschiedener Beschaffenheit (Anteilsklassen – class rights) definieren und damit die Rechtspositionen der Gesellschafter unterschiedlich ausgestalten. Rz. 272 Gemeinhin wird unterschieden zwischenmehr

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Slowakei / I. Geschäftsbriefe

Rz. 121 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, auf allen Geschäftsbriefen den Handelsnamen, die Rechtsform, den Sitz, die Identifikationsnummer, die Bezeichnung des Handelsregisters und die Nummer der Eintragung anzuführen. Mit der Verletzung dieser Pflicht sind jedoch keine Sanktionen verbunden.mehr

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Estland / 1. Überblick

Rz. 25 Statt einem Gesellschaftsvertrag wird bei der Gründung einer OÜ ein notariell zu beglaubigender Gründungsvertrag geschlossen (siehe oben Rdn 11). Die Gesellschafter können untereinander zusätzlich auch einen zivilrechtlichen Vertrag schließen, der die Rechte und Pflichten der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft gegenüber festsetzt. Das Gesetz sieht dazu ...mehr

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Estland / III. Insolvenzantragspflicht

Rz. 127 Bei der OÜ besteht nach § 180 Abs. 5 S. 1 HGB die Pflicht des Geschäftsführers, unverzüglich, d.h. innerhalb 20 Tagen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn dieser Grund nicht nur vorübergehend besteht.mehr

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England und Wales1 England ... / 7. Dauer der Gesellschaft

Rz. 121 Regelungen zur Dauer der Gesellschaft im Sinne einer "Pflicht zur Befristung" sind im englischen Gesellschaftsrecht nicht erforderlich. Wird die Gesellschaft auf bestimmte Zeit befristet, ist diese Regelung in den Articles zu treffen und nach Ablauf der Lebensdauer ist durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit zur Abwicklung der Gesellschaft überzugehen (s...mehr

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Schweiz / I. Konkurs

Rz. 169 Der Konkurs einer GmbH kann infolge Überschuldung, durch Insolvenzerklärung sowie nach vorgängiger Betreibung eintreten. Im Zusammenhang mit allfälligen Nachschusspflichten ist hier zu erwähnen, dass mit Eintritt des Konkurses ausstehende Nachschüsse fällig werden (Art. 795a Abs. 3 OR). Bestehen statutarische Nachschusspflichten, so haften austretende Gesellschafter ...mehr

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Argentinien / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 52 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesetz und der Satzung, diese sind. u.a. Die Haftung des einzelnen Gesellschafters beschränkt sich auf den Betrag seines geleis...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / c) Vermögensrechte

Rz. 66 Die Gesellschafter einer corporation besitzen ferner das Recht zur Teilhabe an der zur Ausschüttung beschlossenen Dividende und am Liquidationserlös. Ob jedoch eine Dividende ausgeschüttet werden soll, entscheidet nach der gesetzlichen Regelung das board of directors (§ 170 DGCL, § 604 NYBCL). Das board entscheidet hierüber selbstständig nach eigenen geschäftspolitisc...mehr

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Österreich / b) Nachschusspflicht

Rz. 124 Nachschüsse sind Geldleistungen, die die Gesellschafter über ihre Stammeinlage hinaus an die Gesellschaft erbringen müssen (§§ 72–74 GmbHG). Die Nachschusspflicht muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein.mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 1. Geschäftsanteil

Rz. 63 Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten. Die Höhe der zu leistenden Einlage richtet sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach seinem Nennbetrag (Art. 409 ZTD). D...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / 1. Grundsätzliche Fortgeltung der Sitztheorie

Rz. 30 Für den Bereich, der damit noch der Regelung durch das autonome deutsche internationale Gesellschaftsrecht verblieben ist, ist das Gesellschaftsstatut weiterhin nach der Sitztheorie zu bestimmen. Das Personalstatut der Gesellschaften ist also an den tatsächlichen Sitz der Hauptverwaltung anzuknüpfen. Da sich für die Anknüpfung an den Sitz der Gesellschaft zunehmend we...mehr

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England und Wales1 England ... / cc) Einheitliche Prinzipien des Common Law für derivative action und personal action

(1) Klagebefugnis nach der Regel in Foss vs. Harbottle Rz. 281 Um eine Klagebefugnis entweder gegenüber einem Dritten oder gegenüber der Ltd. selbst zu haben, müssen nach dem Common Law die hohen Anforderungen aus der Entscheidung Foss vs. Harbottle [49] überwunden werden, die zwei unabhängige Wertungen enthält und beide Fallgruppen zu einer Regel verbindet: Rz. 282 Zum einen d...mehr

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Kanada / III. Geschäftsführung

Rz. 70 Den Direktoren ist die Vertretung der Gesellschaft, die Führung ihrer Geschäfte, darüber hinaus aber auch die Festlegung der Geschäftspolitik übertragen. Damit verfügen sie über eine umfassende Leitungsmacht und sind nach Maßstäben deutschen Rechts grundsätzlich eher mit dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zu vergleichen als mit der Geschäftsführung einer GmbH, zuma...mehr

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Singapur / I. Überblick über das Insolvenzrecht

Rz. 142 Im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft gibt es im singapurischen Recht je nach deren finanzieller Lage grundsätzlich vier Möglichkeiten: Während die ersten drei Möglichkeiten auf die Fortführung der Gesellschaft abzielen, führt die Liquidation zur Auflösung der G...mehr

