Rz. 617

Nach §§ 97, 10a, 82 EStG ist das geförderte Deckungskapital einer Riesterrente nicht übertragbar. Dies gilt unabhängig davon, ob das geförderte Deckungskapital auf Eigenbeiträgen oder Zulagen beruht. Ansprüche aus Riesterrente sind damit nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, soweit sie auf geförderten Beiträgen und Zulagen beruhen.[1050] Rentenzahlungen oder Ratenzahlungen im Rahmen eines Auszahlungsplans aus Riesterrenten unterfallen dem Pfändungsschutz nach § 851d ZPO und sind daher lediglich wie Arbeitseinkommen pfändbar.[1051] Nicht vom Pfändungsschutz nach § 851d ZPO erfasst sind hingegen einmalige Kapitalzahlungen oder Abfindungen von Kleinbetragsrenten aus Riesterrenten.[1052]

[1050] LG Dortmund v. 21.4.2016 – 2 S 32/15, zitiert nach: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2016/2_S_32_15_Urteil_20160421.html (abgerufen am 26.6.2016).
[1051] Musielak/Voit/Becker, § 851d ZPO Rn 1; MüKo/Smid, § 851d ZPO Rn 2.
[1052] Stöber, NJW 2007, 1242, 1246; Hasse, VersR 2007, 870, 882.

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