Nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII ist für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen der Unternehmer verantwortlich. § 21 Abs. 1 SGB VII enthält die grundlegende Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der Mitarbeiter und verdeutlicht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf dem Gebiet der Unfallprävention: Die Unfallversicherungsträger sind für den Erlass von entsprechenden Vorschriften, für Überwachung und Beratung zuständig. Der Unternehmer muss die konkreten Präventionsmaßnahmen durchführen, zu denen er ggf. vom Träger der Unfallversicherung angehalten werden muss (§ 14 Abs. 1 SGB VII).

Die Verantwortlichkeit des Unternehmers beinhaltet insoweit seine Verpflichtung, die Vorgaben der Unfallversicherungsträger im Einzelfall umzusetzen und den Erfolg der Umsetzung auch selbst zu überwachen (BGH, Urteil v. 14.5.2009, III ZR 86/08). Seine Primärzuständigkeit für den Arbeitsschutz wird durch die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert.

Der Unternehmer ist bereits zivilrechtlich gegenüber

verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu ergreifen und die für die Arbeit benötigten Maschinen in einem sicheren Zustand zu halten. Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verdeutlichen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. können zur Bestimmung seiner Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH, Urteil v. 15.7.2003, VI ZR 155/02).

 
Praxis-Beispiel

DGUV-V 52"Krane"

Gemäß DGUV-V 52 "Krane" muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Beschaffenheit der Krane und ihr Betrieb den Bestimmungen der DGUV-V 52 und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Unternehmer muss z. B. dafür sorgen dass

Verstöße gegen § 26 Abs. 1 bis 3, § 27 DGUV-V 52 sind nach § 44 DGUV-V 52 bußgeldbewehrt.

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