Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 18 Für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Vollstreckungsgericht fallen 20 EUR nach Nr. 2111 KV GKG an. Richtet sich ein Verfahren gegen mehrere Schuldner, wird die Gebühr für jeden Schuldner gesondert erhoben. Mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszugs gelten als ein Verfahren, wenn sie denselben Anspruch und denselben Vollstreckungsgegenstand b...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Gebühren – Kosten

Rz. 33 Es entstehen die normalen Gerichts- (KV Nr. 1210 ff. Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Anwaltsgebühren (Nrn. 3100 ff. VV RVG). Das einstweilige Anordnungsverfahren nach § 805 Abs. 4 ZPO löst keine besonderen Kosten aus (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG), es sei denn, es findet – ausnahmsweise – eine gesonderte mündliche Verhandlung oder ein besonderer gerichtlicher Termin ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtskosten entstehen keine. Stellt der Gläubiger das Ersatzstück oder leistet den Geldbetrag, ist ihm der Wert i. R.d. Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO) gem. Abs. 2 Satz 3 vorab aus dem Versteigerungserlös zu erstatten. Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR gem. Nr. 205 KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Neben dieser Gebühr wird gegebene...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 7 Für die Pfändung und Überweisung nach § 886 ZPO entsteht eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 6 GKG. Ist der Dritte zur Herausgabe bereit, entstehen Gebühren des Gerichtsvollziehers wie im Falle der Vollstreckung nach den §§ 883 bis 885 ZPO. An der Pfändung und Ü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 19 Da die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnisein Teil des Vollstreckungsverfahrens darstellt (§ 882c Abs. 1 Satz 2 ZPO), kann somit durch den Gerichtsvollzieher keine Gebühr gem. Nr. 100 KV GVKostG für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner verlangt werden (OLG Brandenburg, JurBüro 2018, 327 m. w. N.; AG Mettmann, JurBüro...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren

Rz. 45 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Pfändung nach Abs. 1, 2 Satz 2 eine Gebühr von 26,00 EUR (KV Nr. 205 GvKostG), zzgl. Wegegeld (KV Nr. 711 GvKostG) Auslagenpauschale (KV Nr. 713 GvKostG) und ggf. Zeitzuschlag (KV Nr. 500 GvKostG). Das Wegegeld soll für jeden Auftrag erhoben werden können, unabhängig davon, ob tatsächlich ein Weg zurückgelegt wurde (AG Leipzig, DG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Der Gerichtsvollzieher erhält für die Versteigerung die Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKostG. Dazu kommen die Auslagen für die Bekanntmachung, die Anmietung von Räumlichkeiten und u. U. diejenigen für die Hinzuziehung eines Sachverständigen nach den KV Nrn. 700, 702, 703, 711, 713 der Anlage zu § 9 GvKostG. Für die Übernahme beweglicher S...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 10 Für die Durchführung des Verteilungsverfahrens fällt eine 0,5 Gerichtsgebühr an (Nr. 2117 KV GKG). Die Kosten werden zuvor der Masse entnommen (§ 874 Abs. 2 ZPO). Rz. 11 Für den Rechtsanwalt ist das Verteilungsverfahrens eine bes. gebührenrechtlich Angelegenheit, die nach Nr. 3309 RVG VV eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (§ 18 Abs. 1 Nr. 10 RVG). Der Wert be...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten/Gebühren

Rz. 11 Für das gerichtliche Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entsteht eine Festgebühr i. H.v 35 EUR (Nr. 2115 KV GKG). Gibt der Schuldner die eidesstattlichen Versicherung hingegen freiwillig (insofern kann die Notwendigkeit einer Kostenerstattung gem. § 788 ZPO fehlen; OLG Schleswig, ZAP Fach 24, 93) ab, so entsteht gem. Nr. 15212 Nr. 1 VV GNotKG eine ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten/Gebühren/Streitwert

