Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Kreditlebensversicherung

Rz. 9 Die sog. Kreditlebens- oder Restschuldversicherung ist eine Sonderform der reinen Todesfallversicherung. Sie dient dazu, den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber, Verkäufer bei Ratenkauf) vor den Folgen des Versterbens des Darlehensnehmers bzw. Käufers, die als versicherte Person eingesetzt werden, zu schützen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht darin, bei Ab...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Insolvenz des Versicherungsnehmers

a) Allgemeines Rz. 621 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[1060] Rz. 622 Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse des Sc...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Klassische Rentenversicherung

Rz. 33 Bei der klassischen Rentenversicherung garantiert der Versicherer eine Altersrente in bestimmter Höhe. Daneben besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf Beteiligung an den Überschüssen und Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung), sofern die Überschussbeteiligung nicht ausgeschlossen ist. Anders als bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung ist der Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Risikolebensversicherung

Rz. 7 Bei einer Risikolebensversicherung wird die Versicherungsleistung nur bei Eintritt des versicherten Risikos fällig. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer reinen Todesfallversicherung und einer reinen Erlebensfallversicherung zu unterscheiden. 1. Todesfallversicherung Rz. 8 Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn vereinbart wird, dass eine Leistungspflic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / f) Informationspflichten bei Telefongesprächen

Rz. 78 Nimmt der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer telefonisch Kontakt auf, treffen den Versicherer bereits im Rahmen dieses Telefongesprächs besondere Informationspflichten (§ 5 VVG-InfoV). Da für Lebensversicherungsverträge in diesem Zusammenhang keine Sonderregelungen bestehen, wird hinsichtlich der Informationspflichten bei Telefongesprächen auf die entsprechenden ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Pflegerenten-Zusatzversicherung

Rz. 42 Bei der Pflegerenten-Zusatzversicherung gewährt der Versicherer bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit während der Dauer der Versicherung sog. Pflegerenten; die Leistung und deren Höhe sind abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit.mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausnahmen

Rz. 321 Kein Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 8 Abs. 3 VVG:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Der folgende Beitrag stellt die Grundzüge des Rechts der Lebensversicherung dar und gibt einen Überblick über praxisrelevante Probleme im Zusammenhang mit Lebensversicherungsverträgen. Eine erschöpfende Darstellung des Lebensversicherungsrechts ist in dem vorgegebenen Rahmen nicht möglich. Insoweit wird auf die Kommentierungen der §§ 150 ff. VVG und der Allgemeinen Bed...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 481 Eine Kündigung durch den Versicherer ist regelmäßig nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich.[807] Neben der Kündigung wegen Verzugs mit der Zahlung einer Folgeprämie (§ 38 VVG) kommt eine Kündigung im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 3 S. 2 VVG (siehe Rdn 450 ff.) sowie bei Gefahrerhöhung in Betracht (§ 24 VVG). Für die ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) BGH, Urt. v. 17.2.1966 – II ZR 286/63

Rz. 518 Der BGH hat im Jahr 1966 einen Fall entschieden, in dem einer dritten Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht für den Todesfall eingeräumt worden war. Im Erlebensfall sollten die Ansprüche an den Versicherungsnehmer ausgezahlt werden. Eine Gläubigerin des Versicherungsnehmers pfändete die Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung inklusive des Rechts auf Kündig...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VIII. Versicherungsbeginn

Rz. 124 Hinsichtlich des Versicherungsbeginns ist zu unterscheiden zwischen dem formellen, dem materiellen und dem technischen Versicherungsbeginn. Der formelle Versicherungsbeginn bezeichnet den Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages. Mit dem technischen Versicherungsbeginn ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die Prämien zu zahlen. Der materielle Versich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 276 Ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Ausübung verschiedener Gestaltungsrechte aufgehoben werden. Die Auflösung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer ist dabei auf bestimmte gesetzlich geregelte Fälle begrenzt. Einen Lebensversicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer, der die ihm obliegenden Pflichten erfüllt (hat), kann der Versicherer grundsätz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Minderjähriger als versicherte Person

Rz. 114 Ist die versicherte Person ein minderjähriges Kind, trifft § 150 Abs. 3 VVG eine Sonderregelung für den Fall, dass der Vater oder die Mutter als Versicherungsnehmer die Lebensversicherung auf die Person des minderjährigen Kindes beantragen. In diesem Fall bedarf es der Einwilligung des minderjährigen Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei fehlender Ausgleichsreife

Rz. 658 Bei fehlender Ausgleichsreife findet ein Wertausgleich nicht statt (§ 19 VersAusglG). In welchen Fällen eine fehlende Ausgleichsreife vorliegt, ist in § 19 Abs. 2 VersAusglG beschrieben. Für Versicherungsverträge ist dabei die Ausnahmeregelung in § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG von Bedeutung. Nicht ausgleichsreif sind danach Anrechte, die dem Grunde oder der Höhe nach n...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Durchführung einer externen Teilung

Rz. 672 In bestimmten Ausnahmefällen ist auch eine sog. externe Teilung zulässig, d.h. die Begründung eines Anrechts des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Anrechts des ausgleichsverpflichteten Ehegatten bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten besteht (§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Ausgleichsberec...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rücktrittsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 281 Mit Wirksamkeit zum 29.7.1994 wurde die Regelung in § 8 Abs. 5 VVG a.F. eingefügt, die dem Versicherungsnehmer bei einem Lebensversicherungsvertrag das Recht einräumt, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluss vom Vertrag zurückzutreten. Mit Wirksamkeit zum 8.12.2004 wurde die Rücktrittsfrist in der Lebensversicherung von 14 auf 30 Tage verlängert.[387]...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Hybride Rentenversicherung

Rz. 35 Hybride Rentenversicherungen sind Mischformen von klassischer und fondsgebundener Rentenversicherung, häufig verbunden einer sog. Beitragserhaltungsgarantie des Versicherers. Bei derartigen hybriden Rentenversicherungen werden zur Zeit drei Unterarten unterschieden: Bei dem sog. herkömmlichen Hybrid-Produkt wird durch den Versicherer ein Teil des Sparbeitrags konserva...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Versorgungsausgleich bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung

Rz. 659 Ansprüche aus Rentenversicherungen, die ein Ehegatte an einen Dritten abgetreten hat, fallen grundsätzlich nicht in den Versorgungsausgleich.[1144] Etwas Anderes gilt dann, wenn es sich um eine Sicherungsabtretung handelt. Zur Sicherheit abgetretene Ansprüche unterfallen dem Versorgungsausgleich.[1145] Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch aus der Rentenversicherung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 460 Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, seine auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gerichtete Erklärung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Daneben hat der Versicherer das Recht, seine Vertragserklärung wegen Drohung oder Irrtum anzufechten. § 22 VVG lässt die Anfechtung wegen Drohung und Irrtum unberührt, weil ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Beratungs- und Dokumentationspflicht

Rz. 50 Im Zusammenhang mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages regelt das VVG in §§ 6, 7 Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers und in §§ 60 – 62 Beratungs- und Informationspflichten des Versicherungsvermittlers. Der Umfang dieser Beratungs- und Informationspflicht richtet sich unter anderem nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beur...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / g) Die normierte Modellrechnung nach § 154 VVG

Rz. 79 Nach § 154 VVG ist dem Versicherungsnehmer bei Lebensversicherungen eine normierte Modellrechnung zu übermitteln, wenn der Versicherer im Zusammenhang mit dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversicherung bezifferte Angaben zur Höhe möglicher Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen hinaus macht. Hintergrund für diese Bestimmung ist, dass dem Vers...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Umfang der Pfändung

Rz. 593 In Bezug auf den Umfang der Pfändung kommt es zunächst auf die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Hier stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung. Diese ist so bestimmt zu bezeichnen, dass sie von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist.[994] Es muss unzweif...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Kündigung gem. § 24 VVG wegen Gefahrerhöhung

Rz. 493 Die Vorschrift des § 24 VVG bietet dem Versicherer die Möglichkeit, die Lebensversicherung im Falle einer objektiven Gefahrerhöhung zu kündigen. Rz. 494 Nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung selbst vor oder gestattet er deren Vornahme durch einen anderen (sog. gewollte Gefahrerhöhung), kann der Versicherer den Vertrag bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) § 14 VVG

Rz. 231 Nach § 14 VVG ist die Leistung aus einer Lebensversicherung mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen fällig.[304] Notwendige Erhebungen umfassen die Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Eintritt des Versicherungsfalls fes...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Geteiltes Bezugsrecht

Rz. 513 Das Bezugsrecht zum Empfang der Versicherungsleistungen aus der Lebensversicherung muss sich nicht auf sämtliche Leistungen aus der Lebensversicherung beziehen und kann auch mehreren Personen ganz oder teilweise eingeräumt werden; weitergehende Einschränkungen z.B. der Höhe nach sind ebenfalls möglich. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, ein Bezugsrecht unter einer au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Rechtslage zur Überschussbeteiligung bis zum 31.12.2007

Rz. 253 Vor Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG am 29.7.1994 bedurften die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Genehmigung der Versicherungsaufsicht. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Versicherungsaufsicht auf eine sehr vorsichtige Beitragskalkulation der Versicherer geachtet, um eine langfristige Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Rücktrittsrecht

Rz. 440 Die Ausübung des Rücktrittsrechts erfordert eine entsprechende Erklärung des Versicherers; es handelt sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 VVG muss der Rücktritt begründet werden. Rz. 441 Die Erklärung des Versicherers muss unzweideutig als Rücktritt zu verstehen sein (zur Möglichkeit der Umdeutung einer Anfechtungserkläru...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (5) Angabe des Adressaten des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 293 Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung den Adressaten des Widerspruchs benennt.[422] Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei klar, dass er seinen Widerspruch an den unter der Belehrung oder im Begleitschreiben benannten Versicherer zu richten habe. Dies gilt selbst dann, wenn in dem Begleitschreiben ein den Versicherungsvertrag betreuender...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Form der Widerspruchsbelehrung

Rz. 296 Die Belehrung des Versicherungsnehmers über dessen Widerspruchsrecht ist gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. nur dann wirksam, wenn diese in drucktechnisch deutlicher Form hervorgehoben ist. Eine drucktechnische Hervorhebung ist etwa durch Fettdruck, eine andere Farbe, Schriftart oder Schriftgröße, Einrücken oder Einrahmen möglich.[426] Ob das jeweils durch den Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Gezogene Nutzungen

Rz. 301 Neben den eingezahlten Beiträgen kann der Versicherungsnehmer nach § 818 BGB die gezogenen Nutzungen vom Versicherer herausverlangen. Die Darlegungs- und Beweislast zur Höhe der gezogenen Nutzungen liegt beim Versicherungsnehmer.[442] Es kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % gezogen hat.[443] Der p...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Bezugsberechtigung

Rz. 502 Ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Verfügung des Versicherungsnehmers zu einem Vertrag zugunsten Dritter werden. Man spricht in diesem Zusammenhang von einem sog. Bezugsrecht einer dritten Person.[828] Anwendbare Vorschriften sind zunächst einmal die §§ 328 ff. BGB. Darüber hinaus ergeben sich aus den Auslegungsregeln in §§ 159 ff. VVG Besonderheiten für die L...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung

Rz. 393 Voraussetzung für die vorgenannten Rechte des Versicherers ist zunächst eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht. Eine solche liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefra...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Angabe des Beginns der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 291 Eine Widerspruchsbelehrung erfüllt dann die gesetzlichen Vorgaben, wenn der Beginn der Widerspruchsfrist in der Widerspruchsbelehrung korrekt angegeben ist. Dafür reicht es aus, wenn die Widerrufsbelehrung zutreffend und unzweideutig das Ereignis benennt, das nach dem Gesetz den Lauf der Frist auslöst.[416] Es ist nicht erforderlich, dass die Widerspruchsbelehrung de...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Beginn der Widerspruchsfrist

Rz. 297 Maßgebend für den Beginn der Widerspruchsfrist ist, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Die Beweislast hierfür obliegt dem Versicherer, soweit der Versicherungsnehmer den Erhalt dieser Unterlagen substantiiert bestreitet. Nicht ausreichend ist es, wenn der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / gg) Verjährung von Ansprüchen auf Zahlung eines Mindestrückkaufswertes und auf Erstattung des Stornoabzugs

Rz. 387 Die Verjährung des Anspruchs des Versicherungsnehmers auf Zahlung eines Mindestrückkaufwertes sowie auf Erstattung eines zu Unrecht einbehaltenen Stornoabzugs unterliegt den allgemeinen Regelungen zur Verjährung. Sofern der Anspruch auf Zahlung des Mindestrückkaufswertes vor dem 1.1.2008 entstanden ist, gilt zunächst die fünfjährige Verjährungsfrist beginnend mit dem...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 29.7.1994/1.1.1995 und dem 31.12.2007

Rz. 282 Gemäß § 5a Abs. 1 S. 1 VVG in der ab dem 29.7.1994/1.1.1995 geltenden Fassung kommt ein Versicherungsvertrag auch dann wirksam zustande, wenn der Versicherer die Aushändigung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen nach § 10a VAG a.F. an den Versicherungsnehmer bei Antragstellung unterlassen hat, wenn der Versicherungsnehmer nicht nach Überlassu...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (4) Verjährung

Rz. 310 Der auf Rückgewähr der Prämien gerichtete bereicherungsrechtliche Anspruch des Versicherungsnehmers entsteht mit Ausübung des Widerspruchsrechts [464] und nicht bereits mit jeder infolge des Widerspruchs ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung.[465] Erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer verliert der schwebend unwirksame Versicherungsvertrag...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen mit Vertragsschluss zwischen dem 1.1.1991 und dem 28.7.1994/31.12.1994

Rz. 280 Mit dem Gesetz zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 17.12.1990[382] wurde ein gesetzliches Widerrufsrecht für Lebensversicherungsverträge in § 8 Abs. 4 VVG a.F. eingefügt. Der Versicherungsnehmer war danach berechtigt, seine auf Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Inhalt der Widerspruchsbelehrung

Rz. 286 Der Inhalt der Widerrufsbelehrung muss nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Kunden über sein Widerrufsrecht klar und eindeutig belehren.[397] Dabei dürfen allerdings keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden.[398] (1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung Rz. 287 Die Widerspruchsbelehrung muss den Versi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 189 Der Eintritt des Versicherungsfalls hängt von dem versicherten Risiko und damit von der Art der Versicherung ab. In der Lebensversicherung tritt der Versicherungsfall ein mit dem Tod der versicherten Person oder, soweit vereinbart, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Der Versicherungsfall ist regelmäßig in den Versicherungsbedingungen defin...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Rechtsfolgen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 439 Im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer ist der Versicherer nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 VVG). Anderenfalls ist der Versicherer lediglich zur Kündigung des Versicherungsvertrages unter Einhaltung einer F...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 586 Im Rahmen der Zwangsvollstreckung[986] ist zu unterscheiden zwischen der Einzelvollstreckung durch Pfändung und Überweisung und der Gesamtvollstreckung im Rahmen der Insolvenz des Versicherungsnehmers. Rz. 587 Für die Lebensversicherung sieht § 170 VVG ein Eintrittsrecht des Bezugsberechtigten bei einer Zwangsvollstreckung gegen den Versicherungsnehmer vor. Der nament...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Abgrenzung von Risikoausschluss und Obliegenheit

Rz. 192 Hat der Anspruchsberechtigte den Tod der versicherten Person gemeldet, stellt sich für den Versicherer die Frage, ob die weiteren Bedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalls erfüllt sind bzw. ein Risiko eingetreten ist, für das der Versicherungsschutz ausgeschlossen wurde. Abzugrenzen ist ein solcher Risikoausschluss von den Obliegenheiten, wobei es nach der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Abtretung

Rz. 563 Für die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung gelten zunächst die allgemeinen Regeln der §§ 398 ff. BGB . Sie werden ergänzt durch die Versicherungsbedingungen. In § 9 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung wird zunächst klargestellt, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Informationspflicht nach § 6 VVG-InfoV

Rz. 95 Neben den allgemeinen Informationspflichten des Versicherers gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 VVG-InfoV besteht für den Versicherer bei Lebensversicherungsverträgen die Pflicht, den Versicherungsnehmer über Änderungen der Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 7 VVG-InfoV zu informieren, sofern sie sich aus Rechtsvorschriften ergeben. Mitzuteilen sind...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ordnungsgemäße Belehrung

Rz. 284 Für die Erfüllung der Belehrungspflicht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. ist entscheidend, dass der Versicherungsnehmer eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erhalten hat. Auch wenn der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte, steht dem Versicherungsnehmer bei nicht ordnungsgemäßer Belehrun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 304 Auch wenn der Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde, kommt in Einzelfällen ein Erlöschen des Widerspruchsrechts aufgrund von Verwirkung, unzulässiger Rechtsausübung oder Verjährung in Betracht. Rz. 305 Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass er seinen Versicherungsvertrag vor Widerspruch ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Unzulässige Rechtsausübung

Rz. 309 Die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Versicherungsnehmer stellt nach der Rechtsprechung des BGH auch keinen Fall unzulässiger Rechtsausübung dar.[461] Der Versicherer ist im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer, der von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, regelmäßig nicht schutzbedürftig, da er selbst versäumt hat den Versicherungsnehmer ordnungsgemäß ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Widerrufs-, Widerspruchs- und Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers

Rz. 278 Dem Versicherungsnehmer steht abhängig vom Zeitpunkt und der Art des Vertragsschlusses seit dem 1.1.1991 ein gesetzliches Widerrufs-, Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht zu. Rz. 279 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf, Widerspruch oder Rücktritt wirksam innerhalb der hierfür jeweils gelte...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Rz. 588 Im Rahmen der Einzelvollstreckung erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829 ff. ZPO). Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Pfändung wird auf die einschlägige Literatur verwiesen. In der Lebensversicherung sind vor allem folgende Punkte praxisrelevant. Rz. 589 Beachte Nach der Vorsc...mehr