Rz. 612
Gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sind die Rechte und Ansprüche aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind (sog. Sterbegeldversicherungen), unpfändbar, wenn die Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt.[1039] Pfändbar sind folglich Sterbegeldversicherungen auf das Leben eines anderen. Begünstigter kann jedoch auch ein Dritter sein, selbst ein Nichtangehöriger, dem die Bestattung des Versicherungsnehmers obliegt.[1040] Übersteigt die Versicherungssumme den Betrag von 3.579 EUR, so ist die Versicherung in dieser Höhe unpfändbar und lediglich der diesen Betrag übersteigende Anspruch pfändbar.[1041] Nach überwiegender Auffassung sollen mehrere Sterbegeldversicherungen zusammenzuzählen[1042] und auch die Überschussbeteiligung zu berücksichtigen sein.[1043] Dem ist zumindest für den Fall zu widersprechen, dass der Versicherungsnehmer weitere Sterbegeldversicherungen bei anderen Versicherern abgeschlossen hat.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen