Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Unanfechtbarkeit

Rz. 436 Der Versicherer ist an einem Rücktritt, einer Kündigung oder einer Vertragsanpassung wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung auch im Falle der Unanfechtbarkeit gehindert. Rz. 437 Gemäß § 21 Abs. 3 VVG erlöschen die dem Versicherer zustehenden Rechte nach § 19 Abs. 2–4 VVG wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages oblie...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / e) Rechtsfolgen einer Verletzung der Informationspflicht

Rz. 75 Soweit und solange der Versicherer die Informationspflichten nach § 7 VVG nicht erfüllt hat, beginnt die Widerrufsfrist nach § 8 Abs. 1 VVG (bei der Lebensversicherung: 30 Tage) nicht zu laufen.[59] Rz. 76 Fraglich ist, ob durch ein Nachschieben der Informationen gem. § 7 VVG und die erneute Einräumung eines Widerrufsrechts nach § 8 VVG eine vor Abgabe des Vertrags unt...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Allgemeines

Rz. 643 Im Rahmen der Ehescheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stellt sich die Frage, wie Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind.[1107] Gemäß § 1587 BGB i.V.m. §§ 2 Abs. 1, 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG fallen Anrechte aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind in den Versorgungsausgleich; ein güterrechtlicher Ausgleich fi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 621 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO).[1060] Rz. 622 Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen, die zum Vermögen des Schuldners gehören, sind grundsätzlich Teil der Insolvenzmasse des Schuldners gem. ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Zustellung an Vertriebsgesellschaft oder Vermittler

Rz. 619 Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner sind die Pfändung und Überweisung als bewirkt anzusehen (§§ 829 Abs. 3, 835 Abs. 3 ZPO). Die Zustellung erfolgt gem. § 829 Abs. 2 ZPO nur auf Betreiben des Gläubigers. Ist der Versicherer selbst zugleich Gläubiger und Drittschuldner, wird die Pfändung ebenfalls erst mit Zustellung wirksam.[1056] Es gelten die §...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Zeitpunkt der Erteilung der Informationen

Rz. 73 Die Informationen i.S.d. § 7 VVG müssen dem Versicherungsnehmer "rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung" übermittelt worden sein, also dem Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung zur Verfügung gestellt werden. Rz. 74 Von welchen Voraussetzungen es abhängt, ob die Übermittlung der Informationen nach § 7 VVG an ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Pfändbarkeit von Sterbegeldversicherungen

Rz. 612 Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (sog. Sterbegeldversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt.[1039] Pfändbar sind folglich Sterbegeldversicherungen auf das Leben eines anderen. Begünstigter kann jedoch auch...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ff) Pfändbarkeit von Handwerkerversicherungen

Rz. 614 Unpfändbar sind auch Ansprüche aus sog. Handwerkerversicherungen, die auf der am 1.1.1962 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk (1. DVO HWG) beruhen. Für Kapitalversicherungen gilt in diesem Zusammenhang ein Höchstbetrag von 10.000 DM. Für nach d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Berechnung des Rückkaufswertes bei deregulierten Verträgen mit Vertragsschluss zwischen Herbst 2001 und 31.12.2007

Rz. 361 Im Anschluss an die BGH-Urteile vom 9.5.2001 hat der GDV die Klauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten, zum Rückkaufswert und zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme in seinen Musterbedingungen angepasst mit dem Ziel, die seitens des BGH aufgestellten Transparenzanforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat der GDV Hinweise ergänzt, die dem Versicherungsne...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Regelung der Überschussbeteiligung seit dem 1.1.2008

Rz. 262 Mit der Neuregelung in § 153 VVG wird das erste Mal ein zivilrechtlicher Anspruch des Versicherungsnehmers auf Überschussbeteiligung begründet. Rz. 263 Der Neuregelung vorausgegangen war ein Urteil des BVerfG v. 26.7.2005. Das BVerfG stellte in diesem Urteil fest, dass die bis dahin geltende Rechtslage für den Bereich der kapitalbildenden Lebensversicherung mit Übersc...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Rechtsfolgen der Anfechtung

