Rz. 91

Bei Riesterrenten und Basisrenten ersetzt das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Abs. 1 AltZertG (Altersvorsorge-Produktinformationsblatt) das Produktinformationsblatt nach § 4 VVG-InfoV. Das Altersvorsorge-Produktinformationsblatt ist erstmals bei Vertragsschlüssen nach dem 31.12.2016 auszuhändigen. Welche Angaben das Altersvorsorge-Produktinformationsblatt enthalten muss, ist in § 7 Abs. 1 AltZertG konkretisiert. Art, Inhalt und Umfang der Darstellung des Altersvorsorge-Produktinformationsblattes nach § 7 Abs. 1 AltZertG sind fest vorgegeben und in der "Verordnung zum Produktinformationsblatt und zu weiteren Informationspflichten bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz" (Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung, AltvPIBV)[77] konkretisiert. Erfüllt der Versicherer die Informationspflichten nach § 7 Abs. 1 AltZertG nicht, nicht richtig oder nicht vollständig, steht dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu seinen sonstigen Rechten ein gesetzl. Rücktrittsrecht zu. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe seiner Vertragserklärung vom Vertrag zurücktreten (§ 7 Abs. 3 S. 1 AltZertG). Der Rücktritt muss innerhalb von drei Monaten ab Erlangung der Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklärt werden. Im Falle eines Rücktritts muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer mindestens einen Geldbetrag in Höhe der gezahlten Beiträge und Altersvorsorgezulagen erstatten. Dieser ist zu verzinsen (§ 7 Abs. 3 S. 4 und 5 AltZertG).

[77] BGBl I 2015, 1413 ff.

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