Rz. 45

Für das Zustandekommen eines Lebensversicherungsvertrages gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen in §§ 145 ff. BGB, d.h. der Lebensversicherungsvertrag kommt durch einen Antrag und dessen Annahme zustande.

 

Rz. 46

Weiterhin ist das wirksame Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages davon abhängig, dass – soweit der Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes eines anderen abgeschlossen wird und soweit die vereinbarte Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt – die versicherte Person in den Vertragsschluss schriftlich eingewilligt hat (§ 150 Abs. 2 VVG).

 

Rz. 47

 

Beachte

Die Beweislast für eine den schriftlichen Antrag ergänzende mündliche Willenserklärung auf Erweiterung des Versicherungsschutzes trägt nach der im Versicherungsrecht wie im übrigen Zivilrecht maßgeblichen Grundregel, wonach jede Partei die tatsächlichen Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat, der Versicherungsnehmer. Dies ist in § 69 Abs. 3 S. 1 VVG ausdrücklich klargestellt. Sowohl der schriftliche Antrag als auch die mündliche Ergänzung desselben haben anspruchsbegründende Wirkung. Die Grundsätze der sog. Auge-und-Ohr-Rechtsprechung, wonach die Kenntnis des Versicherungsvertreters unter bestimmten Umständen dem Versicherer zuzurechnen ist, haben mit der Beweislast nichts zu tun und führen auch nicht zu einer Verschiebung der Beweislast für mündliche Angaben des Versicherungsnehmers, wenn ein Versicherungsvertreter den Antrag ausgefüllt hat.[26]

 

Rz. 48

Der Versicherungsvertrag kann, anders als nach den Vorschriften des BGB, gem. § 5 VVG (sog. Billigungsklausel) durch Erklärung des Versicherers mit einem vom Antrag abweichenden Inhalt zustande kommen.

 

Rz. 49

Schließlich kann auch bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages vorläufiger Versicherungsschutz vereinbart oder eine sog. Rückwärtsversicherung abgeschlossen werden.

[26] BGH v. 3.7.2002 – IV ZR 145/01, VersR 2002, 1089, 1091 = NVersZ 2002, 452, 454.

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