Rz. 475 Die wirksame Anfechtung führt zur Nichtigkeit des Lebensversicherungsvertrages von Anfang an (vgl. § 142 BGB); sie wirkt gegenüber jedermann. Die wechselseitig empfangenen Leistungen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln entsprechend den Grundsätzen des Bereicherungsrechts zurückzugeben. Leistungen des Versicherers wegen zwischenzeitlich eingetretener Versic...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / IX. Vorläufiger Versicherungsschutz

Rz. 127 Der Versicherer kann mit dem Versicherungsnehmer auch in der Lebensversicherung vereinbaren, dass vorläufiger Versicherungsschutz – in §§ 49 ff. VVG vorläufige Deckung genannt – gewährt wird. Bei dem Vertrag über die Gewährung einer vorläufigen Deckung handelt es sich gem. § 49 Abs. 1 S. 1 VVG um einen selbstständigen Versicherungsvertrag.[132] Die Parteien bezwecken...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Verpfändung

Rz. 579 Hinsichtlich der Verpfändung von Rechten und Ansprüchen aus einer Lebensversicherung sind zunächst die Vorschriften des BGB einschlägig (§§ 1273 ff., 1279 ff. BGB). Darüber hinaus treffen die Versicherungsbedingungen Regelungen zur Verpfändung (§ 9 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung). Danach ist auch eine ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Prämien-/Leistungsanpassung

Rz. 168 Die Vorschrift des § 163 Abs. 1 VVG sieht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Prämienanpassung durch den Versicherer vor.[184] Eine Prämienanpassung durch den Versicherer setzt voraus, dass sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat und, dass die nach den berich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Sicherungsabtretung und Verpfändung

Rz. 639 Dem Pfandgläubiger und dem Zessionar im Rahmen einer Verpfändung bzw. Sicherungsabtretung steht in der Insolvenz des Versicherungsnehmers hinsichtlich der von der Verpfändung bzw. Sicherungsabtretung erfassten Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversicherung ein Absonderungsrecht zu (§§ 50, 51 InsO).[1096] Rz. 640 Sind die Rechte und Ansprüche aus einer Lebensversich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Berechnung des Rückkaufswertes bei Verträgen, die vor der Deregulierung 1994 geschlossen wurden

Rz. 348 Bis zur Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes am 29.7.1994 waren die AVB Bestandteil des genehmigungspflichtigen Geschäftsplans. Als solche bedurften sie der Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV; jetzt: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Ein Rückkaufswert war nach §§ 173, 176 Abs. 1, 3 VVG a.F. bei Kündigu...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 653 Die Durchführung des Ausgleichs von Anrechten aus der privaten Altersvorsorge, die auf eine Rente gerichtet sind, erfolgt grundsätzlich im Wege der sog. (system)internen Teilung gem. § 10 VersAusglG . Dies bedeutet, dass grundsätzlich für jedes Anrecht einer ausgleichspflichtigen Person, das in der Ehezeit erworben wurde, ein eigenes Anrecht der ausgleichsberechtigten...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Berechnung des Rückkaufswertes bei deregulierten Verträgen mit Vertragsschluss bis Herbst 2001

Rz. 353 Mit der Deregulierung im Jahr 1994 wurde die Bestimmung zum Rückkaufswert in § 176 Abs. 1 VVG a.F. dahingehend neu gefasst, dass der Versicherer bei Aufhebung einer Kapitalversicherung für den Todesfall, bei der der Eintritt der Verpflichtung des Versicherer zur Zahlung des vereinbarten Kapitals gewiss ist, durch Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung den auf die Versi...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Ausschluss des Versorgungsausgleichs bei Geringfügigkeit

Rz. 657 Ein Ausgleich der bestehenden Anrechte im Wege der internen Teilung soll nicht stattfinden bei Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG). Geringfügigkeit liegt vor, wenn bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist oder wenn einzelne Anrechte einen nur geringen Ausgleichswert haben. Wann ein Wertunterschied gering ist, bestimmt § 1...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Rechtsfolgen des Widerrufs

Rz. 323 Die Rechtsfolgen eines Widerrufs[484] ergeben sich grundsätzlich aus §§ 346 i.V.m. 357 Abs. 1 BGB.[485] Dementsprechend sind nach Ausübung des Widerrufsrechts im Grundsatz die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Entsprechend hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer empfangene Zahlungen zurück zu zahlen und der Versicherungsnehmer hat bereits empfangene Geld...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Grundlagen der Überschussbeteiligung

