Fachbeiträge & Kommentare zu Mietrecht

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.5.5.2 Besonderheiten ehemaliger DDR-Nutzungsverträge (Altverträge)

Rz. 305 Häufig stellt sich in der Praxis die Frage, ob Altverträge grundsätzlich – z. B. aus Anlass gewünschter Änderungen oder Ergänzungen – neu geschrieben werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Auch der Wunsch mancher Genossenschaft nach einer Neuordnung der Unterlagen und Anpassung der alten Verträge an den heutigen Standard (verbunden mit inhaltlichen Änderungen) ist o...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.6 Vorstandsbeschlüsse und ihre Auswirkung auf nutzungsvertragliche Regelungen

Rz. 317 Fallbeispiel Tierhaltungsverbot durch Vorstandsbeschluss Vorstandsbeschlüsse können grundsätzlich nicht in das individuell bestehende Nutzungsverhältnis eines Mitglieds mit der Genossenschaft eingreifen. Das Mietrecht setzt sich in diesen Fällen über die genossenschaftliche Entscheidungsbefugnis hinweg. So hat das AG Hamburg[1] entschieden, dass sich ein Tierhaltungsv...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.2.2 Vertragsformen bezüglich der Nutzung einer Genossenschaftswohnung

Rz. 274 Die Genossenschaft kann Verträge mit Mitgliedern ebenso wie mit Nichtmitgliedern – wenn dies nach der Satzung zulässig ist – schließen. Sie kann ihren Nutzern ein dauerndes Nutzungsrecht ebenso einräumen wie einen Vertrag anbieten, der einem normalen Mietverhältnis entspricht. Entsprechend unterschiedlich werden die Vertragstypen behandelt. Zu unterscheiden sind folg...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.5.1 Grundsätzliches

Rz. 304 In der Regel sind die Kündigungsfristen für die Beendigung der Mitgliedschaft und die ordentlichen Kündigungsfristen zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses unterschiedlich lang. Das Mitglied, das die Kündigung der Mitgliedschaft erklärt, scheidet zum Ende des Geschäftsjahrs zum 31.12. nach Ablauf der satzungsmäßigen Kündigungsfrist aus. Auch in Bezug auf die Kündig...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 6.1 Voraussetzungen für die Sicherungsanordnung

Die Sicherungsanordnung des § 283a ZPO kann nur unter den folgenden Voraussetzungen ergehen: Die Räumungsklage muss mit einer Zahlungsklage verbunden sein; die Klage muss aus einem Rechts-, also Mietverhältnis resultieren; die Geldforderung muss nach Rechtshängigkeit fällig geworden sein; die Klage muss hohe Aussicht auf Erfolg haben; die Sicherungsanordnung muss zur Abwendung be...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4.2 Fallbeispiele genossenschaftlicher Kündigungsgründe

Rz. 284 Fallbeispiel: Kündigung des Nutzungsverhältnisses nach Beendigung der Mitgliedschaft Genossenschaftsrechtliche Nutzungsverhältnisse (und deren besondere Behandlung) stehen in besonderem Zusammenhang mit der Beendigung der Mitgliedschaft. Wegweisend für die Beurteilung ist ein Urteil des BGH.[1] In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war ein Mitglied, das zudem Vertrete...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.5.3 Nutzung der Wohnung durch ein Mitglied und ein Nichtmitglied

Rz. 308 Nutzung der Wohnung durch Familienangehörige des Mitglieds Bei Bestehen einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen grundsätzlich nicht beide Partner Mitglied der Genossenschaft werden. Sollte die Genossenschaft satzungsgemäß nur Mitgliedergeschäfte zulassen, so könnte man meinen, dass beide Partner Mitglieder der Genossenschaft werden müssen. Dies ist abe...mehr

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Der Titel und seine Durchse... / 3 Unterlassung

Praxis-Beispiel Vertragswidrige Hundehaltung Entgegen dem Verbot der Kampfhundehaltung hatte der Mieter einen Pitbull-Terrier angeschafft. Der Vermieter hatte ihn entsprechend abgemahnt und aufgefordert, das Tier binnen angemessener Frist in ein Tierheim oder in sonstiger Weise abzugeben. Dem war der Mieter nicht nachgekommen. Der Vermieter hatte ihn daraufhin erfolgreich auf...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2.2 Relative Gleichbehandlung

Rz. 248 Die relative Gleichbehandlung gilt als genossenschaftsrechtlicher Grundsatz überall dort, wo nicht die absolute Gleichbehandlung Anwendung findet. Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen dagegen gleich, darf nicht ungleich behandelt werden. Fälle der relativen Gleichbehandlung ergebe...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 4.7.1.2 Unkenntnis von besitzendem Dritten

Die Bestimmung des § 940a Abs. 2 ZPO wurde im Rahmen der "kleinen Mietrechtsreform" durch das am 1.5.2013 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz geschaffen. Ein beliebtes Katz- und Mausspiel besonders findiger Mietbetrüger war der sich bei Räumung der Wohnung plötzlich als Mitbewohner entpuppende Dritte. Der Vermieter muss sich in diesem Zusammenhang stets vor Augen halte...mehr

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Das Mietverhältnis in der K... / 6.4.3 Enthaftungserklärung

Im Bereich der Wohnraummiete steht dem Insolvenzverwalter gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht das Recht auf Kündigung des Mietverhältnisses zu. Stattdessen bleibt ihm aber das Recht zu erklären, dass Ansprüche, die nach Ablauf der Kündigungsfrist des § 109 Abs. 1 Sazt 1 fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Diese sog. Enthaftungserklärung...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Mietverhältnis vor Gericht / 4.3 "Kalte" Räumung

Auch wenn der Mieter nach Zugang der Kündigung die Mieträume verlassen hat, kann der Vermieter nicht einfach eigenmächtig die Mieträume wieder in Besitz nehmen und etwa das Schloss austauschen. Hiermit greift er widerrechtlich in das Besitzrecht des Mieters ein.[1] Die Räumung darf nicht im Wege der Selbstjustiz durchgesetzt werden, sondern unterliegt den staatlichen Vollstr...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.2 Die Aufrechnung im Fall der Drittgläubigerpfändung (§ 66 GenG)

Rz. 390 Im Fall der Gläubigerkündigung gemäß § 66 GenG wird die Forderung des Mitglieds auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beschlagnahmt. Im Ergebnis steht die Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nun dem Vollstreckungsgläubiger zu. Fraglich ist in solchen Fällen, ob die Aufrechnung durch die eG dennoch ...mehr

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Das Mietverhältnis vor Gericht / 7 Unterlassung

Die Unterlassungsklage nach § 541 BGB ist das mildere Mittel gegenüber einer Kündigung wegen der Vertragsverletzung und der einzige Weg, wenn weder eine außerordentliche fristlose Kündigung nach §§ 543, 569 BGB noch eine ordentliche Kündigung gemäß § 573 BGB möglich ist. Sie kommt daher in erster Linie bei weniger gewichtigen Vertragsverletzungen in Betracht bzw. dann, wenn ...mehr

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Das Mietverhältnis in der K... / 3.1.1.2 Grundlose Strafanzeige

Erstattet der Mieter grundlos Strafanzeige gegen den Vermieter, berechtigt dies Letzteren selbstverständlich zur Kündigung des Mietverhältnisses.[1] Die grundlose Strafanzeige gegen den Vermieter stellt eine schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar. Zwar gilt auch im Mietrecht der Grundsatz, dass es mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar ist, wenn die Wahrnehmung staat...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.1.4 Form der Kündigung

Rz. 141 Die Kündigung der Mitgliedschaft muss zwingend immer schriftlich erfolgen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 GenG). Das bedeutet, dass die Kündigung nicht mündlich, etwa im Büro der eG oder im Hof der Wohnanlage, erfolgen kann. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung durch das Mitglied wäre vollständig unwirksam. Rz. 142 Weiter bedeutet dies, dass die Kündigungserklärung vom kündigen...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Mietverhältnis in der K... / 3.1.1.3 Begründete Strafanzeige

Grundsätzlich ist die Kündigung des Mietverhältnisses auch dann möglich, wenn sich der Vermieter zwar den Vorwurf einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit gefallen lassen muss, jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht gewahrt wird.[1] Über die Kündigung ist dabei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Neben dem Verhalten des An...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Das Mietverhältnis in der K... / 2.1.3 Weitere Vermüllung nach Abmahnung

Vermüllt nun der Mieter nach vorheriger Abmahnung weiter das Mietobjekt – unerheblich ob Wohnung oder Geschäftsraum –, riskiert er die außerordentliche fristlose Kündigung.[1] Achtung Im Bereich des Mietrechts wird eine Abmahnung auch dann als eine solche qualifiziert, wenn sie allein das zu beanstandende Verhalten des Mieters beschreibt. Grundsätzlich aber empfiehlt sich die...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verzug (Miete) / 1.2 Besonderheiten im Mietrecht