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Kanada / I. Geschäftsführer

Rz. 66 Das Gesetz sieht als zur Vertretung der Gesellschaft berufene Organe die "directors" (Direktoren) vor, die in ihrer Gesamtheit den "Board of Directors" (meist kurz als "Board" bezeichnet) bilden. Da die Direktoren nicht zwingend für das Tagesgeschäft der Gesellschaft zuständig sind, können sie – wie nachfolgend im Einzelnen ausgeführt – einen von ihnen als Managing Di...mehr

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Russland / II. Fakultativer Inhalt

Rz. 26 Die Satzung einer Gesellschaft kann nach Wunsch der Gesellschafter auch andere Angaben enthalten, die der Gesetzgebung der Russischen Föderation nicht widersprechen. Dies können z.B. allgemeine Regeln für die Gesellschaft und ihr Handeln oder zusätzliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter sein.mehr

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Mexiko / 2. Notwendigkeit der Registereintragung

Rz. 16 Die Verpflichtung zur Eintragung in das RPC ergibt sich aus Art. 19 HS 2 CC, wonach sich Handelsgesellschaften bei Gründung eintragen müssen. Rz. 17 In das Handelsregister eingetragen werden müssen zwingend im Falle der S. de R.L. nach Art. 21 CC: Firma, Gesellschafts- bzw. Geschäftszweck und Branche, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, welches in den meisten Fällen,...mehr

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Russland / 2. Vererbung von Geschäftsanteilen

Rz. 79 Auf die Erben bzw. Rechtsnachfolger eines Gesellschafters geht der Anteil automatisch über, wenn nicht durch Satzung das Erfordernis der Zustimmung der anderen Gesellschafter besteht. Bis zur Annahme der Erbschaft durch den Erben eines verstorbenen Gesellschafters werden die Rechte des verstorbenen Gesellschafters durch die im Testament benannte Person wahrgenommen so...mehr

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Weißrussland / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 35 Gesellschafter einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein (§ 13 WGesG). Gesellschafter ist grundsätzlich die Person, die über das Eigentumsrecht an einem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft verfügt (§ 13 WGesG).[39] Die Gesetzgebung der Republik Belarus begrenzt in bestimmten Fällen (beispielsweise bei Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten oder ...mehr

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Dänemark / II. Gesellschafter

Rz. 15 Die ApS kann nach § 24 SEL von einem oder mehreren Gründern gegründet (stifte) werden. Ein Gründer darf weder einem Sanierungsverfahren (rekonstruktionsbehandling) ausgesetzt (d.h. einem Zwangsvergleich unterliegen und/oder einer Verpflichtung zur Übertragung seines Unternehmens – virksomhedsoverdragelse), noch insolvent sein. Gründer können voll geschäftsfähige natür...mehr

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Haftung und Verantwortung i... / 1.2.3 Unternehmer als Pflichtenadressat in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII ist für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen der Unternehmer verantwortlich. § 21 Abs. 1 SGB VII enthält die grundlegende Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der Mitarbeiter und verdeutlicht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf dem Gebiet der Unfallprävention: Die...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 4. Auflösung in den Fällen des Art. 363 Abs. 1 lit. a–h und Art. 363 Abs. 2 LSC

Rz. 339 Art. 364 LSC[187] gibt die Vorgehensweise bei Vorliegen eines der Auflösungsgründe des Art. 363 Abs. 1 lit. a–h LSC vor. Die Auflösung der Gesellschaft bedarf demnach (genauso wie die Stellung des Insolvenzantrags) in diesen Fällen eines Beschlusses der Hauptversammlung. Der Beschluss muss von der einfachen Mehrheit des Art. 198 LSC getragen werden. Die Geschäftsführ...mehr

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Rumänien / 1. Einlageverpflichtung

Rz. 41 Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Gründungsakts. Gemäß Art. 65 Abs. 2 GesG ist der Gesellschafter, der seine Stammeinlage verspätet leistet, für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich. Im Fall einer Bareinlage schuldet der säumige Gesellschafter gesetzliche Zinsen. Bei Liquidatio...mehr

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Finnland / 5. Geschäfte mit dem Alleingesellschafter

Rz. 161 Verträge und Verpflichtungen zwischen der Gesellschaft und dem Alleingesellschafter, die nicht die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft darstellen, müssen in dem Protokoll der Vorstandssitzung vermerkt oder als Anlage beigefügt werden (OYL 6:16).mehr

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Mexiko / III. Übertragung von Geschäftsanteilen

Rz. 89 Geschäftsanteile werden durch Abtretung übertragen. Rz. 90 Nach Art. 58 HS 2 LGSM dürfen die Geschäftsanteile der S.de R.L. im Gegensatz zur S.A. nicht durch frei verkehrsfähige Aktien verbrieft werden, sondern setzen eine persönliche Inhaberschaft des Gesellschafters voraus. Die Übertragung eines Geschäftsanteils ist gemäß Art. 58 HS 3 LGSM ausschließlich zu den im LG...mehr

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Bulgarien / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Im Gesellschaftsvertrag können vom TZ abweichende oder zusätzliche Regelungen etwa in Bezug auf die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen zwischen der OOD und den Gesellschaftern, die Stimmenverteilung in Abweichung vom Verhältnis der Anteile, die Erhöhung der erforderlichen Stimmquoren, Vorkaufsrechte oder (zusätzliche) Gründe für die Auflösung der Gesellschaft vo...mehr

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China / e) Vollzug

Rz. 125 Die Abtretung gilt mit Registrierung der Behörde als vollzogen. Schuldrechtlich entstehen die Verpflichtungen der Parteien bereits mit Vertragsabschluss.mehr