Rz. 249 Überschüsse entstehen regelmäßig, weil Versicherungsunternehmen verpflichtet sind, ihre Prämien in der Lebensversicherung gem. § 138 Abs. 1 VAG so zu kalkulieren, dass sie allen ihren Verpflichtungen nachkommen können. Dies bedeutet, dass die Prämien so vorsichtig kalkuliert sein müssen, dass trotz der häufig sehr langen Laufzeit von Lebensversicherungsverträgen sich...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Voraussetzungen

Rz. 334 Nach § 168 Abs. 1 VVG kann der Versicherungsnehmer den Lebensversicherungsvertrag jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen, wenn es sich um einen Vertrag gegen laufende Prämienzahlung handelt. Ist eine Kapitalversicherung für den Todesfall in der Art genommen, dass der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers zur Zahlung des vereinbart...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) Ehegatte

Rz. 550 Die Benennung der "Ehefrau" als Bezugsberechtigte ist grundsätzlich aus der Sicht des Versicherers derart zu verstehen, dass ein Bezugsrecht für die bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Versicherungsnehmer verheiratete Ehefrau begründet und auch nicht durch die Scheidung der Ehe auflösend bedingt ist.[922] Das Gleiche gilt bei Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Muster: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung

Rz. 686 Muster 14.1: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung Muster 14.1: Klage auf Auszahlung der Versicherungsleistung An das Landgericht _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: _________________________ gegen die Pfefferminzia Lebensversicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vor...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / V. Einwilligung der versicherten Person

Rz. 98 Wird der Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers geschlossen und übersteigt die vereinbarte Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten, ist gem. § 150 Abs. 2 S. 1 VVG für das Zustandekommen des Vertrages grundsätzlich die schriftliche Einwilligung der versicherten Person erforderlich.[79] Eine Ausnahme sieht § 150 ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / VII. Abweichender Inhalt des Versicherungsvertrages

Rz. 116 Ist der Vertrag zustande gekommen, kann sich weiter die Frage nach dessen Inhalt stellen. Grundsätzlich bestimmt sich der Inhalt des Vertrages nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien. Eine Annahmeerklärung unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 Abs. 2 BGB). Rz. 117 I...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / bb) BGH, Urt. v. 18.6.2003 – IV ZR 59/02

Rz. 519 Mit Urt. v. 18.6.2003 hat der BGH nunmehr festgestellt, dass bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts auf den Erlebensfall der Bezugsberechtigte die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich sofort erwirbt. Wem in welchem Umfang ein Bezugsrecht und die daraus folgenden Ansprüche auf die Versicherungsleistungen zustehen, bestimme der Versicherungs...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Kenntnis des Versicherers

Rz. 423 Die Rechte des Versicherers wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer sind gem. § 19 Abs. 5 S. 2 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand bzw. die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Erforderlich ist grundsätzlich positive Kenntnis des Versicherers von dem Umstand, der nicht oder nicht richtig...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Erklärung des bisher Berechtigten

Rz. 528 Berechtigt zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts ist zunächst einmal der Versicherungsnehmer als Inhaber der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung. Da das Bestimmungsrecht kein höchstpersönliches Recht ist,[879] kann es bei einer Abtretung, Verpfändung, einem gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kraft Gesetzes auf einen and...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ee) Pfändbarkeit von Direktversicherungen

Rz. 613 Nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 4 – 6 BetrAVG sind Rechte und Ansprüche aus Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung soweit unpfändbar, als der ausgeschiedene Arbeitnehmer diese nicht abtreten darf. Die Verfügungsbeschränkung erfasst neben dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital auch die Überschussanteile und den Bonus einer Direk...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / IV. Informationspflichten während der Vertragslaufzeit

Rz. 93 Der Versicherer hat gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht nur bei Vertragsschluss, sondern ebenso während der Vertragslaufzeit Informationspflichten zu erfüllen. Zu den während der Vertragslaufzeit zu erfüllenden Informationspflichten zählen:mehr