Rz. 23 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine Festgebühr von 20 EUR an. Entstehende Auslagen (Sachverständigenkosten) sind gesondert zu erstatten (Nr. 9005 KV GKG). Die Höhe der Kostenvorschussvorauszahlung nach Abs. 2 für eine sachverständige Erstellung eines Buchauszugs (hier zur Ermittlung von Provisionsansprüchen einer Telefonverkäuferin) ist nicht unangemesse...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 34 An Gerichtsgebühren entsteht die Gebühr in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) wie beim "normalen" Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Für die Zustellungstätigkeit des Gerichtsvollziehers entstehen Zustellungskosten (KV Nr. 100 der Anlage zu § 9 GvKostG) in Höhe von 10 EUR. Hat der Rechtsanwalt des Gläubigers die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten – Gebühren

Rz. 226 An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 20 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG. Hierfür besteht Vorschusspflicht gem. § 12 Abs. 6 GKG. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO. Die Vorschusspflicht entfällt ebenso bei arbeitsgerichtlichen Titeln (vgl. § 11 GKG). Innerhalb des Rechtszuges gelten mehre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten des Einsichtsverfahrens

Rz. 16 Nach den Justizkostengesetzen der Bundesländer wird für die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis einheitlich eine Gebühr in Höhe von 4,50 EUR je übermitteltem Datensatz erhoben (vgl. § 882h Abs. 1 Satz 3 ZPO). Da die Gebühr pro Datensatz entsteht, fällt sie mehrfach an, wenn mehrere Eintragungen für einen Schuldner vorliegen. Dementsprechend kann sich die Gebühr für d...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Rechtsbehelfe – Kosten – Gebühren

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts im Zusammenhang mit der Eintragung ist allein die grundbuchrechtliche Beschwerde nach den §§ 71 ff. GBO möglich (OLG Brandenburg, Beschl. v. 9.6.2009, 5 Wx 8/08 m. w. N. – Juris). Materiell-rechtliche Einwendungen kann der Schuldner mit den zulässigen Rechtsmitteln (Berufung, Revision) oder nach § 767 ZPO geltend machen. Nach Rec...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten/Gebühren

Rz. 14 Es fallen lediglich Gerichtsgebühren nach dem GNotKG bei Grundbuchtätigkeiten an. Rechtsanwaltsgebühren nach Nr. 3309 RVG VV fallen bei Eintragung im Grundbuch nicht an, da eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht vorliegt. Allenfalls kann eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG VV entstehen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 9 Dem Gerichtsvollzieher stehen für die Bewirkung der Pfändung 26,00 EUR zu (KV Nr. 205 als Anlage zu § 9 GvKostG); daneben wird ggf. ein Zeitzuschlag nach KV Nr. 500 als Anlage zu § 9 GvKostG erhoben.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Kosten/Gebühren

Rz. 40 Für den Erlass eines Beschlusses nach Nr. 2, 2a, 4 fallen keine Gerichtskosten an. Für den Rechtsanwalt entsteht gem. Nr. 3309 RVG VV eine 0,3 Verfahrensgebühr. Dies gilt nicht, wenn er diese bereits zuvor schon verdient hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 9 Die Anordnung nach Abs. 1 löst keine Gerichtsgebühr aus. Der Antrag des Gläubigeranwalts nach Abs. 1 löst keine besondere Gebühr aus, da er als mit der Vollstreckungsgebühr abgegolten gilt (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG). Lediglich der Schuldnerantrag auf Anordnung nach Abs. 1 löst eine besondere Anwaltsgebühr aus (0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV). ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Gebühren – Kosten

Rz. 5 Durch die Ernennung eines Sequesters fallen Gerichtsgebühren nicht an. Für den Rechtsanwalt des Gläubigers ist der Antrag auf Bestellung eines Sequesters durch die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV mit abgegolten (§§ 18 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 2 Nr. 3 RVG). Der Rechtsanwalt des Drittschuldners erhält für seine Mitwirkung bei der Bestellung des Sequesters die 0,3 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten

Rz. 9 Die Klage zählt nicht zur Vollstreckungsangelegenheit und ist daher nicht mit der Gebühr nach Nr. 3309 RVG VV abgegolten. Sie ist vielmehr eine gesonderte bürgerliche Rechtsstreitigkeit i. S. d. Teils 3 nach VV RVG, sodass der beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrens- und Terminsgebühr, ggf. Einigungsgebühr (Nrn. 3100, 3104, 1000, 1003 RVG VV) zu beanspruchen hat. An Ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 12 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Schuldners verdient i. d. R. mit dem Änderungsantrag eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Dies gilt jedoch nur dann, wenn zuvor eine solche Gebühr bei ihm nicht angefallen ist, weil er im Zwangsvollstreckungsverfahren noch nicht tätig geworden war (LG Konstanz, Rpfleger 2000, 463; vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 18 Vgl. § 885 Rz. 51 ff.; auch wenn der Gläubiger lediglich einen beschränkten Zwangsräumungsauftrag erteilt, so muss der Gerichtsvollzieher dennoch offensichtlich unpfändbare Gegenstände des Schuldners wie Kleidung, Toilettengegenstände und persönliche Papiere aus der zu räumenden Wohnung entfernen; hierfür darf er einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen (LG Aachen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 22 Gerichtskosten fallen für Abänderungsanträge nichtan. Für einen Rechtsanwalt entsteht keine gesonderte Gebühr. Vielmehr zählen Abänderungsanträge gem. § 850i ZPO zur gebührenrechtlichen Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). War der Rechtsanwalt dahermit der Sache noch nicht befasst, entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kosten – Gebühren

Rz. 30 Da das Gericht nicht tätig wird, entstehen für die Vorpfändung keine Gerichtskosten. Auch das Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist gerichtsgebührenfrei. Für das Beschwerdeverfahren entsteht eine Gebühr nach Nr. 2121 KV GKG, für das Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 2124 KV GKG. Der Gerichtsvollzieher erhält für das Anfertigen einer Vorpfändung auf Antrag des Gläub...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Gebühren – Kosten

Rz. 8 Für Eintragungen in das Schiffs- und Schiffsbauregister und in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen werden die Gebühren für jede Eintragung gesondert erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 55 Abs. 2 GNotKG). Für die Eintragung in das Schiffs-, Schiffsbauregister und die Luftfahrzeugrolle entsteht eine 0,5-Gebühr gem. Nr. 14230 GNotKG VV. Für den Rechts...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren

Rz. 15a Gerichtskosten: Im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) entsteht eine Festgebühr gem. Nr. 2114 in Höhe von 20 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 270 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 39 EUR. Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 ZPO) oder an einem Sonnabend, Sonnt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 106 Der Pfändungs- und/oder Überweisungsbeschluss löst eine Gerichtsgebühr in Höhe von 20 EUR aus (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Mehrere Verfahren in demselben Rechtszug, die denselben Anspruch und Gegenstand betreffen, gelten dabei als ein Verfahren. Es besteht Vorschusspflicht nach § 12 GKG. Weitere Gerichtsgebühren entstehen auch nicht bei der Anordnung der...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 13 An Gerichtsgebühren entsteht für den Erlass des Pfändungs- (und) Überweisungsbeschlusses eine Gebühr in Höhe von 20 EUR (Nr. 2111 KV Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme beweglicher Sachen zum Zwecke der Verwertung eine Gebühr in Höhe von 16 EUR nach KV Nr. 206 der Anlage zu § 9 GvKostG). Für die Verwertung erhält er die Gebühr ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 23 An Gerichtsgebühren entsteht lediglich die Gebühr in Höhe von 20 EUR nach KV 2111 (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG); die Ernennung eines Sequesters löst keine weitere Gebühr aus. Die etwaigen Klagen des Vollstreckungsgläubigers auf Herausgabe oder Auflassung an den Sequester lösen die allgemeinen Gerichtsgebühren aus. Der Antrag auf Sequesterbestellung löst keine Anwaltsge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten/Gebühren

Rz. 28 Der Gerichtsvollzieher erhält neben Auslagen (Nr. 700, 707, 711, 713 KV GvKostG) für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 38 EUR Nr. 262 KV GvKostG. Für die Wegnahme des Gegenstandes erhält er eine Gebühr i. H. v. 26,00 EUR (Nr. 221 KV GvKostG). Rz. 29 Beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, so erhält dieser im Verfahre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 14 Wird auf Antrag des Gläubigers gem. Abs. 1 Satz 3 der zuständige Gerichtsvollzieher durch das Vollstreckungsgericht bestimmt, fallen hierfür keinerlei Gerichtskosten an. Entsprechendes gilt auch für das Verfahren der Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO (Abs. 2 Satz 2). Für seine Tätigkeit erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach KV Nr. 205 GvKostG sowie ggf....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Gebühren – Kosten

Rz. 5 An Gerichtsgebühren entsteht nur einmal diejenige in Höhe von 20 EUR (KV Nr. 2111 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), gleich, ob die besondere Anordnung der Veräußerung mit oder nach dem Erlass des Pfändungsbeschlusses getroffen wird. Der Gerichtsvollzieher erhält, falls er mit der Veräußerung beauftragt wird, Gebühren in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 300 der Anlage zu § 9 GvKo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Kosten – Gebühren

Rz. 4 Der Ermächtigungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit insoweit keine gesonderte Gebühr. Sie ist mitvergütete Nebentätigkeit zum freien Verkauf bzw. zur Versteigerung (KV Nr. 300 als Anlage zu § 9 GvKostG). Die Auslagen bestimmen sich hier ebenfalls nach dem KV als Anlage zu § 9 GvKostG. Wird...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten/Gebühren

Rz. 37 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an. Wird das Zwangsgeld i. R.d. Forderungspfändung zugunsten der Staatskasse beigetrieben, so fällt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls eine Festgebühr von 20 EUR an (Nr. 2111 KV GKG). Der Gerichtsvollzieher erhält e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten- Gebühren

Rz. 14 Das Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 löst keine gesonderten Gerichtskosten aus. Jeder Versuch einer gütlichen Erledigung löst stets eine (gestaffelte) Gerichtsvollziehergebühr aus: Bei isolierter Beauftragung bleibt es bei einer Gebühr von 16 EUR (Nr. 207 KV GVKostG als Anlage zu § 9 GVKostG). Für die übrigen Fälle, also gleichzeitigem Auftrag für Einholung einer Ver...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten

Rz. 14 Das Widerspruchsverfahren löst keine Gerichtsgebühren aus. Insofern scheidet eine Kostenentscheidung – auch analog § 97 ZPO – aus (LG Hannover, Beschluss v. 12.9.2013, 52 T 58/13 – Juris). Im Beschwerdeverfahren wenn Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, so entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Nr. 2121 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 8 Kosten – Gebühren

Rz. 16 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR (Nr. 261 KV als Anlage zu § ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 25 Für die Pfändung (und Überweisung) entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr. 2111 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 20 EUR. Der Rechtsanwalt erhält für den Antrag auf Pfändung und Überweisung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG, falls eine Anrechnung nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG (z. B. durch ein vorläufiges Zahlungsverbot) nicht erfolgt. Rz. 26 Durch da...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 22 Die Kosten der Haft ergeben sich aus § 50 StVollzG i. V. m. Nr. 9010 KV GKG . Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 4 GvKostG). Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls nach Abs. 1 ZPO fällt eine Festgebühr von 20,00 EUR an (Nr. 2114 GKG KV)....mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren

Rz. 17 Das Löschungsverfahren löst keine Gerichtsgebühren aus. Im Beschwerdeverfahren gem. Abs. 3, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird, entsteht eine Gebühr in Höhe von 30 EUR (Nr. 2121 GKG VV). Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass e...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Gebühren – Kosten

Rz. 26 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Gleiches gilt für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO; Nr. 261 KV als Anlage zu § 9 GvKostG). Ein Verzicht hierauf ist ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 15 Kosten/Gebühren/Wert

Rz. 40 An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an (OLG Nürnberg, AGS 2018, 406). Daher kommt eine Streitwertfestsetzung von Amts wegen nicht in Betracht. Eine ungeachtet dessen vorgenommene Streitwertfestsetzung ist gegenstandslos und entfaltet keine Wirkung, ist aber auf eine Bes...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Kosten – Gebühren

Rz. 40 Gerichtskosten entstehen keine. Der Gerichtsvollzieher erhält nach Nr. 260 KV als Anlage zu § 9 GvKostG eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Für die Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) entsteht ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 33 EUR. Kein neuer Auftrag zur Abga...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Ermittlung des notwendigen Unterhalts

Rz. 24 Bei der Bemessung des pfandfreien Betrags sind grundsätzlich die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt (BGH, Vollstreckung effektiv 2011, 13 = WM 2010, 1754 = FamRZ 2010, 1654 = ZVI 2010, 348 = MDR 2010...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 1.4 Finanzielle Basis/Hintergrund

In diesem Bereich ist der Steuerberater extrem gefordert. In der Praxis zeigt sich, dass Gründer oft völlig unbedarft sind und z. B. Risiken im Unternehmen wie Forderungsausfälle, eigene Krankheit, Mängelrügen nicht wahrnehmen und oft keinen Überblick haben, welche privaten Ausgaben sie haben. Kapitalbedarf Der Kapitalbedarf für produzierende Gründer ist ein anderer als der fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Kostenerstattung

Rz. 27 Bei angeordneter Herausgabe an einen Sequester stellen die nachfolgend entstandenen Aufwendungen für den Abtransport und die Einlagerung keine Vollstreckungskosten dar (OLGR Hamm 1997, 56). Die Kosten für den Abbau einer herauszugebenden gekauften Anlage sind ebenfalls keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung (OLGR München 1997, 204). Kosten der Versendung ode...mehr

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Existenzgründungsberatung d... / 15 Investitionsabzugsbetrag und Vorgründungskosten

Mit dem Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG)[1] kann das steuerliche Ergebnis beim Gründer nicht mehr auf Dauer gestaltet werden. Es sollen zwar weiterhin kleinere und mittlere Unternehmen gefördert werden, das aber nur, soweit eine Investitionsabsicht tatsächlich verwirklicht wird. Nach der Regelung können Gründer für Wirtschaftsgüter, die sie anschaffen oder herstell...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erstellung und Inhalt des Verteilungsplans

Rz. 2 Nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 873 ZPO hat der Rechtspfleger einen Verteilungsplan anzufertigen. Grundlage für die Planaufstellung sind der hinterlegte Betrag nebst Zinsen (MünchKomm/ZPO-Eickmann, § 874 Rn. 5; Musielak/Voit/Becker, § 874 Rn. 3; Zöller/Seibel, § 874 Rn. 1; a. A. OLG Karlsruhe, NJOZ 2006, 3649 = InVo 2007, 79) und die Anmeldungen der Pfandgläubiger...mehr

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Softwareauswahl für Busines... / 2.4 Kommerzielle Bewertung: Total cost of ownership ermitteln

Die Betrachtung der Kosten der Softwarelösungen ist neben der fachlichen und funktionalen Bewertung ein wesentliches Entscheidungskriterium. Sie sollte auf Basis der "total cost of ownership" erfolgen, also einer möglichst gut genäherten Betrachtung aller Kosten der Einführung aber auch des Betriebes der Lösung. Sowohl die Dienstleistungskosten während der Implementierung vo...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Organisatorische und prozes... / 6.1 Produkterfolgsrechnung

Durch die Überarbeitung der Kostenarten- und Kostenstellenrechnung wurden sämtliche Erlöse und Kosten zwar ab sofort einheitlich verbucht, eine Information über den Erfolg/Misserfolg eines einzelnen Produktes konnte man jedoch noch immer nicht daraus gewinnen. Der nächste logische Schritt war deshalb die Einführung der Kostenträgerrechnung. Für die stufenweise Deckungsbeitrag...mehr