Diese allgemeinen Bestimmungen sind im Mietrecht durch folgende Besonderheiten ergänzt: 1.2.1 Fristlose Kündigung Zahlungsverzug des Mieters Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Sie ist zulässig, wenn der Mieter entweder für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerh...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verzug (Miete) / 1.2.3 Verspätete Rückgabe der Mietsache

Bei verspäteter Rückgabe kann der Vermieter vom Mieter Nutzungsentschädigung und ggf. Schadensersatz verlangen (§ 546a BGB).mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verzug (Miete) / 1.2.1 Fristlose Kündigung

Zahlungsverzug des Mieters Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Sie ist zulässig, wenn der Mieter entweder für 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils (Mindestbetrag mehr als eine Monatsmiete, also eine Monatsmiete und 1 Cent) davon in Verzug ist o...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verzug (Miete) / 1.2.2 Verzug des Vermieters mit Mängelbeseitigung

Auch der Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung hat erhebliche Folgen: Der Mieter kann Schadensersatz geltend machen, wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät (§ 536a Abs. 1 BGB). Mahnung und Verschulden Verzug setzt eine auf Mängelbeseitigung gerichtete Mahnung des Mieters sowie Verschulden des Vermieters voraus. Praxis-Beispiel Kein Verzug...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Textform / 1 Mietrechtlicher Anwendungsbereich

Das Mietrecht knüpft in verschiedenen Regelungen an die allgemeine Textform des § 126b BGB an und verzichtet in diesen Fällen zur Vereinfachung des Rechtsverkehrs auf die strengere Schriftform, wenn eine besondere Beweis- und Warnfunktion nicht von wesentlicher Bedeutung ist. Vielmehr steht in diesen Fällen regelmäßig die Mitteilung eines bestimmten Sachverhalts im Fokus, de...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
BGH bleibt dabei: Schonfristzahlung heilt nur fristlose Kündigung

Der Bundesgerichtshof (BGH) rückt nicht davon ab: Die Nachzahlung von Mietschulden ("Schonfristzahlung") heilt nur eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, aber nicht eine ordentliche Kündigung. Dem LG Berlin widersprechen die Richter zum wiederholten Mal. Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos, kann der Mieter die Kündigung...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Verzug (Miete) / 1 Schuldnerverzug

Verzug liegt vor, wenn der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet (§ 286 Abs. 1 BGB). Hinweis Verzug ohne Mahnung Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ferner bedarf es einer Mahnung n...mehr

Kommentar aus VerwalterPraxis Professional
Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Widerspruch – § 574b Abs. 1

Rz. 1 Die Norm entspricht inhaltlich dem bis 31. 8. 2001 geltenden § 556 a Abs. 5 und 6 BGB a. F. ; sie regelt Form und Frist des auf Härtegründe gestützten Widerspruchs des Mieters gegen die ordentliche Kündigung des Vermieters (vgl. zum Anwendungsbereich die Kommentierung zu § 574 BGB). Die Norm dient nach Vorstellung des Gesetzgebers der Rechtssicherheit und der Rechtskla...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Technische Verwaltung und b... / 4.4.5.2 Unbillige Benachteiligung von Wohnungseigentümern

Die Bestimmung des § 20 Abs. 4 WEG will verhindern, dass dem betroffenen Wohnungseigentümer "Nachteile" zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten "Vorteilen" einem verständigen Wohnungseigentümer nicht abverlangt werden dürfen.[1] Beim Anbau von (großen/tiefen) Balkonen kann die erhebliche Verschattung ein...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.3.6.1 Lieferung von Gegenständen

Rz. 107 Art. 14 MwStSystRL regelt den Begriff der Lieferung von Gegenständen. Abs. 1 enthält die Grundsatzdefinition, wonach als Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung gilt, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Bei einer Lieferung muss nicht das rechtliche Eigentum an dem Gegenstand übertragen werden.[1] Die Lieferung eines G...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 20 Mietrecht

A. Einführung Rz. 1 Sobald mehr als ein Erbe einen Nachlass antritt, bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft. In der täglichen Beratungspraxis ergeben sich Fragestellungen für Erbengemeinschaften mit bestehenden Mietverhältnissen über Wohn- oder Gewerberaum daher sowohl aus Vermieter- als auch aus Mietersicht. Die Rechtsfolgen dieser Verträge regeln sich nicht alleine nach...mehr

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§ 20 Mietrecht / Literaturtipps

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§ 20 Mietrecht / K. Mietkaution, § 551 BGB

