Nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung im SGB VII ist für die Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen der Unternehmer verantwortlich. § 21 Abs. 1 SGB VII enthält die grundlegende Verpflichtung des Unternehmers zum Schutz der Mitarbeiter und verdeutlicht in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VII die Rollenverteilung auf dem Gebiet der Unfallprävention: Die Unfallversicherungsträger sind für den Erlass von entsprechenden Vorschriften, für Überwachung und Beratung zuständig. Der Unternehmer muss die konkreten Präventionsmaßnahmen durchführen, zu denen er ggf. vom Träger der Unfallversicherung angehalten werden muss (§ 14 Abs. 1 SGB VII).
Die Verantwortlichkeit des Unternehmers beinhaltet insoweit seine Verpflichtung, die Vorgaben der Unfallversicherungsträger im Einzelfall umzusetzen und den Erfolg der Umsetzung auch selbst zu überwachen (BGH, Urteil v. 14.5.2009, III ZR 86/08). Seine Primärzuständigkeit für den Arbeitsschutz wird durch die einzelnen Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert.
Der Unternehmer ist bereits zivilrechtlich gegenüber
- den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmern (§ 618 Abs. 1 BGB, vgl. Abschn. 2.1) und
- im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB, vgl. Abschn. 3.6) zusätzlich gegenüber Dritten
verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu ergreifen und die für die Arbeit benötigten Maschinen in einem sicheren Zustand zu halten. Die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung erlassenen Unfallverhütungsvorschriften verdeutlichen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bzw. können zur Bestimmung seiner Verkehrssicherungspflichten herangezogen werden (BGH, Urteil v. 15.7.2003, VI ZR 155/02).
DGUV-V 52"Krane"
Gemäß DGUV-V 52 "Krane" muss der Unternehmer sicherstellen, dass die Beschaffenheit der Krane und ihr Betrieb den Bestimmungen der DGUV-V 52 und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Unternehmer muss z. B. dafür sorgen dass
- Krane gemäß ihren Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mind. jedoch einmal pro Jahr, durch einen Sachkundigen geprüft werden (§ 26 Abs. 1 Satz 1 DGUV-V 52),
- dabei festgestellte Mängel behoben werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 DGUV-V 52),
- die Ergebnisse der Prüfung in ein Prüfbuch eingetragen werden (§ 27 Abs. 1 DGUV-V 52) und die Kenntnisnahme und die Abstellung festgestellter Mängel von ihm im Prüfbuch bestätigt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 1 DGUV-V 52),
- der Kran außer Betrieb genommen wird, wenn Bedenken gegen den Weiterbetrieb aufgrund der Art und des Umfangs der Mängel bestehen,
- der Kran erst nach Behebung der Mängel und ggf. Nachprüfung wieder in Betrieb genommen wird (§ 27 Abs. 2 Satz 3, 4 DGUV-V 52).
Verstöße gegen § 26 Abs. 1 bis 3, § 27 DGUV-V 52 sind nach § 44 DGUV-V 52 bußgeldbewehrt.
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