Fachbeiträge & Kommentare zu Lüften

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eintragung der Hypothek.

Rn 26 Gegen Eintragung der Hypothek richtet sich die Beschwerde entweder auf Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch oder auf Löschung der Hypothek. Auf Löschung allerdings nur, wenn sichergestellt ist, dass ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek für die Vergangenheit mangels entsprechender Eintragung im Grundbuch und für die Zukunft aufgrund Eintragung eines Amtswiderspruc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1495 BGB – Aufhebungsklage eines Abkömmlings.

Gesetzestext Ein anteilsberechtigter Abkömmling kann gegen den überlebenden Ehegatten auf Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft klagen,mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Beusch, Die Besteuerung der Konzerne als wirtsch Einheit in internationaler Sicht, FS Flume, 1978, Bd 2, 21; Weber, Die konsolidierte Besteuerung von Konzernen in den USA, Vorbild für ein dt Konzern-StR? DStZA 1979, 146; Kessler, Internationale Organschaft in Dänemark, IStR 1993, 303; Grotherr, Konzernbesteuerung in Dänemark, IWB (11/1995) F 5 Gr 2, Dänemark, 113; Grotherr, Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Fälle wirksamer Verfügung.

Rn 10 Der Erblasser kann den Vorerben befreien, soweit er nicht unentgeltlich verfügt (§ 2136). IÜ s § 2112 Rn 4. Rn 11 Analogien zu § 185 II sind zulässig (BayObLG DNotZ 98, 138 und 98, 206, 207). Danach wird die Verfügung des Vorerben auch wirksam, wenn dieser das Grundstück zu freiem Eigentum erwirbt (1 Fall 2 aaO), jedoch abw von § 184 I nur für die Zukunft (RGZ 110, 94),...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Prozessvergleich.

Rn 3 Haben die Parteien durch Vergleich nach § 794 I Ziff 1 geregelt, dass für die Zukunft kein Unterhaltsanspruch bestehen soll, ist die Rspr zur Zulässigkeit der Abänderungsklage bei klageabweisenden Urteilen nicht übertragbar, denn beim Vergleich ist das Nichtbestehen des Anspruchs nicht rechtskräftig festgestellt. § 323a I erfasst mithin nicht die Fälle, in denen für die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Alsbaldige Feststellung.

Rn 25 Eine vorsorgliche Feststellungsklage ist unzulässig. Ausnahmsweise kann in Fällen der Kündigung eines Dienstvertrages ein Interesse des Gekündigten an der Feststellung des Fortbestehens gegeben sein, wenn sich der Arbeitgeber weiterer Beendigungsgründe berühmt (Brandbg GmbHR 09, 824). Aus der Feststellung müssen sich Folgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben, so da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1449 BGB – Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung.

Gesetzestext (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung. (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Rn 1 Ist der Aufhebungsantrag nach § 1447 oder § 1448 begründet, so hebt das FamG die Gütergemeinschaft auf. Mit der Rechtskraft des Aufh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Grenzen der Schätzung.

Rn 16 Um eine Schätzung nach § 287 vornehmen zu können, muss die ersatzberechtigte Partei schlüssig sog Ausgangs- oder Anknüpfungstatsachen dargelegt haben (BGH NJW 96, 775 [BGH 05.12.1995 - X ZR 121/93]; 13, 2584, 2585 Rz 20). Werden diese Tatsachen vom Gegner bestritten, so ist darüber Beweis zu erheben (BGH NJW-RR 98, 331, 333 [BGH 17.04.1997 - X ZR 2/96]). Eine Schätzung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift konkretisiert die positiven und negativen Eigentümerbefugnisse nach § 903 (§ 903 Rn 2). Sie gewährt jedoch kein Eigentum an der Luft über dem Grundstück und an dem Erdreich unter dem Grundstück. Vielmehr weist 1 dem Eigentümer das Herrschaftsrecht an dem Raum über und unter seinem Grundstück zu (RGZ 132, 398). Begrenzt wird es nach 2 dadurch, dass für sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unzulässige Einwirkungen.