I. Allgemeines Rz. 102 Der Mieter hat nach § 551 BGB eine vertraglich vereinbarte Sicherheitsleistung zu erbringen. Für Wohnraummietverhältnisse gilt eine Begrenzung[147] auf das dreifache der monatlichen Grundmiete. Diese Obergrenze darf nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn mehrere Sicherheiten existieren, denn diese werden zusammengerechnet.[148] Die hinterlegt...mehr

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§ 20 Mietrecht / IV. Abweichende Regelung

Rz. 65 Eine abweichende Regelung zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.mehr

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§ 20 Mietrecht / H. Mietverhältnis mit den Erben, § 564 BGB

I. Allgemeines Rz. 70 Treten beim Tod eines Mieters keine Mieter in das Mietverhältnis ein oder wird das Mietverhältnis nicht nach den Vorschriften des §§ 563, 563a BGB fortgesetzt, so wird das Mietverhältnis mit den Erben fortgesetzt. Insoweit greift der Grundsatz der Universalsukzession ein und die Gesamtrechtsnachfolge nach §§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1 schließt sich an. Die...mehr

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§ 20 Mietrecht / d) Nachlassgegenstände

Rz. 91 Besonders problematisch ist in diesen Fällen die Verwahrung der Nachlassgegenstände des Verstorbenen. Soweit der Vermieter wirksam sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, steht der Verwertung nichts entgegen. Vorsicht ist jedoch dennoch geboten: eine sorgfältige Dokumentation ist zu empfehlen. Ohne weiteres darf der Vermieter die Gegenstände nicht entsorgen, so ...mehr

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§ 20 Mietrecht / 2. Kündigung durch Stellvertretung

Rz. 31 Diesem Risiko, sämtliche Unterschriften zur rechten Zeit zu erhalten, kann sich die Erbengemeinschaft entziehen, indem sie sich eines Stellvertreters bedient. Zwar muss die Schriftform auch bei der Kündigung durch einen Stellvertreter gewahrt sein. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Stellvertreter mit seinem Namen unterzeichnet. Aus dem Kündigungsschreiben muss ...mehr

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§ 20 Mietrecht / 3. Testamentsvollstrecker

Rz. 33 Für die Erbengemeinschaften, in deren Nachlass sich Mietshäuser befinden, kann die Situation durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers deutlich vereinfacht werden. Hieran sollte der beratende Jurist denken und bei der Beratung zum jeweiligen Testament aufmerksam machen. Der Testamentsvollstrecker kann nach § 2205 BGB allein verfügen und entsprechende Willense...mehr

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§ 20 Mietrecht / III. Eintritt in das Mietverhältnis

Rz. 40 Wer in das Rechtsverhältnis eintritt, regelt das Gesetz. Gemeinsam ist dem Kreis der Eintrittsberechtigten Personen, dass sie mit dem Verstorbenen einen gemeinsamen Haushalt gebildet haben müssen. Dieser muss dem Willen des Gesetzgebers nach zudem "auf Dauer angelegt" gewesen sein. Dies wird immer dann angenommen, wenn die Wohnung der Lebensmittelpunkt des gemeinsamen...mehr

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§ 20 Mietrecht / 5. Eintritt anderer Familienangehöriger, § 563 Abs. 2 S. 3 BGB

Rz. 45 Das Eintrittsrecht erstreckt sich auch auf Familienangehörige, mit denen der verstorbene Mieter einen gemeinsamen Haushalt führte. Der Begriff wird sehr weit interpretiert. Hierunter können fallen: der/die Verlobte, Verwandte und Verschwägerte.[63] Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten der Personen gelten, die den Verstorbenen über einen längeren Zeitpu...mehr

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§ 20 Mietrecht / 3. Eintritt des Lebenspartners, § 563 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 43 Nach § 563 Abs. 1 S. 2 BGB ist auch der Lebenspartner zum Eintritt in das Mietverhältnis berechtigt. Die Voraussetzungen ergeben sich aus §§ 1, 15 LPartG.mehr

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§ 20 Mietrecht / 5. Verhältnis zwischen Kündigung und Ausschlagung

Rz. 85 Häufig kommt es vor, dass die Erbengemeinschaft das Mietverhältnis zunächst zeitnah und fristgerecht kündigt, dann jedoch das Erbe ausschlägt. In diesen Fällen bleibt die Kündigung dennoch wirksam.[126] Dies ergibt sich aus § 1959 Abs. 2, 3 BGB.mehr

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§ 20 Mietrecht / 1. Erklärung gegenüber dem Vermieter

