Rz. 614

Unpfändbar sind auch Ansprüche aus sog. Handwerkerversicherungen, die auf der am 1.1.1962 außer Kraft getretenen Vorschrift des § 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über die Altersversorgung für das deutsche Handwerk (1. DVO HWG) beruhen. Für Kapitalversicherungen gilt in diesem Zusammenhang ein Höchstbetrag von 10.000 DM. Für nach dem 1.1.1962 abgeschlossene Lebensversicherungen von Handwerkern ist die Pfändung nicht mehr eingeschränkt.[1047]

[1047] Vgl. zu den Einzelheiten Stöber, Rn 1022 ff.; Benkel/Hirschberg, 1. Aufl., ALB § 13 Rn 240.

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