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§ 14 Lebensversicherung / a) Allgemeines

Rz. 544 Da ein Bezugsrecht einseitig durch Erklärung des Versicherungsnehmers bzw. des Berechtigten gegenüber dem Versicherer zustande kommt, kommt es für die Bestimmung des Inhalts auf die Auslegung der entsprechenden Erklärung gem. §§ 133, 157 BGB an.[913] Die Person des Bezugsberechtigten und der Inhalt des Bezugsrechts sind anhand der Erforschung des wirklichen Willens d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / cc) Eheliche und ihnen gleichgestellte Kinder

Rz. 556 Die Bezugsberechtigung "die ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder" ist nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass damit nicht auch die nichtehelichen Kinder gemeint sind. Den ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt sollen nur die für ehelich erklärten und die adoptierten Kinder sein.[934] Rz. 557 Fraglich ist, ob sich diese Beurteilung nach den zwis...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / ii) Pfändbarkeit von Riesterrenten

Rz. 617 Nach §§ 97, 10a, 82 EStG ist das geförderte Deckungskapital einer Riesterrente nicht übertragbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das geförderte Deckungskapital auf Eigenbeiträgen oder Zulagen beruht. Ansprüche aus Riesterrente sind damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen.[1050] Rentenzahlungen oder Ratenzahlung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Informationspflichten nach dem AltZertG bei Riester- und Basisrenten

Rz. 91 Bei Riesterrenten und Basisrenten ersetzt das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Abs. 1 AltZertG (Altersvorsorge-Produktinformationsblatt) das Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-InfoV. Das Altersvorsorge-Produktinformationsblatt ist erstmals bei Vertragsschlüssen nach dem 31.12.2016 auszuhändigen. Welche Angaben das Altersvorsorge-Produktinformationsbla...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / c) Riesterrente

Rz. 26 Bei der Riesterrente handelt es sich ebenfalls um eine besondere, staatlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Riesterrenten, die die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Altersvorsorgeverträge (§§ 1, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5 AltZertG zertifiziert sind. Die staatliche Förderung erfolgt in...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / III. Rentenversicherung

Rz. 21 Bei der Rentenversicherung besteht die Versicherungsleistung im Erlebensfall in einer in Bezug auf die versicherte Person lebenslangen Rentenzahlung. Der Versicherer trägt bei der Rentenversicherung das sog. Langlebigkeitsrisiko. Rz. 22 Im Todesfall kommen je nach Ausgestaltung der Versicherung verschiedene Leistungen in Betracht. Martküblich sind als Todesfallleistung...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Fondsgebundene Rentenversicherung

Rz. 34 Die fondsgebundene Rentenversicherung bietet Versicherungsschutz unter unmittelbarer Beteiligung an der Wertentwicklung eines aus Investmentfonds bestehenden Anlagestocks. Die Höhe der Altersrente ergibt sich aus dem Fondsguthaben, also dem Wert der Fondsanteile, multipliziert mit einem sog. Rentenfaktor. Dieser Rentenfaktor gibt an, wie hoch die Altersrente bezogen a...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / d) Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Rz. 642 An einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gepfändeten Forderung besteht grundsätzlich ein Absonderungsrecht des Gläubigers. Die Regelung in § 166 Abs. 2 InsO, nach der der Insolvenzverwalter eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherheit abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten darf, findet auf gepfändete Forderungen keine Anwendung.[1106] Nac...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 3. Aufgeschobene und sofortbeginnende Rentenversicherung

Rz. 36 In der Rentenversicherung wird weiter unterschieden zwischen sog. sofortbeginnenden und aufgeschobenen Rentenversicherungen. Bei der sofortbeginnenden Rentenversicherung zahlt der Versicherungsnehmer eine Einmalprämie; die Rentenzahlung beginnt sogleich nach Abschluss der Versicherung. Bei der aufgeschobenen Rentenversicherung wird die erste Rente erst nach einer Wart...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 1. Informationspflicht nach § 155 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung

Rz. 94 Gemäß § 155 VVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 VVG-InfoV hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. In dieser sog. Standmitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 VVG-InfoV da...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Fälligkeit der Versicherungsleistung

