Rz. 42

Die Aktiengesellschaft kann verschiedene Aktiengattungen haben. Wenn die Aktien sich entweder hinsichtlich des durch sie gewährten Stimmrechts oder des Rechts bei der Vermögensverteilung der Aktiengesellschaft unterscheiden, liegen von Gesetzes wegen unterschiedliche Aktiengattungen vor. Die Satzung kann in diesem Fall nicht bestimmen, dass die Aktien zur gleichen Gattung gehören (OYL 3:1.2 Nr. 1). Es ist aber möglich, Aktiengattungen hinsichtlich anderer Rechte und/oder Pflichten durch die Satzung zu bestimmen (OYL 3:1.2 Nr. 2). In den Aktiengattungen können auch mehrere verschiedene Rechte und/oder Pflichten kombiniert werden. In der Satzung können die Voraussetzungen für die Umwandlung von Aktien in eine andere Aktiengattung sowie das entsprechende Verfahren bestimmt werden (OYL 3:1.3).

 

Rz. 43

Aktien, die unterschiedliche Stimmrechte gewähren, gehören von Gesetzes wegen unterschiedlichen Aktiengattungen an. Bei diesen sog. Mehrstimmrechtsaktien kann die Satzung nunmehr die unterschiedliche Stimmrechtsverteilung variabel regeln und dabei auch eine progressive oder degressive Skala für jeden Aktionär vorsehen.

Beispiele:

 
Mehrstimmrechtsaktien Progressive Skala Degressive Skala
Variante 1:          
A-Aktie: 1 Stimme Aktien 1–10: 1 Stimme Aktien 1–10: 50 Stimmen
B-Aktie: 5 Stimmen Aktien 11–20: 5 Stimmen Aktien 11–20: 15 Stimmen
C-Aktie: 200 Stimmen Aktien 21–30: 15 Stimmen Aktien 21–30: 5 Stimmen
    Aktien 31 –>: 50 Stimmen Aktien 31 –>: 1 Stimme
Hier gewähren Aktien der Gattung A nur 1 Stimme, der Gattung B 5 Stimmen und der Gattung C 200 Stimmen. Hier gewähren die ersten 10  Aktien eines Aktionärs eine Stimme pro Aktie, die Aktien 11–20 fünf Stimmen pro Aktie, die Aktien 21–30 je 15 Stimmen und die Aktien 31 aufwärts 50 Stimmen. Hierdurch wird der Besitz größerer Aktienpakete attraktiver gemacht. Hier gewähren die ersten 10 Aktien eines Aktionärs 50 Stimmen pro Aktie, die Aktien 11–20 je 15 Stimmen, die Aktien 21–30 je fünf Stimmen, die Aktien 31 aufwärts je eine Stimme. Hierdurch wird der Besitz größerer Aktienpakete unattraktiver gemacht.
 

Rz. 44

Die unterschiedlichen Rechte verschiedener Aktiengattungen bei der Vermögensverteilung der Aktiengesellschaft können sich z.B. bei der Dividendenausschüttung oder bei der Kapitalherabsetzung, der Einlösung oder dem Erwerb der eigenen Aktien sowie bei der Liquidation der Gesellschaft auswirken.[13]

 

Rz. 45

Der Anteil der Aktien an einer Aktiengattung kann in der Satzung entweder durch feste Beträge oder durch Mindest- oder Höchstbeträge bestimmt werden:

Feste Beträge: "200 Aktien der Gattung A und 800 Aktien der Gattung B" oder "A- und B-Aktien im Verhältnis 2:8";
Mindestbeträge: "mindestens 100 A-Aktien und 200 B-Aktien";
Höchstbeträge: "mindestens 1 und höchstens 300 Aktien".

Die Satzung muss bestimmen, welche Aktiengattungen welche Rechte bei der Kapitalerhöhung gewähren.

[13] Kyläkallio/Iirola/Kyläkallio, Bd. I, S. 198.

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