Rn 12 Was unzulässige Einwirkungen iSd Vorschrift sind, ergibt sich aus den allgemeinen Vorschriften über Eigentum und Nachbarrecht. In erster Linie sind hier die §§ 903, 905, 906 zu nennen (BGHZ 113, 384, 386). Anders als bei § 906 (§ 906 Rn 7) erfasst der Begriff der Einwirkungen hier auch Grobimmissionen. Ebenso wie dort (§ 906 Rn 8) können jedoch auch hier ideelle Einwir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 46a Neben die subjektiven Anforderungen treten in Umsetzung von Art 7 WKRL objektive Anforderungen an die Kaufsache. Hierbei handelt es sich um einen Mangeltatbestand von erheblicher Bedeutung: Viele Eigenschaften werden weder vereinbart noch vorausgesetzt, sondern als selbstverständlich von den Parteien überhaupt nicht bedacht, zB, dass Stühle nicht brechen, Butter nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Zivilgerichtsbarkeit.

Rn 6 Einschränkungen der Amtsimmunität auch der Konsularbeamten und der Konsulatsbediensteten im Zivilprozess ergeben sich aus Art 43 II WÜK. Das gilt einerseits für Vertragsklagen, wenn der Betreffende beim Vertragsschluss dem Vertragspartner ggü nicht zu erkennen gegeben hatte, dass er im Auftrag seines Entsendestaates handelte, und andererseits für Klagen Dritter wegen im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Körperliche Gegenstände.

Rn 2 Körperlichkeit erfordert räumliche Abgrenzung und Beherrschbarkeit des Gegenstands. Maßgebend ist die Verkehrsanschauung. Die Abgrenzung kann von Natur aus bestehen oder durch die Fassung in einem Behältnis bzw Hilfsmittel wie Grenzsteine oder die Einzeichnung in Karten, Katastern oder Plänen erfolgen. Keine Sachen sind Luft im Raum, fließendes Wasser, Grundwasser und S...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Christian Orth, Rechnungsle... / bb.2 ESRS E1 – Klimawandel (Climate Change)

Tz. 124 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Ziel dieses Standards ist es, zu verstehen, wie das Unternehmen zum Klimawandel beiträgt. Zu berichten ist über alle bestehenden oder geplanten Minderungsmaßnahmen, über Pläne und Kapazitäten zur Anpassung des Geschäftsmodells an den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft sowie über Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung und/oder Behebung vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ausnahmen.

Rn 6 Erleichterungen im Hinblick auf die Änderung von Zahlungsdiensterahmenverträgen sieht III für bestimmte Zinssätze und Wechselkurse vor. Änderungen von Zinssätzen und Wechselkursen (zugunsten und zuungunsten des Nutzers) können unmittelbar wirksam werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Eine gesonderte Benachrichtigung ist grds nicht erforderlich. Im Hinblick au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Umsetzung von Richtlinien.

Rn 1 Das G zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2000/43/EG vom 29.6.00 (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft) (ABlEG Nr L 180 22), 2000/78/EG vom 27.11.00 (Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Kleinvermieter.

Rn 26 Für Vermieter von insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen (Kleinvermieter) vermutet § 19 V 3 AGG widerleglich, dass es sich jedenfalls um kein Massengeschäft iSv § 19 I 1 Nr 1 AGG handelt und für den Vermieter das Ansehen der Person (§ 19 I 1 Nr 1 AGG) eine Bedeutung hat. Wird die Vermutung vom potenziellen Mieter widerlegt, ist § 19 I Nr 1 AGG aber anzuwenden mit der Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einsatz eigenen Vermögens.

Rn 19 Das G geht von dem Grundsatz aus, dass vorhandenes Vermögen für den eigenen Unterhalt zu verbrauchen ist, bevor der andere Ehegatte auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann. Dabei steht nur ein saldierter Überschuss des Aktiv- über das Passivvermögen zur Deckung des eigenen Unterhalts zur Verfügung (München FamRZ 93, 62). Zum einzusetzenden Vermögen zählen grds a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die elektronische Form wurde als Substitut der gesetzlichen Schriftform geschaffen, also nicht als eigenständige Form (BTDrs 14/4987, 12). Das immer differenziertere normative Gerüst entkoppelt aber die elektronische Form langsam von dieser Anbindung. Die §§ 126 III, 126a, 127 III haben ursprünglich die Signatur-RL 1999/93/EG (s.a. E-Commerce-RL 2000/31/EG) umgesetzt. Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Arten der Anlage.

