Rz. 556

Die Bezugsberechtigung "die ehelichen und ihnen gleichgestellten Kinder" ist nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen, dass damit nicht auch die nichtehelichen Kinder gemeint sind. Den ehelichen Kindern rechtlich gleichgestellt sollen nur die für ehelich erklärten und die adoptierten Kinder sein.[934]

 

Rz. 557

Fraglich ist, ob sich diese Beurteilung nach den zwischenzeitlich im Hinblick auf die Stellung des nichtehelichen Kindes eingetretenen Gesetzesänderungen, die zu einer Aufgabe des Statusunterschiedes von ehelicher und nichtehelicher Geburt geführt haben, aufrechterhalten lässt.[935] Dabei ist zu beachten, dass es auf den Willen des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Einräumung des Bezugsrechts ankommt. Damit kann die neue Rechtslage allenfalls Auswirkungen auf Erklärungen zum Bezugsrecht seit Inkrafttreten der Reformgesetze haben. Für die Praxis sollte ggf. eine Konkretisierung der Bezugsrechtsregelung vorgenommen werden, die etwa lauten kann auf "die leiblichen, ehelichen und ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder".

[934] OLG Hamm v. 18.3.1983 – 20 W 92/82, NJW 1983, 1567 = VersR 1983, 1181; LG Köln v. 23.6.1999 – 23 O 302/98 – n.v.
[935] Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2942) im Abstammungsrecht und im Recht der elterlichen Sorge; Kindesunterhaltsgesetz (KindUG) vom 6.4.1998 (BGBl I S. 666) im Rahmen des Unterhaltsrechts; Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) vom 16.12.1997 (BGBl I S. 2968) im Erbrecht.

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