Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / III. Vorvertragliche Informationspflichten

Rz. 54 Informationspflichten für Lebensversicherungsverträge sind in verschiedenen Gesetzen geregelt:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Ausnahmen von der Informationspflicht

Rz. 71 Die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 5 S. 1 VVG, dass für Versicherungsverträge über ein Großrisiko gem. Art. 10 Abs. 1 S. 2 EGVVG keine Verpflichtung zur Übermittlung der Informationen nach § 7 Abs. 1 – 4 VVG besteht, ist für Lebensversicherungsverträge ohne Bedeutung. Rz. 72 Ein genereller Verzicht auf die Aushändigung der Informationen i.S.v. § 7 VVG i.V.m. der VVG-Info...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

Rz. 39 Versicherte Leistung ist bei einer Erwerbs-/Berufsunfunfähigkeits-Zusatzversicherung zunächst die vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur weiteren Prämienzahlung für die gesamte Versicherung (Prämienbefreiung). Darüber hinaus kann die Zahlung einer Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsrente mitversichert werden. Rz. 40 Im Bereich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherun...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VII. Vertragsänderungen ohne Mitwirkung des Versicherungsnehmers

Rz. 166 In der Lebensversicherung können wegen der langen Laufzeit und der damit verbundenen Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung oder in manchen Fällen auch wegen der Unkenntnis des tatsächlichen Umfangs des versicherten Risikos Vertragsänderungen erforderlich werden. Dies gilt daneben auch für Fälle der Änderung gesetzlicher Regelungen oder der höchstrichterlichen ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Vereinbarkeit der Ausschlussklausel mit §§ 19, 32 VVG

Rz. 220 Die Vereinbarkeit einer Ausschlussklausel für gefahrrelevante Umstände in der Kreditlebensversicherung mit §§ 19, 32 VVG ist umstritten.[293] Rz. 221 So wird die Ansicht vertreten, dass derartige Risikoausschlussklauseln in der Kreditlebensversicherung zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 19 VVG abweichen und daher nach § 32 VVG unwirksam sind.[294] Denn die Au...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Kündigung gem. § 38 VVG

Rz. 483 Nach § 38 Abs. 3 VVG ist der Versicherer bei Verzug des Versicherungsnehmers mit einer Folgeprämie berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen.[809] Der Verzug des Versicherungsnehmers mit Zinsen für ein Policendarlehen berechtigt den Versicherer nicht zur Kündigung des Versicherungsvertrags.[810] Voraussetzung für das Kündigungsrecht des Versicherers ist, dass ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bedingungsanpassung

Rz. 176 § 164 VVG berechtigt den Versicherer bei der Lebensversicherung in bestimmten Fällen zur Änderung unwirksamer Versicherungsbedingungen. Voraussetzung für eine Bedingungsänderung ist, dass die Versicherungsbedingungen des Versicherers durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden sind und dass die Beding...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Gesetzliche Auslegungsregeln

Rz. 559 Ergeben sich auch nach Auslegung des Bezugsrechts Zweifel an dessen Inhalt, ist gegebenenfalls auf die gesetzlichen Auslegungsregeln abzustellen. Rz. 560 So ergibt sich aus § 330 S. 1 BGB, das die Bezugsrechtseinräumung im Zweifel dazu führt, dass es sich bei der Lebensversicherung um einen echten Vertrag zugunsten Dritter handelt. Nach § 159 Abs. 2 VVG, § 331 Abs. 1 ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Voraussetzungen des Widerrufs

Rz. 313 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist, dass der Versicherungsnehmer den Widerruf wirksam innerhalb der Widerrufsfrist erklärt hat. Rz. 314 Für die Lebensversicherung ist zu beachten, dass abweichend von der zweiwöchigen Widerrufsfrist des § 8 Abs. 1 S. 1 VVG eine Widerrufsfrist von 30 Tagen gilt (§ 152 Abs. 1 VVG). Ausreichend für die Fristwahrung ist es, wen...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Versicherungsschein