Rn 2 Anzulegen ist unabhängig von seiner Herkunft das gesamte Barvermögen des Betreuten, dass nicht als Verfügungsgeld iSd § 1839 für die baldige Bestreitung von Ausgaben erforderlich ist, wie etwa für Miete und Lebensunterhalt. Unter Geld iSd § 1841 ist Bargeld, Schecks und Buchgeld, wie zB Forderungen aus einem Girokonto, zu verstehen (Staud/Veit § 1806 aF Rz 5). Unsichere...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beteiligung nichtrichterlicher Personen.

Rn 8 Eine Übertragung der Beweiserhebung auf Privatpersonen ist grds unzulässig. Möglich ist aber der Einsatz eines Augenscheinsgehilfen, wenn das Gericht aus tatsächlichen – zB die Ermittlung des Zustands eines auf dem Meeresgrund liegenden Wracks oder die Auswertung für Laien nicht lesbarer technischer Aufzeichnungen – oder aus rechtlichen Gründen – etwa in das Persönlichk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 32010R1259 Art 14 ROM III – Staaten mit zwei oder mehr Rechtssystemen – Kollisionen hinsichtlich der Gebiete.

Gesetzestext Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergangsregelungen Zivilrecht, Abs 2–5.

Rn 2 II u III sind Überleitungsvorschriften für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind §§ 19–21 AGG schon ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar, sofern die Schuldverhältnisse geändert werden (II 2, III 2); sie sollen nicht auf unabsehbare Zeit ausgenommen bleiben (BTDrs 16/1780, 58). Rn 3 Für private Versicherungsverträge gil...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 4 Die dem Richter übertragene Rechtsfindung ist kein singulärer Akt, sondern das Erg einer Kommunikation zwischen allen am Prozess Beteiligten. Diese Kommunikation besteht nicht nur im Austausch von Schriftsätzen und dem Erlass gerichtlicher Verfügungen oder Beschlüsse. Hinzu treten verbale und nonverbale Äußerungen in und außerhalb der mündlichen Verhandlung. Kommunikati...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 12 EuVTVO – Anwendungsbereich der Mindestvorschriften.

Gesetzestext (1) Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung iSv Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat. (2) Dieselben Erfordernisse gelten auch für die Ausstellung der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 33 Die Unterschrift des die Verfügung erlassenden Richters ist erforderlich für Fristsetzungsverfügungen (BGHZ 76, 236 = NJW 80, 1167; BVerwG NJW 94, 746) und Zwischenverfügungen (BayObLG NJW-RR 96, 1167). Dagegen verneint der BGH vor dem Hintergrund der zunehmenden elektronischen Vorgangsbearbeitung das Unterschriftserfordernis für die Verfügung des Vorsitzenden zur Verl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mittelbare Benachteiligung.

Rn 26 Anforderung muttersprachliche Deutschkenntnisse (BAG NZA 18, 33 [BAG 29.06.2017 - 8 AZR 402/15]), nicht aber: sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse (BAG NZA-RR 18, 287); schriftliche Deutschkenntnisse, wenn Arbeitsanweisungen verstanden werden müssen (BAG DB 10, 1071, Anm Lingemann ArbR 10, 90); Aufforderung, Deutschkurs zu besuchen bei arbeitsnotwendiger Spra...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Vorbemerkung.

Rn 89 Die dritte Stufe des Pfändungsschutzes bildet die vollstreckungsgerichtliche Entscheidung (Kohte VuR 10, 257 [258]; Perleberg-Kölbel FuR 10, 311 [312]). Es besteht eine funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts unabhängig von der Herkunft des Guthabens, also auch bei einem Guthaben aus Sozialleistungen (LSG Bayern ZInsO 15, 1171, 1172). Diese Zuständigkeit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anbahnung des Arbeitsvertrags.

Rn 52 Zur Klärung der Eignung des Bewerbers dient das Vorstellungsgespräch. Veranlasst der ArbG das Gespräch, so trägt er gem §§ 670, 662 die verkehrsüblichen und erforderlichen Auslagen, nicht aber Zeitaufwand und Verdienstausfall (BAG NZA 89, 468; DB 77, 1194 [BAG 18.02.1977 - 2 AZR 770/75]). Rn 53 Zulässige Fragen muss der Bewerber wahrheitsgemäß beantworten. Andernfalls k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Rn 21 Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen Zinsen, Einlagen und Konten bei Kreditinstituten, Diskonterträge bei Wechselgeschäften, Ausschüttung von Investmentgesellschaften, Stückzinsen, Gewinnanteile aus der Beteiligung an Kapitalgesellschaften, Dividenden, Einkünfte aus stiller Gesellschaft, aus Wertpapieren und Einkünfte aus Spekulationsgewinnen (Stuttg FamRZ 02, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Vermögen.

Rn 72 Hat ein Partner dem anderen Vollmacht zur Verfügung über sein Konto gegeben, erlischt diese im Zeitpunkt der Trennung (BGH FamRZ 88, 476 für Eheleute). Nach außen bleibt die Vollmacht jedoch wirksam, bis ihr Erlöschen angezeigt wurde (§ 170). Verfügungen in Ausnutzung dieser Situation können Schadensersatzansprüche nach §§ 823 II, 266 I StGB begründen. Berechtigt am Gu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 5 Mieterinteressen iSv Rn 4 bestehen idR im Schutz des Besitzes an der Wohnung (Art 13 I GG), der Gesundheit (Art 2 II 1 GG), der allgemeinen Lebensplanung (Art 2 I GG), zB in der Gestaltung und Dekoration der Mietsache, im Ausnahmefall aber auch in der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters sowie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Form.

Rn 6 Für die Form des Einspruchs gelten §§ 339, 340 I und II (§ 700 I, III 3). Außerdem kann die Erklärung zum Einspruch vor dem UdG eines jeden AG (§ 129a) abgegeben werden (§ 702). Es besteht deshalb auch kein Anwaltszwang (§§ 78 III 2, 702 I 1). Formularzwang gibt es beim Einspruch nicht (§ 703c); für ihn ist ein Formular nicht eingeführt (§ 703c Rn 3). Eine Regelung wie ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fragen zur Glaubwürdigkeit.

Rn 3 Die Fragen gem § 395 II 2 (hierzu Geipel/Prechtel, MDR 11, 336, 338) werden in der Praxis beinahe ausschließlich auf die Beziehungen zu den Parteien abzielen. Dies ist schon deshalb erforderlich, um abzuklären, ob der Zeuge auf ein gem § 383 I Nr 1–3, § 384 Nr 1, 2 bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht hinzuweisen ist. Ob die Frage an den Zeugen nach der Herkunft seines...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32007R0861 Art. 21 EuGFVO – Vollstreckungsverfahren.

Gesetzestext (1) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für das Vollstreckungsverfahren das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats. Jedes im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangene Urteil wird unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie ein im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangenes Urteil. (2) Die Partei, die die Vollstreckung beantragt, m...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / § 315 (Unterschrift der Richter).

Rn 14 Ob die Regelung des § 315 auf Beschlüsse Anwendung findet, wird unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird § 315 I entsprechend angewandt (MüKoZPO/Musielak § 329 Rz 3), was jedoch der gesetzgeberischen Intention widerspricht, da § 315 von § 329 gerade nicht in Bezug genommen wird (BGH NJW 17, 2273, 2274 Rz 18; BeckOKZPO/Bach § 329 Rz 35). Dennoch ist wegen der Bezugna...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 13 Brüssel IIa-VO – Zuständigkeit aufgrund der Anwesenheit des Kindes.

Gesetzestext (1) Kann der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht festgestellt werden und kann die Zuständigkeit nicht gem Artikel 12 bestimmt werden, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem sich das Kind befindet (2) Abs. 1 gilt auch für Kinder, die Flüchtlinge oder, aufgrund von Unruhen in ihrem Land, ihres Landes Vertriebene sind. Rn 1 Art 13 enthält die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 §§ 19–21 sind die zivilrechtlichen Bestimmungen des AGG. § 19 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot, § 20 Rechtfertigungsgründe, § 21 Rechtsfolgen nicht gerechtfertigter Benachteiligungen. Zu Übergangsbestimmungen s § 33 (§ 33 Rn 2 f). Rn 2 § 19 soll Schutz vor ungerechtfertigter Diskriminierung und Privatautonomie in angemessenen Ausgleich bringen. Nur besti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (2) Der Verjährung unterliegen nichtmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Fortbildung des Rechts.

Rn 4 Dieser Zulassungsgrund ist inhaltlich praktisch identisch mit dem Begriff ›grundsätzliche Bedeutung‹. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Fortbildung des Rechts ist dann erforderlich, wenn durch die Entscheidung im Einzelfall für die Zukunft richtungsweisende Auslegungskriterien für Rechtsnormen formuliert oder Gesetzeslücken geschlossen werden können (BGH NJW ...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / IV. Möglichkeiten und Chancen für die Rechtsberatung und das Notariat

Aufgrund der Vielzahl vorhandener Angebote tritt vermehrt die Sorge auf, die disruptive Macht technologischen Fortschreitens könnte die Herabsetzung von Standards bedeuten und das Rechtsleben auf lange Sicht vollumfänglich automatisieren.[31] Für Anwälte und Notare fürchtet man eine Bedrohung der Art und Weise ihrer Arbeit, indem ihre traditionelle Funktion in der Branche al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausnahmen.

Rn 20 Teilw sieht das Gesetz andere Folgen eines Formmangels vor, vgl §§ 550, 578, § 14 IV TzBfG, § 4 RVG (BAG NJW 16, 1403). In Vollzug gesetzte formwidrige Gesellschaftsverträge werden nur für die Zukunft von der Nichtigkeitswirkung erfasst (BGHZ 8, 165).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Grundsätzliche Bedeutung (Abs 2 Nr 1).

Rn 7 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BTDrs 14/4722, 67, 104; BVerfG FamRZ 09,...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.4 Maßnahmen zur Beseitigung entsprechender Risiken

Tz. 27 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 In jeder komplexen Verwaltungsstruktur sollte eine Pflichtendelegation erfolgen. Wichtig hierbei ist, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Delegation eingehalten werden und das eine stetige Überprüfung und Überwachung der Struktur erfolgt. Im Rahmen einer entsprechenden Struktur muss eine Aufarbeitung fehlerhaft behandelter Altsachverh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. (2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Inhalt.

Rn 50 Der Beseitigungsanspruch ist darauf gerichtet, die Beeinträchtigungen für die Zukunft abzustellen. Ist eine bauliche Veränderung nicht oder noch nicht vollständig durchgeführt, besteht, wenn die begründete Besorgnis eines künftigen Eingriffs im Raum steht, ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 1004 I BGB (BayObLG WuM 93, 294 [BayObLG 28.01.1993 - 2 Z BR 110/92]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 7. Betriebliche Übung.

Rn 43 Betriebliche Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des ArbG, aus denen die ArbN schließen können, dass ihnen aufgrund dieser Verhaltensweisen gewährte Leistungen oder Vergünstigungen künftig auf Dauer gewährt werden sollen (stRspr, BAG NJW 18, 3666). So begründet die mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Gratifikation (auch be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Für die Zukunft kann auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. (2) Durch eine Vorausleistung wird der Verpflichtete bei erneuter Bedürftigkeit des Berechtigten nur für den im § 760 Abs. 2 bestimmten Zeitabschnitt oder, wenn er selbst den Zeitabschnitt zu bestimmen hatte, für einen den Umständen nach angemessenen Zeitabschnitt befreit.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Ausschluss der Abänderbarkeit.

Rn 21 Ein zwischen den Parteien vereinbarter Ausschluss der Abänderbarkeit findet seine Grenze dort, wo dieser einem unzulässigen Unterhaltsverzicht für die Zukunft gleichkäme (Hamm FamRZ 01, 1023). Ansonsten ist ein Ausschluss zum Nachteil des Unterhaltsschuldners grds möglich (Saarbr FuR 04, 245), es sei denn, der eigene Unterhalt des Verpflichteten ist nicht mehr gesicher...mehr