Rz. 588

Im Rahmen der Einzelvollstreckung erfolgt die Zwangsvollstreckung durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829 ff. ZPO). Hinsichtlich der Voraussetzungen und der Durchführung der Zwangsvollstreckung durch Pfändung wird auf die einschlägige Literatur verwiesen. In der Lebensversicherung sind vor allem folgende Punkte praxisrelevant.

 

Rz. 589

 

Beachte

Nach der Vorschrift des § 88 InsO wird mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam, durch den ein Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt; die Unwirksamkeit tritt rückwirkend ein (sog. Rückschlagsperre). Für die Fristberechnung gilt § 139 InsO.

a) Richtige Bezeichnung des Drittschuldners

 

Rz. 590

Das im Pfändungsbeschluss enthaltene Zahlungsverbot wirkt nur gegen den Drittschuldner, an den es gerichtet ist, nicht jedoch gegen einen anderen Drittschuldner. Auch die Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den tatsächlichen, aber nicht genannten Drittschuldner kann den Mangel seiner ungenügenden Bezeichnung nicht ersetzen.[990] Folglich ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der nicht den tatsächlichen Lebensversicherer als Drittschuldner bezeichnet, unwirksam.

 

Rz. 591

Der Drittschuldner muss immer ausreichend und zuverlässig aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erkennbar sein. In welchen Fällen diese Anforderungen erfüllt sind und gegen wen sich das Zahlungsverbot richtet, kann nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden und ist durch verständige Auslegung zu ermitteln. Die ungenaue, insbesondere fehlerhafte Schreibweise des Namens des Drittschuldners, aber auch eine sonstige ungenaue Bezeichnung, ist unschädlich, wenn sie die Feststellung der Identität des Drittschuldners nicht beeinträchtigt.[991] Einer Auslegung kann im Einzelfall auch ein Pfändungsbeschluss zugänglich sein, wenn der Drittschuldner namentlich nicht bezeichnet ist. Dies soll allerdings nicht bereits dann gelten, wenn die Forderung ihrer Art und Höhe nach beschrieben ist. Es kann sich aus dem Pfändungsbeschluss, insbesondere durch Bezugnahme auf Verträge oder sonstige Urkunden, jedoch die Person des Drittschuldners derart deutlich ergeben, dass dieser und alle dritten Personen das Zahlungsverbot als gegen ihn gerichtet erkennen können.[992] Erforderlich ist, dass über die Identität des Drittschuldners auch für dritte Personen keine Zweifel bestehen, die um die Rechtsbeziehungen des Schuldners zu dem Drittschuldner bzw. des in dem Pfändungsbeschluss als Drittschuldner Bezeichneten nichts wissen. Hieraus wird gefolgert, dass es unzulässig ist, als Zustellungsadressaten eine Versicherungsgruppe anzusprechen, wenn Drittschuldner eine bestimmte Gesellschaft der Gruppe ist.[993]

 

Rz. 592

 

Beachte

Die Gefahr ist also groß, dass durch ungenaue oder falsche Bezeichnung des Drittschuldners der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unwirksam ist. Es sollte daher vor allem darauf geachtet werden, dass die Lebensversicherungsgesellschaft bzw. der entsprechende Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit einer Versicherungsgruppe ausdrücklich genannt wird und nicht die gesamte Versicherungsgruppe, ein anderer Versicherer innerhalb der Gruppe oder gar nur deren Vertriebsgesellschaft. Problematisch ist es insbesondere, wenn innerhalb einer Versicherungsgruppe mehrere Lebensversicherer existieren. Genaue Angaben sind über das Handelsregister zu erhalten. Oftmals hilft ein kurzer Anruf bei der Versicherungsgruppe, ein Blick ins Internet oder in Adressverzeichnisse.

[990] RG v. 16.5.1933 – II 421/32, RGZ 140, 340, 342; Stöber, Rn 502.
[991] MüKo/Smid, § 829 ZPO Rn 27; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, § 829 ZPO Rn 27.
[992] RG v. 28.11.1898 – VI 252/98, RGZ 42, 325, 330; Stöber, Rn 518.
[993] Benkel/Hirschberg, § 13 ALB 2008 Rn 226.

b) Umfang der Pfändung

 

Rz. 593

In Bezug auf den Umfang der Pfändung kommt es zunächst auf die Angaben im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an. Hier stellt sich die Frage nach den Anforderungen an die Bezeichnung der zu pfändenden Forderung. Diese ist so bestimmt zu bezeichnen, dass sie von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist.[994] Es muss unzweifelhaft feststehen, welche konkrete Forderung Gegenstand des Pfändungszugriffs sein soll. Die Forderung kann auf verschiedenste Art und Weise bezeichnet werden; nicht erforderlich ist, dass die Forderung rechtlich richtig und in all ihren Einzelheiten gekennzeichnet wird.[995] Allgemein gehaltene Bezeichnungen der zu pfändenden Forderung können nicht genügen, wenn sie nicht hinreichend klar ersehen lassen, welche konkrete Forderung gemeint ist.[996] Nicht ausreichend ist auch, dass die an der Zwangsvollstreckung Beteiligten wissen, welche Forderung gemeint ist. Umstände außerhalb des eigentlichen Beschlusses dürfen daher nicht zur Auslegung herangezogen werden.[997] Vielmehr muss auch für andere Personen ...

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