Rz. 7

Bei einer Risikolebensversicherung wird die Versicherungsleistung nur bei Eintritt des versicherten Risikos fällig. Dabei ist grundsätzlich zwischen einer reinen Todesfallversicherung und einer reinen Erlebensfallversicherung zu unterscheiden.

1. Todesfallversicherung

 

Rz. 8

Man spricht von einer reinen Todesfallversicherung, wenn vereinbart wird, dass eine Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Tod der versicherten Person während der – begrenzten – Vertragslaufzeit eintritt. Es handelt sich um eine bedingte Todesfallversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalls ungewiss ist.

2. Kreditlebensversicherung

 

Rz. 9

Die sog. Kreditlebens- oder Restschuldversicherung ist eine Sonderform der reinen Todesfallversicherung. Sie dient dazu, den Versicherungsnehmer (Darlehensgeber, Verkäufer bei Ratenkauf) vor den Folgen des Versterbens des Darlehensnehmers bzw. Käufers, die als versicherte Person eingesetzt werden, zu schützen. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht darin, bei Ableben der versicherten Person die (restliche) Forderung des Darlehensgebers/Verkäufers zu tilgen. Daher sinkt bei einer Kreditlebensversicherung die Todesfallleistung entsprechend der sinkenden (restlichen) Forderung aus dem Darlehen/Ratenkauf. Die Kreditlebensversicherung dient damit auch dem Schutz der Erben des Darlehensnehmers bzw. Käufers.

3. Erlebensfallversicherung

 

Rz. 10

Denkbar ist auch eine reine Erlebensfallversicherung. Bei dieser besteht eine Leistungspflicht des Versicherers nur, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. Verstirbt die versicherte Person vor diesem Zeitpunkt, wird keine Leistung fällig. Es handelt sich damit ebenfalls um eine Risikoversicherung. Die reine Erlebensfallversicherung besitzt keine praktische Relevanz.

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