Rz. 242 Unabhängig von der Fälligkeit der Versicherungsleistung nach § 14 VVG ist der Versicherer in der Lebensversicherung zur Leistung nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet. Kann der Versicherungsschein nicht eingereicht werden, braucht der Versicherer nur gegen gerichtliche Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens (§§ 466 ff. FamFG) die Lei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Durchführung einer internen Teilung

Rz. 667 Gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG soll die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Gewährleistet ist dies, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Personmehr

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§ 14 Lebensversicherung / II. Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung

Rz. 133 Bei der Möglichkeit der Weiterführung der Versicherung ohne weitere Prämienzahlung handelt es sich um eine Besonderheit der Lebensversicherung (vgl. § 165 VVG).[143] Rz. 134 Damit der Versicherer nicht zur aufwändigen und – auch für die Versichertengemeinschaft nachteiligen – kostenungünstigen (Fort-)Führung von Kleinstlebensversicherungen verpflichtet ist, kann gem. ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ausschluss wegen unterlassener Rückfrage oder Risikoprüfung

Rz. 426 Über den Fall der positiven Kenntnis des Versicherers hinaus können die Rechte des Versicherers wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nach der Rechtsprechung auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Versicherer eine ihm obliegende Rückfrage unterlässt und damit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung absieht. Eine Nachfrageobliegenheit des Versicher...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Stornoabzug bei Verträgen mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007

Rz. 372 Aufgrund der Regelung in Art. 4 Abs. 2 EGVVG, dass für Altverträge mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007 § 176 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden ist, muss auch bei dem Stornoabzug zwischen Verträgen mit Vertragsschluss bis zum 31.12.2007 und Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008 unterschieden werden. Für Verträge mit Vertragss...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Geltendmachung der Rechte innerhalb der Monatsfrist

Rz. 432 Gemäß § 21 Abs. 1 VVG stehen dem Versicherer die Rechte nach § 19 Abs. 2–4 VVG nur zu, wenn er die ihm zustehenden Rechte innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich geltend macht. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltende gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt (§ 21 Abs. 1 S....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Voraussetzungen der Anfechtung

Rz. 462 Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer gefahrerhebliche Umstände kennt, sie dem Versicherer wissentlich verschweigt und dabei billigend in Kauf nimmt, dass der Versicherer sich eine unzutreffende Vorstellung über das Risiko bildet und dadurch in seiner Entscheidung über den Abschluss des Versicherungsvertrags bee...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Ermittlung des Ehezeitanteils

Rz. 661 Der Ehezeitanteil ist der Wert des auszugleichenden Anrechts, der auf den in der Ehezeit erbrachten Beiträgen des Ausgleichspflichtigen beruht. Wird ein Beitrag nachentrichtet, kommt es darauf an, ob der Zeitpunkt der Beitragszahlung in der Ehezeit liegt.[1157] Für die Ermittlung des Werts des Anrechts ist ein Vergleich des Wertes zum Ende der Ehezeit und zum Beginn ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Bezugsrechte

Rz. 632 Bei einem widerruflichen Bezugsrecht erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (siehe oben Rdn 507). Wird vor dem Eintritt des Versicherungsfalls über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht widerrufen. Lehnt der Insolvenz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / D. Rechtsänderungen während der Vertragslaufzeit

I. Allgemeines Rz. 131 Auch ein Lebensversicherungsvertrag kann durch Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit geändert werden (§ 311 Abs. 1 BGB). Abzugrenzen ist eine solche Vertragsänderung von dem Abschluss eines neuen Lebensversicherungsvertrages. Entscheidend für die Frage, ob eine Vertragsänderung oder ein Neuabschluss vorliegt, ist der Wille der Vertragsparteien, in...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VI. Stundung der Prämien

Rz. 165 Die Stundung der Prämien setzt eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherer voraus. Der Inhalt der Stundungsvereinbarung ist den Parteien überlassen. So kann bereits die erste oder einmalige Prämie gestundet werden oder nur die Folgeprämien ab einem bestimmten Zeitpunkt. Bei einer Stundung der Erstprämie besteht abweichend von § 37 Abs. 2 VVG Versicherungsschu...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Berechnung des Rückkaufswerts bei Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008