Rz. 51 Schriftform ist für die Ablehnungserklärung nicht erforderlich, aber sowohl den Zugang als auch die entsprechende Abgabe der Erklärung muss der Eintretende beweisen.[71] Demzufolge empfiehlt sich die Schriftform allein schon zur Beweissicherung. Hilfreich ist es auch, einen Zugangsnachweis aufzubewahren. Die Erklärung muss allen Vermietern zugehen. Besteht der Vermiete...mehr

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§ 20 Mietrecht / VI. Kündigungsrecht des Vermieters

Rz. 54 Der Vermieter muss nun nicht jeden Eintretenden akzeptieren. Die Grenzen werden dort gezogen, wo die Person des Eintretenden für den Vermieter eine Unzumutbarkeit darstellt.[76] 1. Form und Frist der Kündigung Rz. 55 Steht der Eintretende fest, hat der Vermieter die Möglichkeit, hierauf nach § 563 Abs. 4 BGB zu reagieren. Er kann seinerseits binnen Monatsfrist erklären,...mehr

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§ 20 Mietrecht / III. Mietzins

Rz. 14 Hauptleistungspflicht des Mieters ist die Zahlung der Miete. In der Vereinbarung von Art und Höhe der Miete sind die Parteien grundsätzlich gem. § 311 BGB frei. Schranken werden allenfalls durch die Wuchertatbestände gezogen gem. § 5 WiStG, § 291 StGB, durch § 138 BGB sowie durch das Regelwerk über den preisgebundenen Wohnungsbau. 1. Zahlung an die Erbengemeinschaft Rz...mehr

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§ 20 Mietrecht / F. Fortsetzung mit überlebenden Mietern, § 563a BGB

Rz. 61 Auch § 563a BGB trifft eine Sonderregelung im Verhältnis zu den sonst bekannten erbrechtlichen Grundsätzen für den Fall, dass es mehrere Mieter gibt und einer hiervon verstirbt. I. Allgemeines Rz. 62 § 563a BGB ist eine Form der Sonderrechtsnachfolge. Hierbei soll eine dem verstorbenen Mieter nahestehende Person die Wohnung allein erhalten bleiben, unabhängig davon, ob ...mehr

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§ 20 Mietrecht / I. Gegenstand des Mietvertrags

Rz. 12 Gegenstand des Mietvertrags können nur Sachen i.S.d. § 90 BGB und deren Teile sein. Dem gleich stehen Tiere gem. § 90a BGB. Der Mietvertrag erstreckt sich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, auf die wesentlichen Bestandteile der Sache und auf das Mietzubehör.mehr

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§ 20 Mietrecht / 3. Abrechnung und Rückzahlung

Rz. 108 Nach Ende des Mietverhältnisses hat die Erbengemeinschaft über die Kaution nach § 259 BGB abzurechnen und für den Fall, dass keine Ansprüche zugunsten der Erbengemeinschaft bestehen, die Kaution auszubezahlen. Die Erbengemeinschaft haftet dem Mieter direkt für die Zahlung.mehr

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§ 20 Mietrecht / I. Allgemeines

Rz. 66 Die Privilegierung nach den §§ 563, 563a BGB bleibt freilich nicht ohne haftungsrechtliche Konsequenz. Diese normiert § 563b BGB, wobei durch diese Haftungsregel die Erben wieder in die Verantwortung genommen werden.mehr

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§ 20 Mietrecht / I. Anwendungsbereich

Rz. 18 Der Anwendungsbereich der §§ 550, 578 BGB beschränkt sich auf Miet- und Pachtverträge über Grundstücke, Teile von Grundstücken, Wohnräume und sonstige Räume. Eine vergleichbare Vorschrift enthält § 585a BGB für Landpachtverträge.mehr

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§ 20 Mietrecht / M. Kündigung bei Tod des Mieters, § 580 BGB

I. Allgemeines Rz. 113 § 580 BGB gleicht in weiten Teilen den Regeln des § 564 BGB. Insoweit wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 70 ff.). § 580 BGB ist eine Regelung, die kein zwingendes Recht enthält und demzufolge dispositiv ist.[166] Davon wird in Leasingverträgen gerne Gebrauch gemacht, um so die Debatte, ob § 580 BGB für Leasingverträge überhaupt anzu...mehr

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§ 20 Mietrecht / I. Allgemeine Regeln

Rz. 24 In den allgemeinen Bestimmungen ist für die Kündigung eines Mietverhältnisses keine bestimmte Form vorgeschrieben. Demzufolge kann die Kündigung auch mündlich erklärt werden. Freilich können die Parteien auch vertraglich eine bestimmte Form für die Kündigung vereinbaren. Sonderregelungen gelten jedoch für die Wohnraummiete (§ 568 BGB), Mietverhältnisse über Grundstück...mehr