Rz. 27

Muster 9.2: Hausgeldklage

 

Muster 9.2: Hausgeldklage

An das Amtsgericht

Namens der

Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,

vertreten durch die WEG-Verwalterin X-Immobilien GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Xaver Xentis, Zenstraße 5, 75234 Musterstadt

– Klägerin –

erhebe ich

Klage gem. § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG

gegen

1. Anna Acker, Heinestraße 12, 75234 Musterstadt,

2. Achim Acker, wohnhaft daselbst

– Beklagte –

und werde beantragen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.207,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu bezahlen.

Gerichtskosten i.H.v. 234,00 EUR wurden mittels elektronischer Gerichtskostenmarke (als Beleg beigefügt) entrichtet.

Begründung:

1.

Die Beklagten sind Eigentümer der Wohnung Nr. 3 im Haus der Klägerin.

Auf der Eigentümerversammlung vom 23.4.2021 wurden Vorschüsse gemäß dem Wirtschaftsplan (Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne) 2021 beschlossen. Der Wirtschaftsplan galt beschlussgemäß bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans.

Beweis: Protokoll der Eigentümerversammlung vom 23.4.2021, Anlage K 1

Nach dem Einzelwirtschaftsplan für 2021 hatten die Beklagten ein monatliches Hausgeld von 210,00 EUR zu bezahlen.

Beweis: Einzelwirtschaftsplan für 2021, Anlage K 2

Auf der Eigentümerversammlung am 27.6.2022 wurden unter TOP 3 Nachschüsse gemäß der Jahresabrechnung 2021 beschlossen. Unter TOP 5 wurden Vorschüsse gemäß dem Wirtschaftsplan (Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne) für das Jahr 2022 beschlossen. Die neuen Vorschüsse sind ab dem 1.7.2022 zu zahlen.

Beweis: Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27.6.2022, Anlage K 3

Nach der Einzelabrechnung für das Jahr 2021 ergibt sich für die Beklagten ein Nachschuss von 347,00 EUR.

Beweis: Einzelabrechnung für 2021, Anlage K 4

Nach dem Einzelwirtschaftsplan für 2022 haben die Beklagten ab dem 1.7.2022 ein monatliches Hausgeld von 220,00 EUR zu bezahlen.

Beweis: Einzelwirtschaftsplan für 2022, Anlage K 5

2.

Die Beklagten haben die Nachzahlung für 2021 überhaupt nicht und die Vorschüsse 2022 nicht regelmäßig bezahlt. Sie überwiesen am 17.2., am 15.4. und am 15.10.2022 je 500,00 EUR. Mehrere Mahnungen der Verwalterin – die erforderlichenfalls nachgereicht werden – blieben erfolglos. Schließlich wurden die Beklagten mit Schreiben der Verwalterin vom 17.10.2022 nochmals aufgefordert, die Forderungen der Klägerin bis längstens 27.11.2022 zu begleichen.

Beweis: Schreiben der X-Immobilien GmbH vom 17.10.2022, Anlage K 6

Auch dieses Schreiben blieb erfolglos. Die Klage ist deshalb geboten.

3.

Die Klage ist begründet, weil die Beklagten auf der Grundlage der oben erwähnten Beschlüsse zur Zahlung verpflichtet sind. Der Klagebetrag setzt sich wie folgt zusammen:

Aufstellung

 
Nachschuss gemäß Jahresabrechnung 2021: 347,00 EUR
Vorschüsse Januar – Juni 2022 (auf der Basis des Wirtschaftsplans für 2021, 6 Monate á 210,00 EUR): 1.260,00 EUR
Vorschüsse Juli – November 2022 (auf der Basis des Wirtschaftsplans für 2022, 5 Monate á 220,00 EUR): 1.100,00 EUR
Abzüglich Zahlungen der Beklagten: – 1.500,00 EUR
  1.207,00 EUR

Der Anspruch auf die Zinsen folgt aus § 291 BGB.

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 28

Zuständig ist das örtliche Amtsgericht, und zwar auch dann, wenn es um Ansprüche gegen einen im Ausland ansässigen[27] oder einen aus der Gemeinschaft bereits ausgeschiedenen Wohnungseigentümer geht (→ § 13 Rdn 7).

 

Rz. 29

Seit dem 1.1.2022 dürfen Rechtsanwälte Schriftsätze gem. § 130d ZPO nur noch als elektronische Dokumente bei Gericht einreichen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur früheren Rechtslage, als Schriftsätze noch auf Papier in zweifacher Ausfertigung unterschrieben einzureichen waren. Anträge auf Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit und der Verpflichtung der Beklagten zur Kostentragung sind zwar üblich, aber entbehrlich, weil darüber von Amts wegen entschieden wird. Entbehrlich sind auch Beweisantritte zur Eigentümerstellung der Beklagten, zur Befugnis zur Klageerhebung und zu den berücksichtigten Zahlungen (Vorlage eines Grundbuchauszugs, der Teilungserklärung, des Verwaltervertrags, von Kontoauszügen usw.). Diese Tatsachen sind normalerweise unstreitig; und falls sie doch einmal bestritten werden, kann immer noch entsprechend vorgetragen und vorgelegt werden.

 

Rz. 30

Vorschüsse nach dem Wirtschaftsplan und Nachschüsse auf der Grundlage der Einzeljahresabrechnung sind verschiedene Forderungen; der Beschluss über die Nachschüsse ersetzt die Forderungen aus dem Wirtschaftsplan nicht (→ § 8 Rdn 147). Es versteht sich deshalb von selbst, dass die Forderungen in der Klage eigenständig zu begründen sind.[28] Zum Verständnis älterer Rspr. sollte man aber wissen, dass bis ca. 2010 auch das Gegenteil vertreten wurde. Nach der Gegenauffassung hatte der Beschluss über die Jahresabrechnung, sofern zwischen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung kein Eigentümerwechsel stattfand, anspruchsbegründende (oder wenigsten...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge