Gesetzestext

 

Umfasst ein Staat mehrere Gebietseinheiten, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in dieser Verordnung geregelten Angelegenheiten hat, so gilt Folgendes:

a) Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Staates ist für die Bestimmung des nach dieser Verordnung anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen;
b) jede Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen;
c) jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das Recht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit oder, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben.
 

Rn 1

Für Staaten welche mehrere Gebietseinheiten umfassen, von denen jede ihr eigenes Rechtssystem oder ihr eigenes Regelwerk für die in der VO geregelten Angelegenheiten hat, konkretisiert die VO die Anknüpfungspunkte. Jede Bezugnahme auf das Recht dieses Mehrrechtsstaates ist für die Bestimmung des anzuwendenden Rechts als Bezugnahme auf das in der betreffenden Gebietseinheit geltende Recht zu verstehen (Art 14 lit a), zB England innerhalb des Vereinigten Königreichs.

 

Rn 2

Die Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat ist als Bezugnahme auf den gewöhnlichen Aufenthalt in einer Gebietseinheit zu verstehen (lit b).

 

Rn 3

Jede Bezugnahme auf die Staatsangehörigkeit betrifft die durch das interlokale Kollisionsrecht dieses Staates bezeichnete Gebietseinheit bzw, mangels einschlägiger Vorschriften, die durch die Parteien gewählte Gebietseinheit oder, mangels einer Wahlmöglichkeit, die Gebietseinheit, zu der der Ehegatte oder die Ehegatten die engste Verbindung hat bzw. haben (lit c). Im Rahmen einer Gesamtabwägung kann zB auf Herkunft und Sprache abgestellt werden (Erman/Stürner Rz 3). Für die USA gibt das jeweilige domicil einen Hinweis (MüKo/Winkler von Mohrenfels Rz 6).

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