Rz. 364 Die Verpflichtung zur Zahlung des Rückkaufswertes bei Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers besteht gem. § 169 Abs. 1 VVG nur bei Versicherungen, die Versicherungsschutz für ein Risiko bieten, bei denen der Eintritt der Verpflichtung gewiss ist. Unter § 169 VVG fallen damit (klassische und fondsgebundene) kapitalbildende Lebensversicherungen sowie Ren...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Anzeige an den Versicherer

Rz. 415 Für die Feststellung einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht stellt sich schließlich die Frage, ob der Versicherungsnehmer die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände dem Versicherer auch wirklich angezeigt hat. Rz. 416 Erklärungsempfänger sind insoweit der Versicherer, dessen Organe und Angestellte.[653] Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 VVG hat auch der Versiche...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Inhalt der Anzeigepflicht

Rz. 395 Zur Feststellung einer Anzeigepflichtverletzung ist zunächst der Inhalt der Anzeigepflicht zu bestimmen. Anzeigepflichtig sind alle dem Versicherungsnehmer bekannten gefahrerheblichen Umstände i.S.v. § 19 VVG, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Als anzeigepflichtiger Umstand kommen objektive und subjektive Gegebenheiten in Betracht sowie sog. indizie...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Erklärung der Anfechtung

Rz. 471 Die Erklärung der Anfechtung durch den Versicherer wegen arglistiger Täuschung muss nicht mit einer Begründung versehen werden.[787] Die Bestimmung in § 21 Abs. 1 S. 2 VVG, nach der der Versicherer bei der Ausübung der Rechte nach § 19 Abs. 2 bis 4 VVG die Umstände anzugeben hat, auf die er seine Erklärung stützt, findet auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Abtretungsvereinbarung und -anzeige

Rz. 564 Daraus folgt, dass die Abtretungsvereinbarung zwar nach den Regeln des BGB grundsätzlich auch formlos geschlossen werden kann, die Abtretung jedoch erst mit der Anzeige in Textform durch den bisher Berechtigten an den Versicherer wirksam wird. Ohne bedingungsgemäße Anzeige ist die Abtretung absolut unwirksam.[942] Die Abtretungsanzeige kann vorweggenommen werden; z.B...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Leistungsfreiheit des Versicherers

Rz. 226 Ist der Versicherungsfall eingetreten, kann aufgrund besonderer Umstände der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein, auch wenn grundsätzlich Versicherungsschutz bestünde. Leistungsfreiheit bedeutet, dass statt der Todesfallleistung der Rückkaufswert der Versicherung einschließlich der Überschussanteile ausgezahlt wird. Rz. 227 Als Gründe für eine Lei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Betriebliche Altersversorgung

Rz. 27 Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung kommt die Rentenversicherung als sog. Rückdeckungsversicherung und als Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) vor. Aufgrund der Entwicklung in der Gesetzgebung (Altersvermögensgesetz – AVmG – vom 26.6.2001) hat darüber hin...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Ausschluss des Anfechtungsrechts

Rz. 478 Das Anfechtungsrecht des Versicherers kann vor allem bei einem Verzicht des Versicherers entfallen. Ein solcher braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden. An die Feststellung eines konkludent geäußerten Verzichts sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Tritt der Versicherer in Kenntnis des Anfechtungsgrundes zurück, weil er davon ausgeht, durch den Rücktritt le...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 525 Die Einräumung eines Bezugsrechts erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die Verfügungscharakter hat.[865] Für die Änderung und Aufhebung eines Bezugsrechts gilt dies ebenfalls, mit der Einschränkung, dass bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht der Bezugsberechtigte zustimmen muss.[866] Hieraus folgt auch, dass bei Benennung eines anderen Bezug...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (2) Verwirkung

Rz. 307 Das Recht des Versicherungsnehmers zum Widerspruch kann verwirkt sein. Ob Verwirkung vorliegt, ist jeweils eine Frage des Einzelfalls. Dabei setzt Verwirkung nach der Allgemeinen Rechtsprechung ein Zeitmoment und ein Umstandsmoment voraus. Im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Widerspruchsrecht fehlt es regelmäßig am Umstan...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Anzeigepflichtiger Zeitraum

Rz. 411 Ob ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht vorliegt, hängt weiter davon ab, in welchem Zeitraum für den Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht bestand. Rz. 412 Dabei ist zu beachten, dass die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 S. 1 VVG für den Versicherungsnehmer "bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung" besteht. Abweichend von der ­Regelung im alten VVG bes...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Einschränkungen und bedingte Bezugsrechte

Rz. 520 In der Praxis sind weitere Einschränkungen oder in anderer Form bedingte Bezugsrechte durchaus üblich. Rechtlich sind sie größtenteils unbedenklich. Schwierigkeiten entstehen jedoch, wenn der Inhalt des Bezugsrechts unter bestimmten Umständen keine eindeutige Zuordnung der Versicherungsleistung ermöglicht oder wenn mit der Einräumung des Bezugsrechts über die Bezugsr...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Kündigungsrecht

Rz. 450 Soweit der Versicherungsnehmer die vorvertragliche Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, steht dem Versicherer nur noch ein Recht zur Kündigung des Vertrags unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu (§ 19 Abs. 3 S. 2 VVG). Rechtsfolge einer wirksam erklärten Kündigung ist die Beendigung der Versicherung mit Ablauf der Kündigungsfri...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Allgemeines

Rz. 298 Mit wirksamem Widerspruch des Versicherungsnehmers verliert der bis dahin schwebend unwirksame Versicherungsvertrag endgültig seine Wirksamkeit.[432] Dem Versicherungsnehmer steht ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB auf Rückzahlung der geleisteten Prämien zu, wobei er sich den erbrachten Versicherungsschutz als Vermögensv...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Widerruf einer Kreditlebensversicherung als verbundenes Geschäft

Rz. 328 Mit Urt. v. 15.12.2009[492] hat der BGH entschieden, dass ein Darlehensvertrag und eine Kreditlebensversicherung (auch Restschuldversicherung genannt) ein verbundenes Geschäft darstellen können. Ein verbundenes Geschäft liege dann vor, wenn der Darlehens- und der Versicherungsvertrag die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 1 BGB erfüllen. Dies bedeute, dass das Darle...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Umfang der Abtretung

Rz. 569 Der Umfang einer Abtretung ist durch Auslegung der Abtretungserklärung zu ermitteln; eine Teilabtretung ist möglich.[955] Üblich sind Begrenzungen der Höhe nach oder die Abtretung lediglich der Erlebensfall- oder der Todesfallansprüche. Im Regelfall werden neben der Hauptforderung auch sämtliche Gestaltungsrechte aus der Lebensversicherung abgetreten;[956] hierzu geh...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Minderjähriger als Versicherungsnehmer

Rz. 105 Will ein Minderjähriger einen Lebensversicherungsvertrag abschließen, bedarf es stets der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB), da der Lebensversicherungsvertrag aufgrund der Verpflichtung zur Prämienzahlung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist;[103] erforderlich ist regelmäßig die Einwilligung beider Elternteile (vgl. § 1629 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BG...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Stornoabzug bei Verträgen mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008

Rz. 383 Für Versicherungsverträge mit Vertragsschluss ab dem 1.1.2008 regelt § 169 Abs. 5 S. 1 VVG, dass ein Stornoabzug nur dann zulässig ist, wenn dieser vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Beweislast dafür, dass der Stornoabzug die Voraussetzungen des § 169 Abs. 5 VVG erfüllt, trägt der Versicherer.[563] Unwirksam ist die Vereinbarung eines Stornoabzugs für noch...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Informationspflichten bei PRIIPs

Rz. 87 Für so genannte "Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (PRIIPs)" (Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte) gelten besondere Informationspflichten. Diese sind in der "Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte"[73] (PRIIP-Verordnung) geregelt....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Rechtsänderungen aufgrund vertraglicher Rechte des Versicherungsnehmers

Rz. 148 Da sich der Bedarf des Versicherungsnehmers an Alters- und Hinterbliebenenversorgung, aber auch an Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbs-/Berufsunfähigkeitsversicherung während der Laufzeit der Versicherung erheblich ändern kann, räumen die Versicherer dem Versicherungsnehmer im Rahmen der Versicherungsbedingungen häufig Möglichkeiten ein, die Versicherung umz...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 6. Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Rz. 388 Die Rechte des Versicherers bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer sind in §§ 19 bis 23 VVG geregelt. Danach ist wie folgt zu differenzieren: Liegt eine arglistige Täuschung vor, ermöglicht § 23 VVG dem Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrags. Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der vorve...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Wegfall des Bezugsrechts

Rz. 539 Für den Wegfall eines Bezugsrechts kommt vor allem dessen Widerruf in Betracht; es gelten die bereits dargestellten Voraussetzungen für die Einräumung bzw. Änderung (siehe Rdn 525 ff.). Der Widerruf kann verbunden werden mit der Einräumung eines neuen Bezugsrechts. Eine das Bezugsrecht ändernde Erklärung muss hinreichend deutlich sein und klar erkennen lassen, in wel...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (1) Hinweis auf die Form des Widerspruchs in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 287 Die Widerspruchsbelehrung muss den Versicherungsnehmer zwingend über die einzuhaltende Form des Widerspruchs unterrichten. Im Hinblick auf die Form des Widerspruchs sah § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung vor, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen habe. § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der vom 1.8.2001 bis 31.12.2007 geltenden Fassung forder...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Recht des Versicherers zur Vertragsanpassung

Rz. 454 Soweit der Versicherer den Versicherungsvertrag im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte, steht dem Versicherer (außer bei Vorsatz des Versicherungsnehmers) weder ein Rücktrittsrecht noch ein Kündigungsrecht zu. Der ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / (3) Angabe der fristauslösenden Unterlagen in der Widerspruchsbelehrung

Rz. 290 Den gesetzlichen Vorgaben genügt eine Widerspruchsbelehrung dann, wenn die fristauslösenden Unterlagen vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt sind. Sind die fristauslösenden Unterlagen nicht vollständig in der Widerspruchsbelehrung aufgeführt, muss aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen, welche Unterlagen für den Beginn der Widerspruchsfrist erforderlich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Pfändungsschutz nach § 851c ZPO

Rz. 600 § 851c Abs. 1 ZPO regelt, dass Renten, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden dürfen, wenn die Verträge durch Vereinbarung bestimmter Produktmerkmale und Verfügungsbeschränkungen für die Alterssicherung bestimmt sind. Voraussetzung für den Pfändungsschutz ist, dassmehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Gegenstand des Bezugsrechts

Rz. 503 Wird in einem Lebensversicherungsvertrag die Zahlung der Versicherungssumme an einen Dritten bedungen, erwirbt der Bezugsberechtigte unmittelbar das Recht auf die Leistung des Versicherers im Versicherungsfall. Durch die Einräumung eines Bezugsrechts wird ein Lebensversicherungsvertrag damit zu einem echten Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB.[829] Dies...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Sterbegeldversicherung

Rz. 13 Ist vereinbart, dass der Versicherer bei Tod der versicherten Person unabhängig vom Zeitpunkt des Todesfalls zur Leistung verpflichtet sein soll, handelt es sich um einen lebenslangen Todesfallschutz. Das Risiko des Versicherers besteht in der Ungewissheit, wie viele Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalls geleistet haben wird....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Unwiderrufliches Bezugsrecht

Rz. 510 Bestimmt der Versicherungsnehmer, dass die dritte Person ein unwiderrufliches Bezugsrecht ­erhalten soll, so erhält der Bezugsberechtigte in Abweichung von § 159 Abs. 2 VVG den Anspruch auf die Versicherungsleistung sofort mit wirksamer Begründung des Bezugsrechts (§ 159 Abs. 3 VVG). Der sofortige Rechtserwerb bildet den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezug...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Besonderheiten bei unwiderruflichem Bezugsrecht

Rz. 537 Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts setzt gem. § 9 Abs. 2 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung zusätzlich die ­ausdrückliche Bestimmung voraus, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die ­Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag erwerben soll. Ein bestimmter Ausdruck ist nicht vorgeschrie...mehr