Rz. 229 Die Fälligkeit der Versicherungsleistung bestimmt sich grundsätzlich nach § 14 VVG, der eine Sondervorschrift zu den Fälligkeitsbestimmungen des BGB darstellt und von diesen erheblich abweicht. Darüber hinaus enthalten die Versicherungsbedingungen der Lebensversicherer regelmäßig ergänzende Bestimmungen zur Fälligkeit der Versicherungsleistung; die Fälligkeit selbst ...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Einzelfälle

Rz. 546 Auslegungsschwierigkeiten entstehen vor allem, wenn die Erklärung nicht durch Nennung des vollständigen Namens und des Geburtsdatums, sondern abstrakt erfolgt. Derartige Formulierungen geben häufig nur unvollständig den Willen des Versicherungsnehmers wieder. Bei der Beratung des Versicherungsnehmers über das Bezugsrecht ist zu prüfen, ob sich sein Inhalt mit dem Wil...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / dd) Inhaber des Versicherungsscheins

Rz. 558 Lautet die Bezeichnung auf den "Inhaber des Versicherungsscheins", so liegt darin regelmäßig noch keine Begründung eines Bezugsrechts, da ansonsten der Versicherungsschein zu einem echten Inhaberpapier wird.[936] Bezugsberechtigt sein soll jedoch, wer mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers in den Besitz des Versicherungsscheins gelangt ist.[937] Da dies für d...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / jj) Pfändbarkeit von Basisrenten

Rz. 618 Bei zertifizierten Basisrenten ist ein Rückkauf in der Ansparphase zwingend ausgeschlossen. Daher existiert in der Ansparphase kein Rückkaufswert, der gepfändet werden könnte.[1053] Darüber hinaus erfüllt ein zertifizierter Basisrentenvertrag im Sinne von § 2 AltZertG die Voraussetzungen von § 851c Abs. 1 ZPO. Das in einem Basisrentenvertrag angesparte Deckungskapita...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / b) Basisrente

Rz. 25 Bei der sog. Basisrente (auch Rürup-Rente genannt) handelt es sich um eine besondere, steuerlich geförderte Rentenversicherung. Förderfähig sind Basisrenten, die den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes für Basisrentenverträge (§§ 2, 2a AltZertG) erfüllen und nach § 5a AltZertG zertifiziert sind. Die Beiträge zu ei...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / aa) Gesetzliche oder testamentarische Erben

Rz. 547 Bezeichnet der Versicherungsnehmer die Erben als "bezugsberechtigt", erwerben die bezeichneten Personen die Versicherungsleistung nicht als Teil des Nachlasses, sondern als Bezugsberechtigte, die ihr Recht dann im Zweifel auch unabhängig von einer Erbausschlagung behalten sollen.[918] Rz. 548 Mit der Formulierung "gesetzliche Erben" oder "gesetzl. Erbfolge" ist bezugs...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 4. Versicherung auf verbundene Leben

Rz. 18 Im Rahmen der Versicherung auf verbundene Leben werden zwei Personen versichert. Hier sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden: Rz. 19 Im ersten Fall wird vereinbart, dass die Versicherungsleistung nur bei Ableben der zuerst versterbenden versicherten Person fällig wird. Ein Versicherungsvertrag dieser Art empfiehlt sich z.B. als sog. Teilhaberversicherung in Form e...mehr

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§ 14 Lebensversicherung / 2. Anpassung aufgrund vertraglicher Rechte

Rz. 186 Für die halbzwingende Regelung zur Bedingungsanpassung bei der Krankenversicherung hat der BGH mit Urt. v. 23.1.2008 [222] entschieden, dass eine Klausel, die dem Versicherer über die in § 178g Abs. 3 VVG a.F. gezogenen Grenzen hinaus eine Änderungsbefugnis einräumt, nicht mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar und daher gem. § 307 Abs....mehr

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§ 14 Lebensversicherung / I. Einführung

Rz. 45 Für das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen in §§ 145 ff. BGB, d.h. der Lebensversicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme zustande. Rz. 46 Weiterhin ist das wirksame Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages davon abhängig, dass – soweit der Lebensversicherungsvertrag für den ...mehr